64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, Abs. (4), 9, 11, Abs. (2),
19, Abs. (1), lit. l, 20, Abs. (4), 29, des Verbotsgesetzes
1947 wird verordnet
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Unter nationalsozialistischen Organisationen
und Einrichtungen im Sinne des § 1
des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im
§ 3 a, Z. 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten
Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen,
die mit der NSDAP in organischer Verbindung
standen.
(2) Vereine nach dem Vereinsgesetz vom
15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer
Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen
Verband oder einer nationalsozialistischen
Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter
die Vorschriften des § 1 des Verbotsgesetzes
1947. Sie sind nach den Vorschriften des Viereinsrechtes
zu behandeln.
§ 2. (1) Als Funktionäre einer sonstigen Gliederung,
Organisation oder eines sonstigen angeschlossenen
Verbandes, die nach § 4, Abs. (1),
lit. c, des Verbotsgesetzes 1947 in besonderen
Listen verzeichnet werden, sind die Funktionäre
der Stamm-Hitlerjugend, des NS.-Deutschen
Dozentenbundes, des NS.-Deutschen Studentenbundes,
der NS.-Frauenschaft, der Nationalsozialistischen
Betriebszellen-Organisation
(NSBO), der NS.-Hago, des Kampfringes (Hilfsbund)
der Deutsch-Österreicher im Reiche, dies
Volksbundes für das Deutschtum im Auslande
(VDA), des NS.-Reichsbundes für Leibesübungen,
der NS.-Schwesternschaft, der Deutschen Studentenschaft,
des NS.-Altherrenbundes, des Deutschen
Gemeindetages, des NS.-Deutschen Ärztebundes
e. V., des Nationialsozialistischen Rechtswahrerbundes
(Bund Nationalsozialistischer
Deutscher Juristen e. V.), des NS.-Lehrenbundes
e. V., der NS.-Volkswohlfahrt e.V., der NS.-
Kriegsopferversorgung e. V., des Reichsbundes
der Deutschen Beamten e. V., des NS.-Bundes
Deutsche Technik und der Deutschen Arbeitsfront
von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP
entsprechenden Rang aufwärts anzusehen.
(2) Als Angehörige der Gestapo [§ 4, Abs. (1),
lit. c, des Verbotsgesetzes 1947] gelten (Personen,
die dem Personalstand der Gestapo angehört
haben, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen,
daß sie ausschließlich zu Schreibarbeiten oder
sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet
wurden.
(3) Angehörige des SD sind Personen, die
beruflich für den SD tätig gewesen sind.
§ 3. (1) Als verbotene Werke (Druckschriften
jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des
§ 4, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes 1947
gelten die Werke, die von der Zentralkomimission
zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur
in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen
Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen
wurden (§ 45).
(2) Anträge im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. e,
des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten
öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit
einer Darstellung des Sachverhaltes und unter
Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege
der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder
dem ordentlichen Wohnsitz, bzw. ständigen
Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen
örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden
I. Instanz einzubringen.
(3) Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2)
zuständigen Sicherheitsbehörde innerhallb einer
Frist von sechs Wochen; vom Tage der Antragstellung
an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947
genannten Kommission vorzulegen.
§ 4. Als Parteiauszeichnungen im Sinne des
§ 4, Abs. (3), und des § 11, Abs. (1), des Verbotsgesetzes
1947 sind zu verstehen: der Blutorden
vom 9. November 1923, das goldene
Ehrenzeichen der NSDAP, die Dienstauszeichnungen
der NSDAP in Bronze, Silber oder Gold
und das goldene Ehrenzeichen der Hitler-Jungend.
§ 5. (1) Zur Durchführung des Melde- und
VerzeichnungsVerfahrens sind in I. Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden
zuständig. Sie haben sich zur Entge-
gennahme der Meldungen und zur Anlegung der
besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten)
der Gemeinden als Meldestellen
zu bedienen.
(2) In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien
Registrierungsbehörde.
(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse dies
zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde
die Einrichtung mehrerer Meldestellen
innerhalb einer Gemeinde anordnen.
