64. Bundesgesetz: Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt
auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus
Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich
zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien
der Versicherungsnehmer zu verwenden.
Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im
Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt
werden, wenn aus Landesmitteln hiefür
ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt
wird.
§ 2. (1) Die Verbilligung ist gleichmäßig für
alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit
einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien
festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht
übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung
der Prämien ist unter Zugrundelegung der
vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten
Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer
durch Verordnung festzusetzen. Der
Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt
wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig
auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren
Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.
(2) Der Teil der im Schadenfall zu zahlenden
Entschädigung, der dem Hundertsatz der Prämienverbilligung
im Schadensjahr entspricht, ist
dem Anspruchsberechtigten in der Form eines
auf seinen Namen lautenden Gutscheines zur
Beschaffung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln
(Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln
und dergleichen) zur
Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden von
der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt
auf Gegenseitigkeit ausschließlich zugunsten von
zum Vertrieb dieser Produktionsmittel befugten
Personen eingelöst. Wenn im Einzelfall die Entschädigung
weniger als 2000 S beträgt, so wird
sie zur Gänze bar bezahlt.
§ 3. Die Zuweisung der Bundesmittel ist an
den Nachweis der erfolgten Zuweisung der entsprechenden
Landesmittel geknüpft.
§ 4. Die Überprüfung der bedingungsgemäßen
Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1961 außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.