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64. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, Scheidemünzen aus unedlen

Metallen (Nickel, Kupfer, Aluminium, Zink oder

Legierungen solcher Metalle) auszuprägen und in

den Verkehr zu setzen.

(2) Die Münzen können auf 1, 2, 5, 10, 20,

50 Groschen, 1, 2 und 5 Schilling lauten.

(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und

die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

(4) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszugebenden Münzen darf höchstens

100 S je Kopf der Bevölkerung betragen.

§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des

Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische

Nationalbank in Umlauf zu bringen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bund

den vollen Nennwert zu bezahlen.

(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank von einer Münzsorte

Bestände an, deren Nennwert während der

Dauer mindestens eines Kalendermonates

10 v. H. des Umlaufes dieser Münzsorte übersteigt,

so ist die Bank berechtigt, den 10 v. H.

übersteigenden Betrag in Münzen der betreffenden

Münzsorte dem Bund zurückzustellen und

aus dem vom Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben

den Nennwert des zurückgestellten

Betrages zurückzubehalten oder dessen Vergütung

vom Bund zu fordern.

§ 3. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der

übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe

sind Scheidemünzen im Nennwert von

1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag von 2 S,

Scheidemünzen zu 10 und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag

von 20 S, Scheidemünzen zu 50 g

und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S,

die übrigen Werte ohne Begrenzung zum Nennwert

in Zahlung zu nehmen.

(2) Die Scheidemünzen sind von den Bundeskassen

nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände

in Banknoten umzuwechseln.

(3) Bei den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank sind die Scheidemünzen ohne Begrenzung

in Zahlung und in Verwechslung gegen

Banknoten anzunehmen.

(4) Im Privatverkehr sind Scheidemünzen im

Nennwert von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag

von 1 S, Scheidemünzen zu 10 und 20 g

bis zu einem Gesamtbetrag von 10 S, Scheidemünzen

zu 50 g und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag

von 25 S, die höheren Werte bis zu einem

Gesamtbetrag von 100 S zum Nennwert in

Zahlung zu nehmen.

§ 4. (1) Münzen, die auf andere Weise als

durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht

verringert, unkenntlich gemacht oder sonst auffallend

verändert werden, verlieren ihre Eigenschaft

als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen

derlei Münzstücke bei den Kassen des Bundes,

anderer Gebietskörperschaften oder der Oesterreichischen

Nationalbank vor, so sind sie auffallend

zu entwerten und dem Einreicher ohne

Entschädigung zurückzustellen. Gefälschte Münzstücke

sind ohne Ersatz von den genannten

Kassen einzuziehen und an das Hauptmünzamt

abzuführen.

(2) Scheidemünzen, die infolge längeren Umlaufs

durch Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit

erheblich eingebüßt haben, sind

von den Kassen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften

oder der Oesterreichischen Nationalbank

zwar in Zahlung oder Verwechslung

zu nehmen, aber auf Kosten des Bundes dem

Hauptmünzamt zum Umtausch vorzulegen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes

ausgegebene Scheidemünzen einzuziehen. Die

Einlieferungsfrist wird durch Verordnung bestimmt.

§ 6. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 146, über die Ausprägung und Ausgabe

von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Mai

1950, BGBl. Nr. 115, tritt außer Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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