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64. Verordnung: Ärztekammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Ärztekammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 29 des Bundesgesetzes vom

30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die Ausübung

des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung

der Ärzte (Ärztegesetz), wird für die

Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern

nachstehende Wahlordnung erlassen

Vertretungsbereich.

§ 1. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern

sind für jeden Vertretungsbereich gesondert

durchzuführen.

(2) Der Vertretungsbereich jeder Ärztekammer

deckt sich mit dem räumlichen Bereich eines

Bundeslandes, für das sie errichtet ist (§ 20 des

Ärztegesetzes).

Wahlkörper.

§ 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches

jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu

bilden für

a) die in Ausbildung stehenden Ärzte,

b) die praktischen Ärzte,

c) die Fachärzte.

(2) Der Wahlkörper der in Ausbildung stehenden

Ärzte umfaßt alle Kammerangehörigen,

die den Arztberuf in öffentlichen oder sonstigen

Krankenanstalten zu Ausbildungszwecken lediglich

in unselbständiger Stellung ausüben.

(3) Dem Wahlkörper der praktischen Ärzte

gehören alle Kammerangehörigen an, die zur

Führung der Berufsbezeichnung „praktischer

Arzt" berechtigt sind und den Beruf als praktischer

Arzt tatsächlich ausüben.

(4) Der Wahlkörper der Fachärzte umfaßt

alle Kammerangehörigen, die auf Grund der erforderlichen

Sonderausbildung zur ausschließlichen

Betätigung als Facharzt auf einem Teilgebiet

der ärztlichen Wissenschaft berechtigt sind

(§ 2 Abs. 4 des Ärztegesetzes) und den Facharztberuf

tatsächlich ausüben.

Anordnung der Wahlen.

§ 3. (1) Die Wahl wird erstmalig vom vorläufigen

Kammervorstand (§ 60 Abs. 3 des

Ärztegesetzes), in Hinkunft vom Kammervorstand

angeordnet. Die Anordnung der nach den

Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführenden

Wahlen bedarf der Genehmigung der

Landesregierung.

(2) In Fällen des § 32 Abs. 9 des Ärztegesetzes

ist die Vornahme von Neuwahlen von der Landesregierung

anzuordnen.

Festsetzung der Mandate.

§ 4. (1) Mit der Genehmigung der Anordnung

der Wahl hat die Landesregierung erstmalig auf

Vorschlag des vorläufigen Kammervorstandes,

in Hinkunft nach Anhörung des Kammervorstandes,

auf Grund der bei der Ärztekammer erfolgten

Anmeldungen der in Ausbildung stehenden

Ärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte

die Anzahl der zu wählenden Kammermitglieder

zu bestimmen (§ 31 Abs. 1 des Ärztegesetzes).

(2) Die Landesregierung hat erstmalig auf Antrag

des vorläufigen Kammervorstandes, in Hinkunft

auf Antrag der Vollversammlung, unter

Bedachtnahme auf die Gliederung der Kammerangehörigen

die Zahl der für die drei Wahlkörper

zu wählenden Kammermitglieder und

Vorstandsmitglieder der Ärztekammer mit der

Maßgabe festzusetzen, daß die Gesamtheit der

Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärzte im

Vorstand nicht mehr als ein Fünftel der Vorstandsmitglieder

betragen darf.

Leitung der Wahlen.

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahlen wird am Sitze einer jeden Ärztekammer

eine gemeinsame Wahlkommission für die drei

im § 2 Abs. 1 angeführten Wahlkörper bestellt.

Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden,

neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern.

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

sind zu je einem Drittel aus dem Kreise

der in Ausbildung stehenden Ärzte, der praktischen

Ärzte und der Fachärzte zu entnehmen,

welche das Wahlrecht für die Ärztekammer be-

sitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige

Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Wahlkommission werden von der Landesregierung

auf Grund von Vorschlägen ernannt, die

erstmalig vom vorläufigen Kammervorstand und

in der Folge vom abtretenden Kammervorstand

zu erstatten sind.

(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt

ein von der Landesregierung aus dem Kreise der

rechtekundigen Verwaltungsbeamten ernannter

Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes

in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf und auf Antrag

des Wahlkommissärs kann von der Landesregierung

ein Stellvertreter des Wahlkommissärs

bestellt werden.

(4) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte

der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf

die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit

solche Verfügungen nicht der Wahlkommisson

vorbehalten sind. Der Wahlkommissär nimmt

den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der

Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit

ihrem Amte verbundenen Pflichten ab.

