64. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 21. September 1950,
BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum
praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte-
Ausbildungsordnung), wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. a) Im § 7 hat Z. 8 zu lauten: „Lungenkrankheiten";
b) nach dem zur Z. 14 angeführten Sonderfach
„Zahnheilkunde" ist ein Beistrich zu
setzen und darunter eine neue Z. 15 mit
folgender Bezeichnung anzufügen: „15. Unfallchirurgie".
2. In den §§ 8 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und § 15
Abs. 1 und 2 sind die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13"
durch die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13 und 15" zu
ersetzen.
3. Im § 9 Abs. 2 sind die Worte: „Z. 1
bis 10, 12 und 13 der Anlage 2" durch die Worte
„Z. 1 bis 10, 12, 13 und 15 der Anlage 2" zu
ersetzen.
4. Im § 10 Abs. 2 ist nach den Worten
„Innere Medizin" ein Beistrich zu setzen. Statt
der Worte: „und für Lungentuberkulose" sind
die Worte: „für Lungenkrankheiten und für
Unfallchirurgie" einzufügen.
5. In der Anlage 2 ist
a) das bei Z. 8 für die Bezeichnung des
Sonderfaches vorgesehene Wort: „Lungentuberkulose"
durch das Wort: „Lungenkrankheiten"
und in der Anmerkung das
Wort: „Tuberkulosefachärzte" durch das
Wort: „Lungenfachärzte" zu ersetzen,
b) unter das zur Z. 14 angeführte Sonderfach
„Zahnheilkunde" zu einer neuen Z. 15 ein
weiteres Sonderfach mit folgenden Angaben
über die Mindestdauer der Ausbildung
im Hauptfach und in den Pflichtfächern
anzufügen