64. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, Scheidemünzen aus unedlen
Metallen (Nickel, Kupfer, Aluminium, Zink oder
Legierungen solcher Metalle) auszuprägen und in
den Verkehr zu setzen.
(2) Die Münzen können auf 1, 2, 5, 10, 20,
50 Groschen, 1, 2 und 5 Schilling lauten.
(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und
die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
(4) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes
auszugebenden Münzen darf höchstens
100 S je Kopf der Bevölkerung betragen.
§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des
Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische
Nationalbank in Umlauf zu bringen.
Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bund
den vollen Nennwert zu bezahlen.
(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank von einer Münzsorte
Bestände an, deren Nennwert während der
Dauer mindestens eines Kalendermonates
10 v. H. des Umlaufes dieser Münzsorte übersteigt,
so ist die Bank berechtigt, den 10 v. H.
übersteigenden Betrag in Münzen der betreffenden
Münzsorte dem Bund zurückzustellen und
aus dem vom Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben
den Nennwert des zurückgestellten
Betrages zurückzubehalten oder dessen Vergütung
vom Bund zu fordern.
§ 3. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der
übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe
sind Scheidemünzen im Nennwert von
1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag von 2 S,
Scheidemünzen zu 10 und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag
von 20 S, Scheidemünzen zu 50 g
und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S,
die übrigen Werte ohne Begrenzung zum Nennwert
in Zahlung zu nehmen.
(2) Die Scheidemünzen sind von den Bundeskassen
nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände
in Banknoten umzuwechseln.
(3) Bei den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank sind die Scheidemünzen ohne Begrenzung
in Zahlung und in Verwechslung gegen
Banknoten anzunehmen.
(4) Im Privatverkehr sind Scheidemünzen im
Nennwert von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 S, Scheidemünzen zu 10 und 20 g
bis zu einem Gesamtbetrag von 10 S, Scheidemünzen
zu 50 g und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag
von 25 S, die höheren Werte bis zu einem
Gesamtbetrag von 100 S zum Nennwert in
Zahlung zu nehmen.
§ 4. (1) Münzen, die auf andere Weise als
durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht
verringert, unkenntlich gemacht oder sonst auffallend
verändert werden, verlieren ihre Eigenschaft
als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen
derlei Münzstücke bei den Kassen des Bundes,
anderer Gebietskörperschaften oder der Oesterreichischen
Nationalbank vor, so sind sie auffallend
zu entwerten und dem Einreicher ohne
Entschädigung zurückzustellen. Gefälschte Münzstücke
sind ohne Ersatz von den genannten
Kassen einzuziehen und an das Hauptmünzamt
abzuführen.
(2) Scheidemünzen, die infolge längeren Umlaufs
durch Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit
erheblich eingebüßt haben, sind
von den Kassen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften
oder der Oesterreichischen Nationalbank
zwar in Zahlung oder Verwechslung
zu nehmen, aber auf Kosten des Bundes dem
Hauptmünzamt zum Umtausch vorzulegen.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes
ausgegebene Scheidemünzen einzuziehen. Die
Einlieferungsfrist wird durch Verordnung bestimmt.
§ 6. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 146, über die Ausprägung und Ausgabe
von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Mai
1950, BGBl. Nr. 115, tritt außer Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.