(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere

a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages, beziehungsweise des

Zeitraumes, innerhalb dessen die amtlichen

Wahlkuverts (§ 15) bei der Wahlkommission

einlangen müssen;

b) die Zusammenstellung der Wählerlisten

(§§ 11 bis 14);

c) die Bekanntmachung, an welcher Stelle, sowie

innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde),

die Wählerlisten zur Einsichtnahme

aufliegen (§ 14 Abs. 1);

d) die Auflegung der Wählerlisten (§ 14

Abs. 1);

e) die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);

f) die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der

Wahlvorschläge (§ 17);

g) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts

(§ 18) und der Stimmzettel (§ 20);

h) die Überprüfung der Wahlergebnisse in

den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung

des Abstimmungsergebnisses (§ 24);

i) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten

und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 25);

j) die Festsetzung der Aufwandentschädigung

(Taggeld) für die Mitglieder der Wahlkommission

(§ 6 Abs. 3).

§ 6. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem

Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen

Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Wahlkommission

ist beschlußfähig, wenn wenigstens

je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen

Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die

Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr

als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der

Vorsitzende stimmt in der Regel nicht mit. Nur

bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den

Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,

zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige

verpflichtet ist, der im Vertretungsbereiche

der Ärztekammer seinen ordentlichen Wohnsitz

hat.

(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der

Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe

derselben (Taggeld) wird von der Wahlkommission

unter sinngemäßer Anwendung der für

Schöffen geltenden Vergütungssätze bestimmt.

§ 7. Jede wahlwerbende Wählergruppe (§ 16

Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 17 Abs. 6

veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann

für die Wahlkommission entsenden. Der

Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär spätestens

am fünften Tage vor der Wahl durch den

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe

schriftlich namhaft zu machen. Jeder

Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der

Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihm

die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht;

ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht dem Vertrauensmanne nicht zu.

Ausschreibung der Wahl.

§ 8. (1) Die Wahlkommission bestimmt den

Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem

Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung

der Wahlkundmachung) und dem Wahltage

ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen

liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben

zu enthalten

a) Den Wahltag, das ist der Tag, an dem die

Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Übergabe des Stimmzettels an

den Leiter der Wahlkommission ausüben

können (§ 20), beziehungsweise an dem

die von den Wahlberechtigten durch die

Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden,

amtlichen Wahlkuverts bei der

Wahlkommission eingelangt sein müssen;

b) die Bekanntmachung, wo und innerhalb

welcher Zeit am Wahltage die Stimmabgabe

möglich ist (§§ 18 bis 21);

c) die Anzahl der für die drei Wahlkörper

der in Ausbildung stehenden Ärzte, der

praktischen Ärzte und der Fachärzte zu

wählenden Kammermitglieder (§ 4);

d) die Bekanntmachung, wo und wann die

Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung

eingesehen werden können (§ 14

Abs 1);

e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach

Auflegung derselben beim Vorsitzenden der

Wahlkommission einzubringen sind und daß

verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben (§ 14 Abs. 2);

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission

spätestens drei Wochen vor

dem Wahltage eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden

(§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2); ferner die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge höchstens

doppelt soviele Bewerber enthalten

dürfen, als der Wahlkörper, für den der

Wahlvorschlag eingereicht wird, Kammermitglieder

zu wählen hat (§ 16 Abs. 2

lit. b); endlich die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge

von einer nach § 16 Abs. 2

lit. a festgesetzten Mindestanzahl von

Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen;

g) die Bekanntmachung, wo und wann die

zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge

zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen werden (§ 17 Abs. 6);

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben

werden können (§ 21 Abs. 1);

i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu

erfolgen hat (§§ 18 bis 20).

(3) Die Wahlkundmachung ist im Amtsblatt der

Landesregierung und in der „Österreichischen

Ärztezeitung" zu veröffentlichen. Die Wahlkommission

kann außerdem auch noch auf andere

geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der

Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht.

§ 9. (1) Alle im § 2 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung

angeführten Kammerangehörigen besitzen

für ihren Wahlkörper das aktive Wahlrecht, sofern

sie sich am Tage der Ausschreibung der

Wahl im Besitze des Wahlrechtes zum Nationalrat

befinden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten

eingetragen sein.

(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden

Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.

Passives Wahlrecht.

§ 10. Wählbar für die Ärztekammer sind alle

wahlberechtigten Kammerangehörigen, deren Namen

in den abgeschlossenen Wählerlisten enthalten

sind und die nicht gemäß § 18 lit. k des Verbotsgesetzes

1947 vom passiven Wahlrecht in

öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgeschlossen

sind.

Wählerlisten.