Abschnitt II.
Meldeverfahren.
§ 6. (1) Die nach dem Verbotegesetz 1947 registrierungspflichtigen
Personen haben sich bei den
Meldestellen (§ 5) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten
persönlich zu melden.
(2) Personen, die sich im Zweifel über ihre
Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung
einer Meldung Hinter Angabe der Gründe
verpflichtet.
(3) Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung
nach § 4, Abs. (5), lit. a, b, c oder
f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen,
haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge
zu stellen. Das gleiche gilt für Personen,
die dem Personalstand der Gestapo angehört
haben und im Sinne des § 2, Abs. (2),
dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu
Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten
Arbeiten verwendet worden zu sein.
§ 7. (1) Die Registrierungsbehörden haben
durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch
auf andere ortsübliche Weise kundzumachen, an
welchen Stellen und zu welcher Zeit sich die
innerhalb des Verwaltungsbezirkes wohnhaften
registrierungspflichtigen Personen zu melden
haben.
(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen
aufzufordern, anläßlich (der Meldung die
zum Nachweis ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente
(Tauf- oder Geburtsschein,
Heimatschein, Identitätsausweis und Meldezettel)
mitzubringen.
(3) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und
(3), sind in (der Kundmachung anzuführen.
(4) In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung
unterlassen öder über wesentliche Umstände
unvollständige oder unrichtige Angben machen
oder etwas unternehmen, um die Aufnahme
eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder
die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder
die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen
oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken,
sich des Venbrechens des Betruges schuldig
machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu
fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes
1947).
§ 8. (1) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-
Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18,
bereits eine richtige Meldung erstattet haben,
sind von der neuerlichen Meldung befreit, soweit
sie nicht auf Grund des Verbotsgesetzes 1947 zu
ergänzenden Angaben verpflichtet sind.
(2) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-
Vdg. in den (Listen der Nationalsozialisten eingetragen
waren, nach dem Verbotsgesetz 1947
jedoch nicht Registrierungspflichtig sind, können
die hiefür maßgeblichen Gründe und Beweismittel
innerhalb der Meldefrist bei der Meldestelle
geltend machen.
§ 9. Kranke und gebrechliche Personen, die die
Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht
persönlich vornehmen können, haben die Meldung
durch einen Bevollmächtigten schriftlich
zu erstatten und zugleich den Grund ihrer Verhinderung
glaubhaft zu machen. Andernfalls gilt
die Meldung als nicht erstattet.
§ 10. (1) Wer nach Erstattung der Meldung lim
Sprengel einer anderen Meldestelle in der Absicht,
länger als drei Monate dort zu bleiben,
Aufenthalt nimmt, hat innerhalb von zwei Wochen
nach seiner Ankunft bei der Meldestelle
seines neuen Wohnortes die Bestätigung über die
bei der Meldestelle des früheren Wohnortes
erfolgte Meldung (§ 15) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Meldestelle des neuen Wohnortes hat
in diesen Fällen von der Meldestelle des früheren
Wohnortes eine Abschrift des Meldeblattes, der
sonstigen Unterlagen und allenfalls einen Auszug
aus der Registrierungsliste einzuholen.
(3) Ist die Eintragung in die Registrierungsliste
des früheren Wohnortes bereits erfolgt, hat
die (Registrierungsbehörde des neuen Wohnortes
die Eintragung aus der Registrierungsliste des
früheren Wohnortes unverändert zu übernehmen.
In der Registrierungsliste des früheren
Wohnortes ist die erfolgte Übersiedlung anzumerken.
(4) Ist die betreffende Person in die Registrierungsliste
des früheren Wohnortes noch nicht
eingetragen, hat die Eintragung lediglich in der
Registrierungsliste des neuen Wohnortes zu erfolgen.
§ 11. Registrierungspflichtige Personen, die
sich erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
in einer Gemeinde der Republik Österreich
niederlassen, haben sich innerhalb von zwei
Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle
ihres Wohnortes zu melden.
