64. Verordnung: Ärztekammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Bundesgesetzes vom
30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die Ausübung
des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte (Ärztegesetz), wird für die
Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern
nachstehende Wahlordnung erlassen
Vertretungsbereich.
§ 1. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern
sind für jeden Vertretungsbereich gesondert
durchzuführen.
(2) Der Vertretungsbereich jeder Ärztekammer
deckt sich mit dem räumlichen Bereich eines
Bundeslandes, für das sie errichtet ist (§ 20 des
Ärztegesetzes).
Wahlkörper.
§ 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches
jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu
bilden für
a) die in Ausbildung stehenden Ärzte,
b) die praktischen Ärzte,
c) die Fachärzte.
(2) Der Wahlkörper der in Ausbildung stehenden
Ärzte umfaßt alle Kammerangehörigen,
die den Arztberuf in öffentlichen oder sonstigen
Krankenanstalten zu Ausbildungszwecken lediglich
in unselbständiger Stellung ausüben.
(3) Dem Wahlkörper der praktischen Ärzte
gehören alle Kammerangehörigen an, die zur
Führung der Berufsbezeichnung „praktischer
Arzt" berechtigt sind und den Beruf als praktischer
Arzt tatsächlich ausüben.
(4) Der Wahlkörper der Fachärzte umfaßt
alle Kammerangehörigen, die auf Grund der erforderlichen
Sonderausbildung zur ausschließlichen
Betätigung als Facharzt auf einem Teilgebiet
der ärztlichen Wissenschaft berechtigt sind
(§ 2 Abs. 4 des Ärztegesetzes) und den Facharztberuf
tatsächlich ausüben.
Anordnung der Wahlen.
§ 3. (1) Die Wahl wird erstmalig vom vorläufigen
Kammervorstand (§ 60 Abs. 3 des
Ärztegesetzes), in Hinkunft vom Kammervorstand
angeordnet. Die Anordnung der nach den
Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführenden
Wahlen bedarf der Genehmigung der
Landesregierung.
(2) In Fällen des § 32 Abs. 9 des Ärztegesetzes
ist die Vornahme von Neuwahlen von der Landesregierung
anzuordnen.
Festsetzung der Mandate.
§ 4. (1) Mit der Genehmigung der Anordnung
der Wahl hat die Landesregierung erstmalig auf
Vorschlag des vorläufigen Kammervorstandes,
in Hinkunft nach Anhörung des Kammervorstandes,
auf Grund der bei der Ärztekammer erfolgten
Anmeldungen der in Ausbildung stehenden
Ärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte
die Anzahl der zu wählenden Kammermitglieder
zu bestimmen (§ 31 Abs. 1 des Ärztegesetzes).
(2) Die Landesregierung hat erstmalig auf Antrag
des vorläufigen Kammervorstandes, in Hinkunft
auf Antrag der Vollversammlung, unter
Bedachtnahme auf die Gliederung der Kammerangehörigen
die Zahl der für die drei Wahlkörper
zu wählenden Kammermitglieder und
Vorstandsmitglieder der Ärztekammer mit der
Maßgabe festzusetzen, daß die Gesamtheit der
Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärzte im
Vorstand nicht mehr als ein Fünftel der Vorstandsmitglieder
betragen darf.
Leitung der Wahlen.
§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahlen wird am Sitze einer jeden Ärztekammer
eine gemeinsame Wahlkommission für die drei
im § 2 Abs. 1 angeführten Wahlkörper bestellt.
Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden,
neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
sind zu je einem Drittel aus dem Kreise
der in Ausbildung stehenden Ärzte, der praktischen
Ärzte und der Fachärzte zu entnehmen,
welche das Wahlrecht für die Ärztekammer be-
sitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige
Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Wahlkommission werden von der Landesregierung
auf Grund von Vorschlägen ernannt, die
erstmalig vom vorläufigen Kammervorstand und
in der Folge vom abtretenden Kammervorstand
zu erstatten sind.
(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt
ein von der Landesregierung aus dem Kreise der
rechtekundigen Verwaltungsbeamten ernannter
Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes
in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf und auf Antrag
des Wahlkommissärs kann von der Landesregierung
ein Stellvertreter des Wahlkommissärs
bestellt werden.
(4) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte
der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf
die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit
solche Verfügungen nicht der Wahlkommisson
vorbehalten sind. Der Wahlkommissär nimmt
den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der
Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit
ihrem Amte verbundenen Pflichten ab.
