64. Bundesgesetz: Beförderungsteuernovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Beförderungsteuergesetz, BGBl. Nr. 123/
1949, in der Fassung der Gebühren- und Beförderungsteuernovelle
1951, BGBl. Nr. 195, wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 Z. 7 entfallen nach der
eckigen Klammer der Beistrich und die Worte
„wenn die Beförderung auf einer Strecke bis
zu 50 km erfolgt".
2. Dem § 2 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 mit
folgendem Wortlaut angefügt
„(4) Die Ausnahmen von der Beförderungsteuerpflicht
nach Abs. 1 und Abs. 3 gelten nicht für
die im § 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."
3. § 3 lautet
„§ 3. Besteuerungsgrundlage.
(1) Die Steuer wird berechnet
a) bei gewerbsmäßigen, entgeltlichen Beförderungen,
ausgenommen die unter lit. c fallenden
Beförderungen, von dem für die Beförderungsleistung
zu entrichtenden Entgelt;
b) im Werkverkehr nach der Nutzlast der im
Werkverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge;
c) im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
nach der Anzahl der Fahrten und nach der
Nutzlast des Kraftfahrzeuges, mit dem eine
Fahrt im Güterfernverkehr ausgeführt
wird.
(2) Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,
wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als
65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der
Betriebsstätte (des Wohnsitzes) des Beförderers
aus, in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Ist
der Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung
des Gutes selbst, beförderungsteuerpflichtig,
so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde
der Betriebsstätte (des Wohnsitzes) des
Auftraggebers aus zu berechnen, sofern die Beförderung
zur Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt
wird. Für größere Ortsgemeinden kann
das Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe
der räumlichen Ausdehnung derselben
mehrere Punkte festsetzen, von denen die Entfernung
zu berechnen ist.
(3) Die Beförderung von Treibstoffen in Tankwagen
sowie die Beförderung von leeren, gebrauchten
Umschließungen (Umhüllungen) im
Zusammenhang mit einem vorangegangenen oder
nachfolgenden Gütertransport unterliegt nur der
Besteuerung nach Abs. 1 lit. a und b."
4. Im § 5 lautet Abs. 1
„(1) Steuerschuldner ist, wer steuerpflichtige
Beförderungsleistungen erbringt oder steuerpflichtige
Beförderungen ausführt, sei es selbst oder
durch Beauftragte, auch wenn diese die Fahrzeuge
beistellen."
5. Dem Abs. 3 des § 5 wird folgender Satz
angefügt: „Im Güterfernverkehr haftet für die
Steuer der Fahrer des Kraftfahrzeuges."
6. Im § 6 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer
35 S für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt
des verwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)."
7. Der bisherige Abs. 3 des § 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
8. Im § 9 wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(4) Bei jeder Fahrt im Güterfernverkehr ist der
Beförderer verpflichtet, den Fahrer mit einem
Fahrtausweis auszustatten, auf dem Stempelmarken
in Höhe des gemäß § 6 Abs. 3 zu entrichtenden
Steuerbetrages anzubringen sind. Wird
eine Fahrt ohne Fahrtausweis oder mit einem
nicht ordnungsgemäß ausgefüllten oder nicht vorschriftsmäßig
gestempelten Fahrtausweis ausgeführt,
so kann das Finanzamt ohne Einleitung
eines Strafverfahrens den zwei- bis zehnfachen
Betrag der Steuer einheben."
9. Der bisherige Abs. 4 des § 9 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
10. Im § 10 Abs. 1 entfallen nach den Worten
„die Steuer" der Beistrich sowie die Worte „auch
abgesehen von dem Falle des § 6, Abs. (3),".
11. Im § 11 entfallen die Worte „zweiter
Satz,".
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem
30. April 1952 eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.