§ 12. Personen, bei denen die Voraussetzungen
der Registrierungspflicht nach § 4,
Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947
erst nach Ablauf der Meldefrist (§ 7) eintreten,
haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt
des die Registrierungspflicht begründeten
Umstandes die Anmeldung zu erstatten.
§ 13. (1) Zur Erstattung der Meldung sind
Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu
verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die
Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung
anordnen.
(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem
zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt
zu übermittein.
§ 14. Bei Entgegennahme der Meldung ist
die Identität der sich Meldenden an Hand der
vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen
durch Identitätszeugen festzustellen. Wird
die Stellung von Identitätszeugen verweigert,
gilt die Meldung als nicht erstattet.
§ 15. Jedem Meldepflichtigen ist eine Bestätigung
über die erfolgte Meldung nach dem
Muster der Beilage 2 auszufolgen.
§ 16. Nach Ablauf der Meldefrist haben die
Registrierungsbehörden Abschriften1 der Meldeblätter
an die nach den früheren Wohnsitzen
der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen
Registrierungsbehörden zu übersenden.
§ 17. (1) Alle Dienststellen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind verpflichtet,
den zuständigen Meldestellen, vor
Ablauf der Meldefrist alle ihnen auf Grund
amtlicher Unterlagen bekannten, bei der
Registrierung zu berücksichtigenden Umstände
hinsichtlich ihrer Bediensteten {Mitglieder) und
deren Familienangehörigen mitzuteilen. Das
gleiche gilt für Hochschulen und sonstige Lehranstalten
auch hinsichtlich ihrer Schüler.
(2) Langen Mitteilungen der im Abs. (1)
bezeichneten Art erst nach Ablauf der Meldefrist
bei der Registrierungsbehörde ein, sind sie,
soweit sie weder bei der Anlegung der Registrierungslisten
noch im Rechtsmittelverfahren mehr
berücksichtigt werden können, gegebenenfalls
zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen zu machen.
(3) Umstände, die bereits nach § 11 der NS.-
Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 18, den Meldestellen mitgeteilt wurden,
müssen nicht neuerlich bekanntgegeben werden.
Abschnitt III.
Verzeichnungsverfahren.
§ 18. (1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens
sind auf Grund der erstatteten Meldungen sowie
der sonstigen den Registrierungsbehörden zur
Verfügung stehenden Unterlagen die Registrierungslisten
neu anzulegen.
(2) Bei der Neuanlage der Registrierungslisten
sind auch die bereits nach der NS.-Registr.-Vdg.
erstatteten Meldungen zu berücksichtigen, wobei
die Registrierungsbehörden an die Eintragungen
in die bisherigen Registrierungslisten nur dann
gebunden sind, wenn eine rechtskräftige
Einspruchs- oder, Beschwerdeentscheidung vorliegt
und eine Änderung der Rechtslage in der
Zwischenzeit nicht eingetreten ist.
(3) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-
Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen
waren, nach dem Verbotsgesetz 1947
jedoch nicht der Registrierungspflicht unterliegen,
sind in den Registrierungslisten nicht zu
verzeichnen.
§ 19. (1) Bei der Anlegung der Registrierungslisten
sind die Registrierungsbehörden nicht an
die Angaben der Meldepflichtigen gebunden. Sie
haben vielmehr auf Grund aller ihnen zur
Kenntnis gelangten Umstände über die Eintragung
zu entscheiden. Vor der Entscheidung
sind erforderlichenfalls Erhehungen durchzuführen.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
ist dem Meldepflichtigen, sofern es von seinen
Angaben im Meldeblatt abweicht, zur Stellungnahme
vorzuhalten.
(2) Von der Eintragung der Parteianwärter,
die nach § 4, Abs. (5), lit. a, des Verbotsgesetzes
1947 [§ 6, Abs. (3), dieser Verordnung]
eine Ausnahme von der Registrierung geltend
gemacht haben, in die Registrierungslisten ist
vorläufig Abstand zu nehmen. Die von ihnen
gestellten Beweisanträge sind von der Registrierungsbehörde
nach Durchführung der allenfalls
erforderlichen Erhebunigen spätestens innerhalb
einer Frist von sechs Wochen vom Tage der
Antragstellung an der Beschwerdekommission
beim Bundesminisiterium für Inneres (§ 7 des
Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen. Diese Kommission
hat über die Anträge ehestens zu entscheiden.
