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64_1951 AT

64. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 21. September 1950,

BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum

praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte-

Ausbildungsordnung), wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. a) Im § 7 hat Z. 8 zu lauten: „Lungenkrankheiten";

b) nach dem zur Z. 14 angeführten Sonderfach

„Zahnheilkunde" ist ein Beistrich zu

setzen und darunter eine neue Z. 15 mit

folgender Bezeichnung anzufügen: „15. Unfallchirurgie".

2. In den §§ 8 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und § 15

Abs. 1 und 2 sind die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13"

durch die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13 und 15" zu

ersetzen.

3. Im § 9 Abs. 2 sind die Worte: „Z. 1

bis 10, 12 und 13 der Anlage 2" durch die Worte

„Z. 1 bis 10, 12, 13 und 15 der Anlage 2" zu

ersetzen.

4. Im § 10 Abs. 2 ist nach den Worten

„Innere Medizin" ein Beistrich zu setzen. Statt

der Worte: „und für Lungentuberkulose" sind

die Worte: „für Lungenkrankheiten und für

Unfallchirurgie" einzufügen.

5. In der Anlage 2 ist

a) das bei Z. 8 für die Bezeichnung des

Sonderfaches vorgesehene Wort: „Lungentuberkulose"

durch das Wort: „Lungenkrankheiten"

und in der Anmerkung das

Wort: „Tuberkulosefachärzte" durch das

Wort: „Lungenfachärzte" zu ersetzen,

b) unter das zur Z. 14 angeführte Sonderfach

„Zahnheilkunde" zu einer neuen Z. 15 ein

weiteres Sonderfach mit folgenden Angaben

über die Mindestdauer der Ausbildung

im Hauptfach und in den Pflichtfächern

anzufügen

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