§ 11. (1) Jeder gemäß den Bestimmungen des

§ 10 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammerangehörige

ist verpflichtet, ein Wähleranlageblatt

(Anlage 1) in doppelter Ausfertigung auszufüllen,

eigenhändig zu fertigen und dasselbe binnen zwei

Wochen nach Ausschreibung der Wahl an die

Wahlkommission einzusenden.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat das

Wähleranlageblatt einheitlich für alle Ärztekammern

in den Bundesländern aufzulegen.

§ 12. (1) Die von den Kammerangehörigen im

Sinne der Vorschriften des § 11 eingesandten

Wähleranlageblätter sind von der Wahlkommission

gesondert für die drei Wahlkörper nach den

Namen alphabetisch zu ordnen und in Wählerlisten

zusammenzufassen.

(2) Jeder Wahlberechtigte ist in die Wählerliste

jenes Wahlkörpers aufzunehmen, dem er zufolge

seiner tatsächlichen ärztlichen Betätigung im

Sinne der Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung

am Tage der Ausschreibung der Wahl angehört

hat.

(3) Ergeben sich Zweifel darüber, in die Wählerliste

welchen Wahlkörpers ein Wahlberechtigter

aufzunehmen ist, so entscheidet die Wahlkommission.

§ 13. Die Ärztekammer sowie die Dienstgeber

von Wahlberechtigten sind verpflichtet, der Wahlkommission

die zur Anlegung der Wählerlisten

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht

in die von ihnen geführten Verzeichnisse der in

Ausbildung stehenden Ärzte, der praktischen

Ärzte und der Fachärzte zu gewähren.

Einspruchsverfahren.

§ 14. 0) Die Wählerlisten sind spätestens vier

Wochen nach der Wahlausschreibung von der

Wahlkommission an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung

öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche

binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten

beim Vorsitzenden der Wahlkommission

eingebracht werden können. Die Bekanntmachung

über die Auflegung der Wählerlisten ist im Amtsblatte

der Landesregierung und in der „Österreichischen

Ärztezeitung" unter Hinweis auf die

für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen

dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter oder vermeintlich

unrichtiger Zuweisung zum Wahlkörper schriftlich

Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur

gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein

Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,

so ist er dem Einspruchswerber ohne

Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.

Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an ihnen nur

mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind

Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler

u. dgl.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen

der Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb von zwei

Tagen nach Zustellung dieser Verständigung

beim Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich

eingebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission

binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist

(Abs. 1) endgültig, auch wenn in

dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch

Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung

dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung

Betroffenen sofort schriftlich bekanntzugeben.

(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission

eine Richtigstellung oder Ergänzung der

Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die

entsprechende Richtigstellung und Abänderung

unverzüglich selbst durchzuführen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.

Die abgeschlossenen Wählerlisten sind

der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts.

§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß

des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut

Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten,

die den im § 18 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

entsprechen, ein Wahlkuvert nach

Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme des

Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder

mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein

zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts

hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich

jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche

vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen

Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des

Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten.

Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise

(Rückscheine) beizulegen. Für die drei

Wahlkörper der in Ausbildung stehenden Ärzte,

der praktischen Ärzte und der Fachärzte sind

einheitlich für die Durchführung der Wahlen in

die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von

der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige

Wahlkuverts aufzulegen.

Wahlvorschläge.

§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der

Wahlbewerbung für die Ärztekammer beteiligen,

haben ihre Wahlvorschläge spätestens

drei Wochen vor dem Wahltage der Wahlkommission

vorzulegen, die den Empfang des

Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der

Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen

a) von der nachstehend angeführten Mindestanzahl

von Wahlberechtigten unterzeichnet

sein. Diese beträgt

b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern enthalten, als

Kammermitglieder für die Ärztekammer

vom betreffenden Wahlkörper zu wählen

sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge

unter Angabe des Vor- und Zu-

namens, der Geburtsdaten und der Anschrift,

sowie, ob es sich um einen in Ausbildung

stehenden Arzt, einen praktischen

Arzt oder um einen Facharzt handelt,

c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe anführen,

widrigenfalls der Erstunterzeichnete

als Zustellungsbevollmächtigter

gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder Wählergruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine

in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag

erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine

Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis

zum Ablauf des siebenten Tages vor Beginn der

Wahlhandlung der Wahlkommission mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch

Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages

müssen von sämtlichen Wahlberechtigten

gefertigt sein, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,

die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl

von Unterschriften tragen oder keinen einzigen

wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das

Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1

erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag

zu streichen. Ebenso sind die Namen

jener Personen zu streichen, die ungeachtet des

nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind, daß

über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die

Wahl in die Ärztekammer den Namen desselben

Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Wahlkommission aufzufordern, binnen drei

Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Auf allen anderen

Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber

innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung

nicht bekannt, so ist er auf den später

eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

die Ärztekammer vollständig zu besetzen, so hat

die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels

neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von

neuem einzuleiten.