(3) Personen, die gemäß § 6, Abs. (1) und (2),
dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder
gemäß § 4, Abs. (5), lit. b, c oder f, des Verbotsgesetzes
1947 [§ 6, Abs, (3), dieser Verordnung]
eine Ausnahme von der Registrierung geltend
gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde
einen schriftlichen Bescheid, wenn sie
in der Registrierungsliste nicht verzeichnet
werden.
§ 20. (1) Die Strafgerichte haben rechtskräftige
Verurteilungen nach den §§ 10, 11 oder 12 des
Verbotsgesetzes 1947 oder mach dem Kriegsverbrechergesetz
der nach dem letzten Wohnort des
Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde
mitzuteilen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung haben die
Registrierungsbehörden von Amts wegen die
nach § 13 des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen
Eintragungen in die Registrierungslisten
vorzunehmen.
§ 21. (1) Für jeden einzelnen Registrierungspflichtigen
ist ein Registrierungsblatt nach dem
Muster der Beilage 3 anzuliegen. Die Registrierungsblätter
sind fortlaufend zu numerieren,
in Buchform zu heften und auf dem Deckblatt
mit der Unterschrift des Leiters der Registrierungsbehörde
zu versehen. Die Registrierungslisten
können zur Erhöhung der Übersichtlichkeit
in mehrere Bände geteilt werden.
(2) In Orten mit geschlossener Bauweise sind
die Registrierungslisten in der Regel nach Gassen
und Häusern zu reihen. Den Verhältnissen der
einzelnen Gemeinden entsprechend, können sie
auch nach Ortschaften, Rotten und dergleichen
angelegt werden. Überdies ist ein alphabetisches
Verzeichnis der registrierten Personen zu führen.
(3) Die Regisitrierungsbehörden haben die
ihnen nach § 16 übersandten Abschriften der
Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang
anzuschließen.
§ 22. (1) Die Registrierungslisten sind in drei
Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift
der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist
(§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
(2) Je eine weitere Gleichschrift der Registrienungslisten
bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde
und der Meldestelle. Die Meldeblätter,
und sonstigen Unterlagen sind ,bei den
Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten
verwahrt zu halten.
§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Registrierungslisten
haben die Registrierungsbehörden
durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch
auf andere ortsübliche Weise die Zeit bekanntzugeben,
zu welcher die Registrierungslisten bei
den Meldestellen zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(2) Die {Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die
Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß
jedermann die Einsichtnahme ermöglicht wird.
Sie hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu
erfolgen.
(3) Jedermann steht es frei, sich aus den Listen
Auszüge und Abschriften herzustellen. Für die
Herstellung von Abschriften können gesonderte
Stunden festgesetzt werden.
§ 24. (1) Neueintragungen, Ergänzungen und
Abänderungen der Registrierungslisten sind
nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober
jeden Jahres zur öffentlichein Einsicht aufzulegen.
Die Bestimmungen der §§ 22 und 23
finden sinngemäß Anwendung.
(2) Anläßlich der im Abs. (1) vorgesehenen
Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in
alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu
gewähren.
Abschnitt IV.
Rechtsmittelverfahren.
§ 25. (1) Während des Zeitraumes, innerhalb
dessen die Registrierungslisten nach § 23 zur
öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann
wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger
oder der Nichtaufnahme
vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie
wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger
Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von
Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch
erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden
und Dienststellen.
(2) Gegen einen Bescheid nach § 19, Abs. (3),
ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es
kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme
in die Registrierungsliste Einspruch erhoben
werden.
§ 26. (1) Die Einsprüche sind bei den Meldestellen,
bei denen die Registrierungslisten zur
Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich
einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten
Behauptungen dienlichen Beweismittel
sind anzuführen.
