64. Bundesgesetz: Normengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann einem Verein, dessen
Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von
Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
die Befugnis verleihen, die von ihm
ausgearbeiteten Normen als „Österreichische
Normen" („ÖNormen") zu bezeichnen.
(2) Die Befugnis kann nicht gleichzeitig mehreren
Vereinen verliehen werden.
(3) Die Verleihung der Befugnis ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 2. (1) Die Befugnis darf nur verliehen werden,
wenn der Verein statutengemäß
a) die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung
von Normen entsprechend ihrem Wirkungsbereich
Stellen der Hoheits- und
Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der
Länder, einschließlich etwa bestehender
selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter
der Wissenschaft sowie die am Normenwesen
interessierten Standesvertretungen
als Interessenvertretungen der Erzeuger
und Verbraucher mitwirken;
b) die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel ohne Zuwendungen des Bundes
aufbringen kann;
c) den Vorgang bei Schaffung von
„ÖNormen" in allen wesentlichen Einzelheiten
in einer Geschäftsordnung festgelegt
hat.
(2) Die Geschäftsordnung (Abs. 1 lit. c) muß
insbesondere regeln
1. die Organisation und Durchführung der
Normungsarbeiten ;
2. den Umfang der Mitwirkung der an der
Schaffung von „ÖNormen" beteiligten Kreise;
3. die laufende Anpassung von „ÖNormen"
an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und
Technik;
4. die Veröffentlichung und Verbreitung der
„ÖNormen";
5. die Abfassung von Gutachten in Angelegenheiten
des Normenwesens im Auftrag des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau;
6. die Herstellung und Aufrechterhaltung der
Verbindung mit den ausländischen Normenverbänden
und der internationalen Normenorganisation.
§ 3. (1) Wird einem Verein die Befugnis verliehen,
so untersteht er der Aufsicht des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau.
(2) In Durchführung dieser Aufsicht kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
unbeschadet der Vorschrift des § 68 AVG.
1950, die Befugnis widerrufen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit
der Befugnis verbundenen Pflichten nicht nachkommt.
(3) Der Verein hat dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das gesetzliche Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde
wird hiedurch nicht berührt.
§ 4. (1) Der Verein, dem die Befugnis verliehen
wurde, ist verpflichtet ein Register zu
führen, in das die von ihm aufgestellten
„ÖNormen" mit ihrer vollständigen Bezeichnung
einzutragen sind. Gegenstandslose „ÖNormen"
und solche, die durch neue ersetzt wurden,
sind im Register zu löschen.
(2) Auf Verlangen ist in das Register unentgeltlich
Einsicht zu gewähren.
(3) Der Verein hat über Verlangen Auszüge
aus dem Register gegen Kostenersatz auszugeben.
(4) Der Verein hat die Schaffung einer
„ÖNorm" auf eigene Kosten in der „Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(5) Widerruft das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau die dem Verein verliehene
Befugnis, so hat es für die Weiterführung des
Registers vorzusorgen.
(6) Wenn „ÖNormen" durch Rechtsvorschriften
für verbindlich erklärt werden, so ist
dies vom Verein im Register zu vermerken.
§ 5. „ÖNormen" dürfen nur vom Verein (§ 1)
verlegt, vervielfältigt und verbreitet werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für auszugsweise
betriebsinterne Vervielfältigungen.
§ 6. (1) Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach
einer „ÖNorm" ausgeführt wurde, kann das
Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen
verwendet werden. Wird das Kennwort
„ÖNorm" oder das Kennzeichen verwendet,
so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern
dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung
dauerhaft anzubringen.
(2) Bei Erzeugnissen, für die durch besondere
Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter
technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist,
darf das Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen
nur verwendet werden, wenn die
bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind.
§ 7. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes
a) von ihm geschaffene Normen als „ÖNormen"
bezeichnet (§ 1) oder
b) für seine Erzeugnisse das Kennwort
„ÖNorm" oder das Kennzeichen
(§ 6) gebraucht oder
c) „ÖNormen" verlegt, vervielfältigt oder
verbreitet (§ 5),
begeht, sofern die Tat nicht nach einem anderen
Gesetz strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geld bis zu
30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Erzeugnisse und ihre Verpackungen, die entgegen
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das
Kennwort „ÖNorm" oder das Kennzeichen
(§ 6) tragen, können ohne Rücksicht
darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt
werden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.