(6) Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß

erstellten, beziehungsweise ergänzten

Wahlvorschläge im Amtsblatt der Landesregierung

und in der „Österreichischen Ärztezeitung"

nach Prüfung so zeitgerecht zu verlautbaren,

daß die Kundmachung der Wahlvorschläge

spätestens fünf Tage vor dem Wahltage

erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür

zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen

Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage

vor dem Wahltage an den in der Wahlkundmachung

bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme

aufgelegt bleiben.

Abstimmungsverfahren.

§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte

beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten (§ 14 Abs. 8) eingetragen sind.

(2) Wahlberechtigte, die im Bundeslande

Niederösterreich, im Gebiete der Bundeshauptstadt

Wien außerhalb der Gemeindebezirke I bis

XXI oder in den übrigen Bundesländern außerhalb

der Landeshauptstädte Eisenstadt, Graz,

Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sowie

außerhalb der Stadt Dornbirn ihren Berufssitz

haben, können ihr Wahlrecht durch Übersendung

des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

an die Wahlkommission, in deren Bereich

sie tätig sind, ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte, der auf diese Art

sein Wahlrecht ausübt, ist jedoch verpflichtet,

sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten

amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu

bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen

und auf dem anhängenden Kuvertabschnitte die

dort befindlichen Vordrucke (Name und Anschrift

usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die

Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw.

auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten

macht die Stimme ungültig.

(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in

Form eines eingeschriebenen Briefes an die für

die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission

eingesendet werden oder dieser am Wahltage

noch bis vor Schluß der Stimmabgabe

überbracht werden. Für die Umhüllung des

Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß

jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche

Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert

selbst vermieden werden können. Die Übersendung

geschieht auf Kosten und Gefahr des

Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des

zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die

darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission

bis zum Wahltage einlangenden

Wahlkuverts zu sammeln und für deren

sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum

Wahltage zu sorgen.

§ 19. (1) Wahlberechtigte, die innerhalb der

Gemeindebezirke I — XXI der Bundeshauptstadt

Wien, in den Landeshauptstädten Eisenstadt,

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und

Salzburg sowie in der Stadt Dornbirn ihren Berufssitz

haben, können ihr Wahlrecht nur durch

persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben.

(2) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu

treffen, daß den im Abs. 1 angeführten Wahlberechtigten

die persönliche Abgabe ihrer

Stimmen ermöglicht wird.

(3) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission)

sowie die zur Durchführung der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,

wie Amtstische für die Wahlkommission, die

Wahlurnen für die drei Wahlkörper und die erforderlichen

Wahlzellen sind von der Ärztekammer

beizustellen.

(4) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten

die Vorschriften des für die letze Wahl in die

gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen

Wahlgesetzes sinngemäß.

(5) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten

der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,

das nach dem Vorbilde eines

Abstimmungsverzeichnisses der geltenden Nationalrats-

Wahlordnung anzufertigen ist, sowie

ein Exemplar dieser Verordnung befinden.

(6) Für die persönliche Abgabe der Stimmzettel

sind Wahlkuverts nach Muster (Anlage 2)

in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen. Die

anhängenden Kuvertabschnitte sind vor Verwendung

abzutrennen.

§ 20. (1) An dem von der Wahlkommission

festgesetzten Wahltage hat sich die Wahlkommission

zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zu versammeln. Der Wahlkommissär

hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das

Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden

(§ 7).

(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nur

durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben

können (§ 19 Abs. 1), dürfen sich für den Fall

der Krankheit von einer Geleitperson führen

und diese für sich abstimmen lassen. Außer in

einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von

einer Person betreten werden.

(4) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde

oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität

ersichtlich ist, auszuweisen.

(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt

vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen,

den Berufssitz und erhält vom Wahlkommissär

das seinem Wahlkörper entsprechend farbige

leere Wahlkuvert, sowie auf Verlangen einen

leeren Stimmzettel.

(C) Der Wähler begibt sich sodann in die

Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in

das Kuvert und übergibt nach Verlassen der

Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär,

der es uneröffnet in die für den

betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne

legt. Nach Abgabe der Stimme ist der

Name des Wählers von einem Mitgliede der

Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden

Wahlkörpers abzustreichen; der

Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben

hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper

fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der

Wählerliste einzutragen.

(7) Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur

dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel

über die Identität des Wählers ergeben.