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine
Einzelperson erstrecken.
§ 27. (1) Gegen Eintragungen in den
Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig,
soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg.
aufgelegten Listen unverändert übernommen
wurden.
(2) Bei der nachträglichen Auflegung von
Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten
(§ 24) können Einsprüche nur hinsichtlich
solcher Umstände erhoben werden, die
nicht bereits anläßlich der Auflegung dar
Registrierungslisten (§ 23) geltend gemacht
werden konnten.
(3) In den Fällen des § 10, Abs. (3), kann
gegen die Eintragung in die Registrierungsliste
des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben
werden.
(4) Ebenso sind Einsprüche gegen die im
Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden
Abschriften der Meldeblätter [§ 21, Abs. (3)]
unzulässig.
§ 28. (1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung
von Schreibfehlern oder anderen offenbar
auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten
verlangt wird, kann die Registrienungsbehörde
die Berichtigung der Registrierungslisten
von Amts wegen vornehmen.
(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene
sind von der Berichtigung zu verständigen.
§ 29. (1) Die Registrierungsbehörden haben,
von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht
von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten
Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten.
Anerkennt er die (Richtigkeit der vorgebrachten
Umstände, ist die entsprechende
Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen.
Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene
sind von der erfolgten Richtigstellung
zu verständigen.
(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen
Person nach § 8 des Verbotsgesetzes
1947 bleibt unberührt.
§ 30. Die Registrierungsbehörden haben die
nach § 28, Abs. (1), und § 29, Abs. (1), vorgenommenen
Änderungen dem Bundesministerium
für Inneres zu melden.
§ 31. (1) Wird der Einspruch nicht auf die
in den §§ 28 oder 29 bezeichnete Art erledigt,
hat die Registrierungsbehörde denselben unter
Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und
des Registrierungsblattes sowie der sonstigen
Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung
vorzulegen.
(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche
vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen,
die aus je einem rechtskundigen
Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung
der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der
erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den
Bürgermeister; Die Einspruchskommissionen
entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher
Sitzung.
§ 32. Je eine Ausfertigung der Entscheidung
über den Einspruch ist der betroffenen Person
und, falls der Einspruch von einer dritten Person
erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber
zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den
Dienststellen, die Mitteilungen nach § 17,
Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen.
§ 33. Bei der Entscheidung über Einsprüche,
über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes
noch nicht entschieden wurde,
sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947
anzuwenden.
§ 34. (1) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
[der vom Bürgermeister der Stadt
Wien nach § 31, Abs. (2), errichteten Kommissionen]
ist die Beschwende zulässig. Sie ist innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung
bei der Meldestelle, bei der
die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen
ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur
Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt,
denen die Einspruchsentscheidung nach § 32
zuzustellen ist.
(3) Je eine Ausfertigung ist den im § 32 genannten
Personen, beziehungsweise Dienststellen
zuzustellen, die innerhallb einer von der
Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist
zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen
können.
§ 35. Die Registrierungsbehörden haben die
Beschwerden unter Anschluß sämtlicher Unterlagen
im Wege des Landeshauptmannes dem
Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorzulegen.
In Wien hat die Vorlage der Beschwerden
im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen
zu erfolgen.
§ 36. (1) Wird eine Beschwerde nicht erhoben,
hat die Registrierungsbehörde nach Ablauf der
Beschwerdefrist gegebenenfalls die Richtigstellung
oder Ergänzung der Registrierungslisten vorzunehmen
und hievon das Bundesministerium für
Inneres zu benachrichtigen.
(2) Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen
geänderten Eintragungen in den
Registrierungslisten sind (bei der nächstfolgenden
nachträglichen Auflegung (§ 24) zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen
des § 27, Abs. (2), finden Anwendung.
§ 37. Die, Bestimmungen des § 33 gelten für
Beschwerden sinngemäß.