(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere
a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages, beziehungsweise des
Zeitraumes, innerhalb dessen die amtlichen
Wahlkuverts (§ 15) bei der Wahlkommission
einlangen müssen;
b) die Zusammenstellung der Wählerlisten
(§§ 11 bis 14);
c) die Bekanntmachung, an welcher Stelle, sowie
innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde),
die Wählerlisten zur Einsichtnahme
aufliegen (§ 14 Abs. 1);
d) die Auflegung der Wählerlisten (§ 14
Abs. 1);
e) die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);
f) die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der
Wahlvorschläge (§ 17);
g) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts
(§ 18) und der Stimmzettel (§ 20);
h) die Überprüfung der Wahlergebnisse in
den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung
des Abstimmungsergebnisses (§ 24);
i) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten
und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 25);
j) die Festsetzung der Aufwandentschädigung
(Taggeld) für die Mitglieder der Wahlkommission
(§ 6 Abs. 3).
§ 6. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem
Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen
Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Wahlkommission
ist beschlußfähig, wenn wenigstens
je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen
Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die
Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr
als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der
Vorsitzende stimmt in der Regel nicht mit. Nur
bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den
Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,
zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige
verpflichtet ist, der im Vertretungsbereiche
der Ärztekammer seinen ordentlichen Wohnsitz
hat.
(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der
Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe
derselben (Taggeld) wird von der Wahlkommission
unter sinngemäßer Anwendung der für
Schöffen geltenden Vergütungssätze bestimmt.
§ 7. Jede wahlwerbende Wählergruppe (§ 16
Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 17 Abs. 6
veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann
für die Wahlkommission entsenden. Der
Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär spätestens
am fünften Tage vor der Wahl durch den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe
schriftlich namhaft zu machen. Jeder
Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der
Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihm
die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht;
ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht dem Vertrauensmanne nicht zu.
Ausschreibung der Wahl.
§ 8. (1) Die Wahlkommission bestimmt den
Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem
Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung
der Wahlkundmachung) und dem Wahltage
ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen
liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben
zu enthalten
a) Den Wahltag, das ist der Tag, an dem die
Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare
Übergabe des Stimmzettels an
den Leiter der Wahlkommission ausüben
können (§ 20), beziehungsweise an dem
die von den Wahlberechtigten durch die
Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden,
amtlichen Wahlkuverts bei der
Wahlkommission eingelangt sein müssen;
b) die Bekanntmachung, wo und innerhalb
welcher Zeit am Wahltage die Stimmabgabe
möglich ist (§§ 18 bis 21);
c) die Anzahl der für die drei Wahlkörper
der in Ausbildung stehenden Ärzte, der
praktischen Ärzte und der Fachärzte zu
wählenden Kammermitglieder (§ 4);
d) die Bekanntmachung, wo und wann die
Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung
eingesehen werden können (§ 14
Abs 1);
e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach
Auflegung derselben beim Vorsitzenden der
Wahlkommission einzubringen sind und daß
verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben (§ 14 Abs. 2);
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission
spätestens drei Wochen vor
dem Wahltage eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden
(§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2); ferner die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge höchstens
doppelt soviele Bewerber enthalten
dürfen, als der Wahlkörper, für den der
Wahlvorschlag eingereicht wird, Kammermitglieder
zu wählen hat (§ 16 Abs. 2
lit. b); endlich die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge
von einer nach § 16 Abs. 2
lit. a festgesetzten Mindestanzahl von
Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen;
g) die Bekanntmachung, wo und wann die
zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge
zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen werden (§ 17 Abs. 6);
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben
werden können (§ 21 Abs. 1);
i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu
erfolgen hat (§§ 18 bis 20).
(3) Die Wahlkundmachung ist im Amtsblatt der
Landesregierung und in der „Österreichischen
Ärztezeitung" zu veröffentlichen. Die Wahlkommission
kann außerdem auch noch auf andere
geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der
Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht.
§ 9. (1) Alle im § 2 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung
angeführten Kammerangehörigen besitzen
für ihren Wahlkörper das aktive Wahlrecht, sofern
sie sich am Tage der Ausschreibung der
Wahl im Besitze des Wahlrechtes zum Nationalrat
befinden.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten
eingetragen sein.
(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden
Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.
Passives Wahlrecht.
§ 10. Wählbar für die Ärztekammer sind alle
wahlberechtigten Kammerangehörigen, deren Namen
in den abgeschlossenen Wählerlisten enthalten
sind und die nicht gemäß § 18 lit. k des Verbotsgesetzes
1947 vom passiven Wahlrecht in
öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgeschlossen
sind.
Wählerlisten.
