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64_1955 AT

64. Bundesgesetz: Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt

auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus

Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich

zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien

der Versicherungsnehmer zu verwenden.

Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im

Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt

werden, wenn aus Landesmitteln hiefür

ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt

wird.

§ 2. (1) Die Verbilligung ist gleichmäßig für

alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit

einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien

festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht

übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung

der Prämien ist unter Zugrundelegung der

vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten

Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer

durch Verordnung festzusetzen. Der

Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt

wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig

auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren

Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.

(2) Der Teil der im Schadenfall zu zahlenden

Entschädigung, der dem Hundertsatz der Prämienverbilligung

im Schadensjahr entspricht, ist

dem Anspruchsberechtigten in der Form eines

auf seinen Namen lautenden Gutscheines zur

Beschaffung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln

(Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln

und dergleichen) zur

Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden von

der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt

auf Gegenseitigkeit ausschließlich zugunsten von

zum Vertrieb dieser Produktionsmittel befugten

Personen eingelöst. Wenn im Einzelfall die Entschädigung

weniger als 2000 S beträgt, so wird

sie zur Gänze bar bezahlt.

§ 3. Die Zuweisung der Bundesmittel ist an

den Nachweis der erfolgten Zuweisung der entsprechenden

Landesmittel geknüpft.

§ 4. Die Überprüfung der bedingungsgemäßen

Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1961 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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