§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel

angesehen, der für einen verlautbarten Wahlvorschlag

abgegeben worden ist.

(2) Wenn ein Kuvert mehrere für dieselbe

wahlwerbende Gruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel

enthält, so sind sie als einzige Stimme zu

zählen; enthält es mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.

(3) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen

oder Kuverts, die keine Stimmzettel enthalten,

sind als ungültige Stimmen zu zählen.

§ 22. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am

Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten

Zeit, hat die Wahlkommission vorerst die durch

die Post eingelangten oder ihr bis zum Schlusse

der Wahlhandlung am Wahltage persönlich

überbrachten amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu

behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,

ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten

in der Wählerliste des Wahlkörpers der in Ausbildung

stehenden Ärzte, der praktischen Ärzte

und der Fachärzte ersichtlich ist.

(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht

vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender

Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden

Nummer der Wählerliste vermerkt.

Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende

Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen.

(5) Hierauf hat der Wahlkommissär den anhängenden

Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen

und zu vernichten, das Wahlkuvert

selbst aber in geschlossenem Zustande in die für

den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne

zu legen.

§ 23. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein

Wahlkuvert für die Abgabe in die für den

Wahlkörper der in Ausbildung stehenden Ärzte,

der praktischen Ärzte oder der Fachärzte bestimmte

Wahlurne zuzulassen ist (§ 22 Abs. 2),

entscheidet die Wahlkommission.

Stimmenzählung.

§ 24. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission

vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 22

behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär

die Stimmabgabe im Vertretungsbereich

für abgeschlossen.

(2) Die Wahlkommission mischt sodann

gründlich die in den Wahlurnen befindlichen

Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt,

für jeden Wahlkörper gesondert, fest

a) die Zahl der gemäß § 22 Abs. 3 wegen

Nichteintragung in der Wählerliste von

der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission eröffnet hierauf die

abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Nummern und stellt fest

a) Die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

Ermittlungsverfahren.

§ 25. (1) Die Wahlkommission ermittelt sodann

getrennt, für die drei Wahlkörper des

Vertretungsbereiches, die auf die einzelnen

Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die im Vertretungsbereiche bei jedem

Wahlkörper sich ergebenden Mandate werden

auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl

verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem

die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen

gültigen Summen, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinander geschrieben werden;

unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch

weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als

Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden

Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden

Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte

usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung

zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen

Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag

sind Ersatzmänner für den Fall, daß

ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jedem

Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihr

Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach,

wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, als

gewählt zu erklären.

(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern getrennt,

im Amtsblatt der Landesregierung und

in der „Österreichischen Ärztezeitung" zu verlautbaren.

Niederschrift.

§ 26. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang

des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis

sowie das Wahlergebnis in einer

Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Vertretungsbereiches

und des Ortes der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute

der verschiedenen Wählergruppen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des

Abstimmungsverfahrens am Wahltage;

e) die Beschlüsse der Wahlkommission über

den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts

wegen Nichteintragung in die Wählerliste

(§ 22 Abs. 3);

f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission,

die während des Abstimmungsverfahrens

gefaßt wurden;

g) die Feststellung der Wahlkommission nach

§ 24 Abs. 2 und 3 wobei, wenn ungültige

Stimmen festgestellt wurden, auch der

Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

h) das endgültige Wahlergebnis (§ 25 und

§ 26), getrennt nach Wahlkörpern.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für

jeden Wahlkörper, anzuschließen

a) die Wählerlisten;

b) die Abstimmungsverzeichnisse;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu versehen und zu verpacken

sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen

geordnet, in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu versehen und zu verpacken sind.

(!) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Wahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Wahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist nach

Ablauf der im § 27 Abs. 1 genannten Frist dem

Amte der Landesregierung zu übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung.

§ 27. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß

§ 17 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei,

binnen acht Tagen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 25) gegen die Ermittlung des

Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch

zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so

überprüft die Wahlkommission auf Grund der

ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Wahlkommission

das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung

für nichtig zu erklären und das richtige

Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Wahlkommission keinen Anlaß

zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission

über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist endgültig.

Verständigung von der Wahl.

§ 28. Jedes gewählte Kammermitglied erhält

von der Wahlkommission eine Verständigung

über die erfolgte Wahl. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn die Berufung nicht innerhalb von

acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.

§ 29. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend

strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der

Wahl- und Versammlungsfreiheit.

Schlußbestimmungen.

§ 30. Für die Berechnung und den Lauf der in

dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten

die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.

Nr. 274/1925.

§ 31. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen in die Ärztekammern ergeben, sind

von den Ärztekammern zu tragen.

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