§ 11. (1) Jeder gemäß den Bestimmungen des
§ 10 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammerangehörige
ist verpflichtet, ein Wähleranlageblatt
(Anlage 1) in doppelter Ausfertigung auszufüllen,
eigenhändig zu fertigen und dasselbe binnen zwei
Wochen nach Ausschreibung der Wahl an die
Wahlkommission einzusenden.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat das
Wähleranlageblatt einheitlich für alle Ärztekammern
in den Bundesländern aufzulegen.
§ 12. (1) Die von den Kammerangehörigen im
Sinne der Vorschriften des § 11 eingesandten
Wähleranlageblätter sind von der Wahlkommission
gesondert für die drei Wahlkörper nach den
Namen alphabetisch zu ordnen und in Wählerlisten
zusammenzufassen.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist in die Wählerliste
jenes Wahlkörpers aufzunehmen, dem er zufolge
seiner tatsächlichen ärztlichen Betätigung im
Sinne der Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung
am Tage der Ausschreibung der Wahl angehört
hat.
(3) Ergeben sich Zweifel darüber, in die Wählerliste
welchen Wahlkörpers ein Wahlberechtigter
aufzunehmen ist, so entscheidet die Wahlkommission.
§ 13. Die Ärztekammer sowie die Dienstgeber
von Wahlberechtigten sind verpflichtet, der Wahlkommission
die zur Anlegung der Wählerlisten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht
in die von ihnen geführten Verzeichnisse der in
Ausbildung stehenden Ärzte, der praktischen
Ärzte und der Fachärzte zu gewähren.
Einspruchsverfahren.
§ 14. 0) Die Wählerlisten sind spätestens vier
Wochen nach der Wahlausschreibung von der
Wahlkommission an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung
öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten
beim Vorsitzenden der Wahlkommission
eingebracht werden können. Die Bekanntmachung
über die Auflegung der Wählerlisten ist im Amtsblatte
der Landesregierung und in der „Österreichischen
Ärztezeitung" unter Hinweis auf die
für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter oder vermeintlich
unrichtiger Zuweisung zum Wahlkörper schriftlich
Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur
gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein
Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,
so ist er dem Einspruchswerber ohne
Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.
Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur
mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind
Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler
u. dgl.
(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen
der Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb von zwei
Tagen nach Zustellung dieser Verständigung
beim Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich
eingebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission
binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist
(Abs. 1) endgültig, auch wenn in
dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch
Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung
dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung
Betroffenen sofort schriftlich bekanntzugeben.
(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission
eine Richtigstellung oder Ergänzung der
Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die
entsprechende Richtigstellung und Abänderung
unverzüglich selbst durchzuführen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.
Die abgeschlossenen Wählerlisten sind
der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts.
§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß
des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut
Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten,
die den im § 18 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
entsprechen, ein Wahlkuvert nach
Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme des
Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder
mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein
zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts
hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich
jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche
vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen
Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des
Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten.
Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise
(Rückscheine) beizulegen. Für die drei
Wahlkörper der in Ausbildung stehenden Ärzte,
der praktischen Ärzte und der Fachärzte sind
einheitlich für die Durchführung der Wahlen in
die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von
der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige
Wahlkuverts aufzulegen.
Wahlvorschläge.
§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der
Wahlbewerbung für die Ärztekammer beteiligen,
haben ihre Wahlvorschläge spätestens
drei Wochen vor dem Wahltage der Wahlkommission
vorzulegen, die den Empfang des
Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der
Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen
a) von der nachstehend angeführten Mindestanzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet
sein. Diese beträgt
b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern enthalten, als
Kammermitglieder für die Ärztekammer
vom betreffenden Wahlkörper zu wählen
sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge
unter Angabe des Vor- und Zu-
namens, der Geburtsdaten und der Anschrift,
sowie, ob es sich um einen in Ausbildung
stehenden Arzt, einen praktischen
Arzt oder um einen Facharzt handelt,
c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe anführen,
widrigenfalls der Erstunterzeichnete
als Zustellungsbevollmächtigter
gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder Wählergruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine
in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag
erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine
Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis
zum Ablauf des siebenten Tages vor Beginn der
Wahlhandlung der Wahlkommission mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch
Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages
müssen von sämtlichen Wahlberechtigten
gefertigt sein, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,
die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl
von Unterschriften tragen oder keinen einzigen
wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das
Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1
erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag
zu streichen. Ebenso sind die Namen
jener Personen zu streichen, die ungeachtet des
nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind, daß
über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die
Wahl in die Ärztekammer den Namen desselben
Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Wahlkommission aufzufordern, binnen drei
Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Auf allen anderen
Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber
innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung
nicht bekannt, so ist er auf den später
eingebrachten Listen zu streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
die Ärztekammer vollständig zu besetzen, so hat
die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels
neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von
neuem einzuleiten.
