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64. Bundesgesetz: Beförderungsteuernovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Beförderungsteuernovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Beförderungsteuergesetz, BGBl. Nr. 123/

1949, in der Fassung der Gebühren- und Beförderungsteuernovelle

1951, BGBl. Nr. 195, wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 Z. 7 entfallen nach der

eckigen Klammer der Beistrich und die Worte

„wenn die Beförderung auf einer Strecke bis

zu 50 km erfolgt".

2. Dem § 2 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 mit

folgendem Wortlaut angefügt

„(4) Die Ausnahmen von der Beförderungsteuerpflicht

nach Abs. 1 und Abs. 3 gelten nicht für

die im § 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."

3. § 3 lautet

„§ 3. Besteuerungsgrundlage.

(1) Die Steuer wird berechnet

a) bei gewerbsmäßigen, entgeltlichen Beförderungen,

ausgenommen die unter lit. c fallenden

Beförderungen, von dem für die Beförderungsleistung

zu entrichtenden Entgelt;

b) im Werkverkehr nach der Nutzlast der im

Werkverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge;

c) im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen

nach der Anzahl der Fahrten und nach der

Nutzlast des Kraftfahrzeuges, mit dem eine

Fahrt im Güterfernverkehr ausgeführt

wird.

(2) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,

wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als

65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der

Betriebsstätte (des Wohnsitzes) des Beförderers

aus, in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Ist

der Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung

des Gutes selbst, beförderungsteuerpflichtig,

so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde

der Betriebsstätte (des Wohnsitzes) des

Auftraggebers aus zu berechnen, sofern die Beförderung

zur Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt

wird. Für größere Ortsgemeinden kann

das Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe

der räumlichen Ausdehnung derselben

mehrere Punkte festsetzen, von denen die Entfernung

zu berechnen ist.

(3) Die Beförderung von Treibstoffen in Tankwagen

sowie die Beförderung von leeren, gebrauchten

Umschließungen (Umhüllungen) im

Zusammenhang mit einem vorangegangenen oder

nachfolgenden Gütertransport unterliegt nur der

Besteuerung nach Abs. 1 lit. a und b."

4. Im § 5 lautet Abs. 1

„(1) Steuerschuldner ist, wer steuerpflichtige

Beförderungsleistungen erbringt oder steuerpflichtige

Beförderungen ausführt, sei es selbst oder

durch Beauftragte, auch wenn diese die Fahrzeuge

beistellen."

5. Dem Abs. 3 des § 5 wird folgender Satz

angefügt: „Im Güterfernverkehr haftet für die

Steuer der Fahrer des Kraftfahrzeuges."

6. Im § 6 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer

35 S für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt

des verwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)."

7. Der bisherige Abs. 3 des § 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

8. Im § 9 wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(4) Bei jeder Fahrt im Güterfernverkehr ist der

Beförderer verpflichtet, den Fahrer mit einem

Fahrtausweis auszustatten, auf dem Stempelmarken

in Höhe des gemäß § 6 Abs. 3 zu entrichtenden

Steuerbetrages anzubringen sind. Wird

eine Fahrt ohne Fahrtausweis oder mit einem

nicht ordnungsgemäß ausgefüllten oder nicht vorschriftsmäßig

gestempelten Fahrtausweis ausgeführt,

so kann das Finanzamt ohne Einleitung

eines Strafverfahrens den zwei- bis zehnfachen

Betrag der Steuer einheben."

9. Der bisherige Abs. 4 des § 9 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

10. Im § 10 Abs. 1 entfallen nach den Worten

„die Steuer" der Beistrich sowie die Worte „auch

abgesehen von dem Falle des § 6, Abs. (3),".

11. Im § 11 entfallen die Worte „zweiter

Satz,".

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem

30. April 1952 eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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