64. Verordnung: Erhöhung der Taxen für Baugewerbeprüfungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13, Abs. (2), des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, R.G.Bl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
wird verordnet
§ 1. Die Verordnung des Ministeriums des
Innern im Einvernehmen mit den Ministerien für
Kultus und Unterricht und des Handels vom
11. April 1894, R.G.Bl. Nr. 72, betreffend die
Festsetzung der Prüfungstaxe für Bewerber um
Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Brunnenmeisterberechtigungen,
wird dahin abgeändert,
daß die in § 1 der Verordnung auf Gulden lautenden
Ziffernansätze durch Beträge in Schilling von
dreifacher Höhe ersetzt werden.
§ 2. Der Landeshauptmann kann rücksichtswürdigen
Bewerbern eine Ermäßigung der Taxe
auf ein Viertel zugestehen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht vom
8. Jänner 1926, B.G.Bl. Nr. 20, betreffend die
Erhöhung der Taxen für Baugewerbeprüfungen,
wird aufgehoben.