(6) Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß
erstellten, beziehungsweise ergänzten
Wahlvorschläge im Amtsblatt der Landesregierung
und in der „Österreichischen Ärztezeitung"
nach Prüfung so zeitgerecht zu verlautbaren,
daß die Kundmachung der Wahlvorschläge
spätestens fünf Tage vor dem Wahltage
erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür
zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen
Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage
vor dem Wahltage an den in der Wahlkundmachung
bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme
aufgelegt bleiben.
Abstimmungsverfahren.
§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte
beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten (§ 14 Abs. 8) eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigte, die im Bundeslande
Niederösterreich, im Gebiete der Bundeshauptstadt
Wien außerhalb der Gemeindebezirke I bis
XXI oder in den übrigen Bundesländern außerhalb
der Landeshauptstädte Eisenstadt, Graz,
Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sowie
außerhalb der Stadt Dornbirn ihren Berufssitz
haben, können ihr Wahlrecht durch Übersendung
des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
an die Wahlkommission, in deren Bereich
sie tätig sind, ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte, der auf diese Art
sein Wahlrecht ausübt, ist jedoch verpflichtet,
sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten
amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu
bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen
und auf dem anhängenden Kuvertabschnitte die
dort befindlichen Vordrucke (Name und Anschrift
usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die
Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw.
auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten
macht die Stimme ungültig.
(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in
Form eines eingeschriebenen Briefes an die für
die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission
eingesendet werden oder dieser am Wahltage
noch bis vor Schluß der Stimmabgabe
überbracht werden. Für die Umhüllung des
Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß
jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche
Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert
selbst vermieden werden können. Die Übersendung
geschieht auf Kosten und Gefahr des
Wahlberechtigten.
(5) Die Verwendung eines anderen als des
zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die
darin befindliche Stimme ungültig.
(6) Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem
Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des
Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission
bis zum Wahltage einlangenden
Wahlkuverts zu sammeln und für deren
sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum
Wahltage zu sorgen.
§ 19. (1) Wahlberechtigte, die innerhalb der
Gemeindebezirke I — XXI der Bundeshauptstadt
Wien, in den Landeshauptstädten Eisenstadt,
Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und
Salzburg sowie in der Stadt Dornbirn ihren Berufssitz
haben, können ihr Wahlrecht nur durch
persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben.
(2) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu
treffen, daß den im Abs. 1 angeführten Wahlberechtigten
die persönliche Abgabe ihrer
Stimmen ermöglicht wird.
(3) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission)
sowie die zur Durchführung der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,
wie Amtstische für die Wahlkommission, die
Wahlurnen für die drei Wahlkörper und die erforderlichen
Wahlzellen sind von der Ärztekammer
beizustellen.
(4) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten
die Vorschriften des für die letze Wahl in die
gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen
Wahlgesetzes sinngemäß.
(5) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten
der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,
das nach dem Vorbilde eines
Abstimmungsverzeichnisses der geltenden Nationalrats-
Wahlordnung anzufertigen ist, sowie
ein Exemplar dieser Verordnung befinden.
(6) Für die persönliche Abgabe der Stimmzettel
sind Wahlkuverts nach Muster (Anlage 2)
in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen. Die
anhängenden Kuvertabschnitte sind vor Verwendung
abzutrennen.
§ 20. (1) An dem von der Wahlkommission
festgesetzten Wahltage hat sich die Wahlkommission
zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zu versammeln. Der Wahlkommissär
hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das
Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden
(§ 7).
(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nur
durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben
können (§ 19 Abs. 1), dürfen sich für den Fall
der Krankheit von einer Geleitperson führen
und diese für sich abstimmen lassen. Außer in
einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von
einer Person betreten werden.
(4) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde
oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität
ersichtlich ist, auszuweisen.
(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt
vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen,
den Berufssitz und erhält vom Wahlkommissär
das seinem Wahlkörper entsprechend farbige
leere Wahlkuvert, sowie auf Verlangen einen
leeren Stimmzettel.
(C) Der Wähler begibt sich sodann in die
Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in
das Kuvert und übergibt nach Verlassen der
Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär,
der es uneröffnet in die für den
betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne
legt. Nach Abgabe der Stimme ist der
Name des Wählers von einem Mitgliede der
Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden
Wahlkörpers abzustreichen; der
Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben
hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper
fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der
Wählerliste einzutragen.
(7) Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur
dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel
über die Identität des Wählers ergeben.
