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64_1954 AT

64. Bundesgesetz: Normengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Normengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann einem Verein, dessen

Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von

Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn

berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

die Befugnis verleihen, die von ihm

ausgearbeiteten Normen als „Österreichische

Normen" („ÖNormen") zu bezeichnen.

(2) Die Befugnis kann nicht gleichzeitig mehreren

Vereinen verliehen werden.

(3) Die Verleihung der Befugnis ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 2. (1) Die Befugnis darf nur verliehen werden,

wenn der Verein statutengemäß

a) die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung

von Normen entsprechend ihrem Wirkungsbereich

Stellen der Hoheits- und

Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der

Länder, einschließlich etwa bestehender

selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter

der Wissenschaft sowie die am Normenwesen

interessierten Standesvertretungen

als Interessenvertretungen der Erzeuger

und Verbraucher mitwirken;

b) die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen

Mittel ohne Zuwendungen des Bundes

aufbringen kann;

c) den Vorgang bei Schaffung von

„ÖNormen" in allen wesentlichen Einzelheiten

in einer Geschäftsordnung festgelegt

hat.

(2) Die Geschäftsordnung (Abs. 1 lit. c) muß

insbesondere regeln

1. die Organisation und Durchführung der

Normungsarbeiten ;

2. den Umfang der Mitwirkung der an der

Schaffung von „ÖNormen" beteiligten Kreise;

3. die laufende Anpassung von „ÖNormen"

an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und

Technik;

4. die Veröffentlichung und Verbreitung der

„ÖNormen";

5. die Abfassung von Gutachten in Angelegenheiten

des Normenwesens im Auftrag des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau;

6. die Herstellung und Aufrechterhaltung der

Verbindung mit den ausländischen Normenverbänden

und der internationalen Normenorganisation.

§ 3. (1) Wird einem Verein die Befugnis verliehen,

so untersteht er der Aufsicht des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau.

(2) In Durchführung dieser Aufsicht kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

unbeschadet der Vorschrift des § 68 AVG.

1950, die Befugnis widerrufen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Erteilung nicht

mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit

der Befugnis verbundenen Pflichten nicht nachkommt.

(3) Der Verein hat dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau alle notwendigen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Das gesetzliche Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde

wird hiedurch nicht berührt.

§ 4. (1) Der Verein, dem die Befugnis verliehen

wurde, ist verpflichtet ein Register zu

führen, in das die von ihm aufgestellten

„ÖNormen" mit ihrer vollständigen Bezeichnung

einzutragen sind. Gegenstandslose „ÖNormen"

und solche, die durch neue ersetzt wurden,

sind im Register zu löschen.

(2) Auf Verlangen ist in das Register unentgeltlich

Einsicht zu gewähren.

(3) Der Verein hat über Verlangen Auszüge

aus dem Register gegen Kostenersatz auszugeben.

(4) Der Verein hat die Schaffung einer

„ÖNorm" auf eigene Kosten in der „Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(5) Widerruft das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau die dem Verein verliehene

Befugnis, so hat es für die Weiterführung des

Registers vorzusorgen.

(6) Wenn „ÖNormen" durch Rechtsvorschriften

für verbindlich erklärt werden, so ist

dies vom Verein im Register zu vermerken.

§ 5. „ÖNormen" dürfen nur vom Verein (§ 1)

verlegt, vervielfältigt und verbreitet werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für auszugsweise

betriebsinterne Vervielfältigungen.

§ 6. (1) Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach

einer „ÖNorm" ausgeführt wurde, kann das

Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen

verwendet werden. Wird das Kennwort

„ÖNorm" oder das Kennzeichen verwendet,

so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern

dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung

dauerhaft anzubringen.

(2) Bei Erzeugnissen, für die durch besondere

Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter

technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist,

darf das Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen

nur verwendet werden, wenn die

bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind.

§ 7. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes

a) von ihm geschaffene Normen als „ÖNormen"

bezeichnet (§ 1) oder

b) für seine Erzeugnisse das Kennwort

„ÖNorm" oder das Kennzeichen

(§ 6) gebraucht oder

c) „ÖNormen" verlegt, vervielfältigt oder

verbreitet (§ 5),

begeht, sofern die Tat nicht nach einem anderen

Gesetz strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geld bis zu

30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Erzeugnisse und ihre Verpackungen, die entgegen

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das

Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen

(§ 6) tragen, können ohne Rücksicht

darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt

werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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