§ 38. (1) Der Vorsitzende der Beschwerdekommission,
die beiden zum Richteramt geeigneten
Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von
Ersatzmännern werden vom Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder
der Kommission, unter denen mindestens zwei
rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen,
sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern
werden vom Bundesminister für Inneres
bestellt.
(2) Im Bedarfsfalle können Senate der Beschwerdekommission
in Wien und in dem Bundesländern
gebildet werden.
§ 39. (1) Die Beschwerdekommission entscheidet
mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher
Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt
hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung
einer mündlichen Verhandlung für erforderlich
hält.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer
und die übrigen im § 32 genannten
Personen, beziehungsweise Dienststellen zum
Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz
zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens
entschieden wird. Der Beschwerdeführer
sowie die durch die Beschwerde betroffene Person
können sich bei der Verhandlung durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 40. (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekommission
sind im Wage des zuständigen Landeshauptmannes
(in Wien im Wege der Vorsitzenden
der Einspruchskommissionen) denjenigen
Personen, beziehungsweise Dienststellen
zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen
nach § 32 zuzustellen sind.
(2) Auf Grund der Entscheidung der
Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde
gegebenenfalls die Richtigstellung oder
Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen
und hievon das Bundesministerium für Inneres
zu benachrichtigen.
(3) Die Bestimmungen des § 36, Abs. (2),
gelten sinngemäß.
§ 41. Die Entscheidungen der Beschwerdekommission
sind endgültig.
§ 42. Gegen Personen, die offenbar mutwillig
Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der
Landeshauptmann (die Einspruchskommission),
beziehungsweise die Beschwerdekommission eine
Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
§ 43. (1) Die Beschwerdekommission kann
nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder
fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten
aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 44. (1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen
und der Beschwerdekommission beim
Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung
ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Abschnitt V.
Besondere Bestimmungen über Kommissionen.
§ 45. (1) Bei dem Bundesministerium für
Unterricht wird eine Zentralkommission zur
Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur
gebildet. Der Vorsitzende und die Beisitzer
dieser Kommission werden vom Bundesministerium
für Unterricht bestellt.
(2) Der Zentralkommission zur Bekämpfung
der nationalsozialistischen Literatur gehören
außer dem Vorsitzenden an
a) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Unterricht,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres (Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit),
c) ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter,
d) ein Beisitzer aus dem Kreise der literarisch
Schaffenden,
e) der Leiter einer öffentlichen Bibliothek
oder sein Stellvertreter,
f) der Leiter einer öffentlichen Sammlung
eines Museums oder Archivs oder dessen
Stellvertreter,
g) ein Beisitzer aus dem Kreise des Verlagsbuchhandels,
h) ein Beisitzer aus dem Kreise des Sortiment-
Buchhandels,
i) ein Fachmann für das Leihbibliothekswesen,
j) ein gewerkschaftlicher Vertreter der Buchhandelsangestellten,
k) ein Fachmann für das Lichtspielwesen.
§ 46. Die Beschlüsse der Kommission werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 47. Die Zentralkommission zur Bekämpfung
der nationalsozialistischen Literatur hat eine
Liste der wegen ihres nationalsozialistischen
Gehaltes verbotenen Werke (Druckschriften
jedweder Art und Filmdrehbücher) anzulegen;
die Verbotserklärung erfolgt durch Aufnahme
in diese liste. Druckschriften jedweder Art und
Filmdrehbücher sind dann in diese Liste aufzunehmen,
wenn sie nach ihrem Gehalte zu dem
Zwecke verfaßt wurden, die Grundsätze oder
die Politik der nationalsozialistischen Partei zu
vertreten.
§ 48. (1) Bei dem Bundesministerium für
Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung
der frei schaffenden Künstler, der darstellenden
Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer),
der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner
[§ 18, lit. p, und § 19, Abs. (1), lit. 1,
des Verbotsgesetzes 1947] eingesetzt.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder werden vom Bundesministerium
für Unterricht derart bestellt, daß alle
im Abs. (1) erwähnten Künstlerkategorien in der
Kommission vertreten sind und die Zahl der
Kommissionsmitglieder zureicht, um die nötige
Anzahl von Senaten [Abs. (3)] zusammenzusetzen.