§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel
angesehen, der für einen verlautbarten Wahlvorschlag
abgegeben worden ist.
(2) Wenn ein Kuvert mehrere für dieselbe
wahlwerbende Gruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel
enthält, so sind sie als einzige Stimme zu
zählen; enthält es mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.
(3) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen
oder Kuverts, die keine Stimmzettel enthalten,
sind als ungültige Stimmen zu zählen.
§ 22. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am
Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten
Zeit, hat die Wahlkommission vorerst die durch
die Post eingelangten oder ihr bis zum Schlusse
der Wahlhandlung am Wahltage persönlich
überbrachten amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu
behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,
ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten
in der Wählerliste des Wahlkörpers der in Ausbildung
stehenden Ärzte, der praktischen Ärzte
und der Fachärzte ersichtlich ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht
vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender
Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden
Nummer der Wählerliste vermerkt.
Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende
Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen.
(5) Hierauf hat der Wahlkommissär den anhängenden
Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert
selbst aber in geschlossenem Zustande in die für
den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne
zu legen.
§ 23. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein
Wahlkuvert für die Abgabe in die für den
Wahlkörper der in Ausbildung stehenden Ärzte,
der praktischen Ärzte oder der Fachärzte bestimmte
Wahlurne zuzulassen ist (§ 22 Abs. 2),
entscheidet die Wahlkommission.
Stimmenzählung.
§ 24. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission
vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 22
behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär
die Stimmabgabe im Vertretungsbereich
für abgeschlossen.
(2) Die Wahlkommission mischt sodann
gründlich die in den Wahlurnen befindlichen
Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt,
für jeden Wahlkörper gesondert, fest
a) die Zahl der gemäß § 22 Abs. 3 wegen
Nichteintragung in der Wählerliste von
der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlkommission eröffnet hierauf die
abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern und stellt fest
a) Die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
Ermittlungsverfahren.
§ 25. (1) Die Wahlkommission ermittelt sodann
getrennt, für die drei Wahlkörper des
Vertretungsbereiches, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die im Vertretungsbereiche bei jedem
Wahlkörper sich ergebenden Mandate werden
auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl
verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem
die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Summen, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinander geschrieben werden;
unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch
weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als
Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden
Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte
usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung
zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen
Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag
sind Ersatzmänner für den Fall, daß
ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jedem
Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihr
Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach,
wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, als
gewählt zu erklären.
(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern getrennt,
im Amtsblatt der Landesregierung und
in der „Österreichischen Ärztezeitung" zu verlautbaren.
Niederschrift.
§ 26. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang
des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis
sowie das Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Vertretungsbereiches
und des Ortes der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlkommission;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute
der verschiedenen Wählergruppen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des
Abstimmungsverfahrens am Wahltage;
e) die Beschlüsse der Wahlkommission über
den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts
wegen Nichteintragung in die Wählerliste
(§ 22 Abs. 3);
f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission,
die während des Abstimmungsverfahrens
gefaßt wurden;
g) die Feststellung der Wahlkommission nach
§ 24 Abs. 2 und 3 wobei, wenn ungültige
Stimmen festgestellt wurden, auch der
Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
h) das endgültige Wahlergebnis (§ 25 und
§ 26), getrennt nach Wahlkörpern.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für
jeden Wahlkörper, anzuschließen
a) die Wählerlisten;
b) die Abstimmungsverzeichnisse;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu versehen und zu verpacken
sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen
geordnet, in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu versehen und zu verpacken sind.
(!) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Wahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist nach
Ablauf der im § 27 Abs. 1 genannten Frist dem
Amte der Landesregierung zu übermitteln.
Einspruch gegen die Ermittlung.
§ 27. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß
§ 17 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei,
binnen acht Tagen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 25) gegen die Ermittlung des
Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch
zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so
überprüft die Wahlkommission auf Grund der
ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Wahlkommission
das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung
für nichtig zu erklären und das richtige
Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Wahlkommission keinen Anlaß
zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Die Entscheidung der Wahlkommission
über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist endgültig.
Verständigung von der Wahl.
§ 28. Jedes gewählte Kammermitglied erhält
von der Wahlkommission eine Verständigung
über die erfolgte Wahl. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn die Berufung nicht innerhalb von
acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.
§ 29. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend
strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der
Wahl- und Versammlungsfreiheit.
Schlußbestimmungen.
§ 30. Für die Berechnung und den Lauf der in
dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten
die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.
Nr. 274/1925.
§ 31. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen in die Ärztekammern ergeben, sind
von den Ärztekammern zu tragen.