(3) Die Komimission verhandelt und entscheidet
in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen;
mindestens ein Beisitzer soll womöglich
der Kartegorie des zu beurteilenden Künstlers angehören.
Die Senate werden vom Vorsitzenden
zusammengesetzt.
(4) Jedem Senat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
zugeteilt. Dieser hat die dem
Senate anfallenden Geschäftsstücke nach den
Weisungen des Vorsitzenden seines Stellvertreters)
für die Verhandlung vorzubereiten, dem
Senate ein einleitendes Referat zu erstatten und
den gefällten Spruch samt einer Begründung
schriftlich auszufertigen.
(5) Die Senate können im Bedarfsfalle auf
Anordnung des Vorsitzenden der Kommission
auch außerhalb ihres Satzes zusammentreten.
§ 49. Der Antrag, einem belasteten Künstler
(§ 18, lit. p, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere
Berufsausübung zu gestatten, kann vom
Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern
der Landesregierungen, der Berufsvertretung des
Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm
selbst bei der Kommission gestellt werden.
§ 50. Der Antrag auf Ausschluß eines Künstlers
vom öffentlichen Auftreten {§ 19, Abs. (1),
lit. 1, des Verbotsgesetzes 1947] kann vom
Bundesministerium für Unterricht, vom Bundesministerium
für Inneres (Generaldirektion für
die öffentliche Sicherheit), von den Sicherheitsdirektionen,
von den Ämtern der Landesregierungen
und von der Berufsvertretung des Belasteten
gestellt werden.
§ 51. Die Senate entscheiden mit einfacher
Mehrheit, der Vorsitzende (sein Stellvertreter)
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 52. (1) Die Verhandlungen der nach den
§§ 45 und 48 gebildeten Kommissionen und
ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen
sind anzuhören. Beratung und Abstimmung
sind geheim.
(2) Die Mitglieder beider Kommissionen sind.
in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig
und an keine Weisung gebunden. Ihre
Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Die Kommissionen geben sich selbst ihre
Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums
für Unterricht bedarf.
(4) Geigen die Erkenntnisse der Kommissionen
ist kein Rechtsmittel zulässig.
Abschnitt VI.
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher
Art.
§ 53. Die Bestimmungen des § 20, Abs. (1),
des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die
zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde,
um die Zahlung oder Sicherstellung der
Sühneabgalbe zu ermöglichen, erklärt, gegen die
rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung
zu treffende Verfügung keine Einwendungen
zu erheben. Sie gelten ferner nicht
für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und
für Zwangsvollstreckungen zugunsten von
öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen,
Umlagen und Zuschlägen.
§ 54. Das Bundesministerium für Finanzen
kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus
wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung
des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes
1947 bewilligen.
§ 55. Die Zeit, während der eine Exekutionsführung
zufolge der Bestimmungen des § 19 des
Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, in der Fassung der 2. Verbotsgesetz-
Novelle vom 16. November 1945, B. G. Bl.
Nr. 16/1946, oder des § 20 des Verbotsgesetzes
1947 tatsächlich nicht möglich ist, wird in die
Verjährungsfristen und in die Fristen der §§ 216
und 256 EO. nicht eingerechnet.
§ 56. Von der Beeidigung der Schöffen in der
Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in
der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten
Zusammensetzung alle, auch die außerhalb
der Hauptverhandlung und nach der
Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu
fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung
oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden
allein obliegen.
Abschnitt VII.
Schlußbestimmungen.
§ 57. Soweit in dieser Verordnung keine
Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) anzuwenden.
§ 58. Die NS.-Registr.-Vgd. vom 11. Juni 1945
St. G. Bl. Nr. 18, die 2. NS.-Registr.-Vdg. vom
30. Juni 1945, St.G.Bl. Nr. 40, die 3. Durchführungsverordnung
zum Verbotsgesetz vom
22. August 1945, St.G.Bl. Nr. 131, und die
4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz
vom 24. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 24, treten
außer Kraft.