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64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.

Auf Grund der §§ 4, Abs. (4), 9, 11, Abs. (2),

19, Abs. (1), lit. l, 20, Abs. (4), 29, des Verbotsgesetzes

1947 wird verordnet

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Unter nationalsozialistischen Organisationen

und Einrichtungen im Sinne des § 1

des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im

§ 3 a, Z. 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten

Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen,

die mit der NSDAP in organischer Verbindung

standen.

(2) Vereine nach dem Vereinsgesetz vom

15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer

Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen

Verband oder einer nationalsozialistischen

Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter

die Vorschriften des § 1 des Verbotsgesetzes

1947. Sie sind nach den Vorschriften des Viereinsrechtes

zu behandeln.

§ 2. (1) Als Funktionäre einer sonstigen Gliederung,

Organisation oder eines sonstigen angeschlossenen

Verbandes, die nach § 4, Abs. (1),

lit. c, des Verbotsgesetzes 1947 in besonderen

Listen verzeichnet werden, sind die Funktionäre

der Stamm-Hitlerjugend, des NS.-Deutschen

Dozentenbundes, des NS.-Deutschen Studentenbundes,

der NS.-Frauenschaft, der Nationalsozialistischen

Betriebszellen-Organisation

(NSBO), der NS.-Hago, des Kampfringes (Hilfsbund)

der Deutsch-Österreicher im Reiche, dies

Volksbundes für das Deutschtum im Auslande

(VDA), des NS.-Reichsbundes für Leibesübungen,

der NS.-Schwesternschaft, der Deutschen Studentenschaft,

des NS.-Altherrenbundes, des Deutschen

Gemeindetages, des NS.-Deutschen Ärztebundes

e. V., des Nationialsozialistischen Rechtswahrerbundes

(Bund Nationalsozialistischer

Deutscher Juristen e. V.), des NS.-Lehrenbundes

e. V., der NS.-Volkswohlfahrt e.V., der NS.-

Kriegsopferversorgung e. V., des Reichsbundes

der Deutschen Beamten e. V., des NS.-Bundes

Deutsche Technik und der Deutschen Arbeitsfront

von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP

entsprechenden Rang aufwärts anzusehen.

(2) Als Angehörige der Gestapo [§ 4, Abs. (1),

lit. c, des Verbotsgesetzes 1947] gelten (Personen,

die dem Personalstand der Gestapo angehört

haben, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen,

daß sie ausschließlich zu Schreibarbeiten oder

sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet

wurden.

(3) Angehörige des SD sind Personen, die

beruflich für den SD tätig gewesen sind.

§ 3. (1) Als verbotene Werke (Druckschriften

jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des

§ 4, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes 1947

gelten die Werke, die von der Zentralkomimission

zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur

in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen

Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen

wurden (§ 45).

(2) Anträge im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. e,

des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten

öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit

einer Darstellung des Sachverhaltes und unter

Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege

der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder

dem ordentlichen Wohnsitz, bzw. ständigen

Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen

örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden

I. Instanz einzubringen.

(3) Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2)

zuständigen Sicherheitsbehörde innerhallb einer

Frist von sechs Wochen; vom Tage der Antragstellung

an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947

genannten Kommission vorzulegen.

§ 4. Als Parteiauszeichnungen im Sinne des

§ 4, Abs. (3), und des § 11, Abs. (1), des Verbotsgesetzes

1947 sind zu verstehen: der Blutorden

vom 9. November 1923, das goldene

Ehrenzeichen der NSDAP, die Dienstauszeichnungen

der NSDAP in Bronze, Silber oder Gold

und das goldene Ehrenzeichen der Hitler-Jungend.

§ 5. (1) Zur Durchführung des Melde- und

VerzeichnungsVerfahrens sind in I. Instanz die

Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden

zuständig. Sie haben sich zur Entge-

gennahme der Meldungen und zur Anlegung der

besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten)

der Gemeinden als Meldestellen

zu bedienen.

(2) In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien

Registrierungsbehörde.

(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse dies

zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde

die Einrichtung mehrerer Meldestellen

innerhalb einer Gemeinde anordnen.

Abschnitt II.

Meldeverfahren.

§ 6. (1) Die nach dem Verbotegesetz 1947 registrierungspflichtigen

Personen haben sich bei den

Meldestellen (§ 5) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten

persönlich zu melden.

(2) Personen, die sich im Zweifel über ihre

Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung

einer Meldung Hinter Angabe der Gründe

verpflichtet.

(3) Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung

nach § 4, Abs. (5), lit. a, b, c oder

f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen,

haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge

zu stellen. Das gleiche gilt für Personen,

die dem Personalstand der Gestapo angehört

haben und im Sinne des § 2, Abs. (2),

dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu

Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten

Arbeiten verwendet worden zu sein.

§ 7. (1) Die Registrierungsbehörden haben

durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch

auf andere ortsübliche Weise kundzumachen, an

welchen Stellen und zu welcher Zeit sich die

innerhalb des Verwaltungsbezirkes wohnhaften

registrierungspflichtigen Personen zu melden

haben.

(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen

aufzufordern, anläßlich (der Meldung die

zum Nachweis ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente

(Tauf- oder Geburtsschein,

Heimatschein, Identitätsausweis und Meldezettel)

mitzubringen.

(3) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und

(3), sind in (der Kundmachung anzuführen.

(4) In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf

hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung

unterlassen öder über wesentliche Umstände

unvollständige oder unrichtige Angben machen

oder etwas unternehmen, um die Aufnahme

eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder

die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder

die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen

oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken,

sich des Venbrechens des Betruges schuldig

machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu

fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes

1947).

§ 8. (1) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-

Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18,

bereits eine richtige Meldung erstattet haben,

sind von der neuerlichen Meldung befreit, soweit

sie nicht auf Grund des Verbotsgesetzes 1947 zu

ergänzenden Angaben verpflichtet sind.

(2) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-

Vdg. in den (Listen der Nationalsozialisten eingetragen

waren, nach dem Verbotsgesetz 1947

jedoch nicht Registrierungspflichtig sind, können

die hiefür maßgeblichen Gründe und Beweismittel

innerhalb der Meldefrist bei der Meldestelle

geltend machen.

§ 9. Kranke und gebrechliche Personen, die die

Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht

persönlich vornehmen können, haben die Meldung

durch einen Bevollmächtigten schriftlich

zu erstatten und zugleich den Grund ihrer Verhinderung

glaubhaft zu machen. Andernfalls gilt

die Meldung als nicht erstattet.

§ 10. (1) Wer nach Erstattung der Meldung lim

Sprengel einer anderen Meldestelle in der Absicht,

länger als drei Monate dort zu bleiben,

Aufenthalt nimmt, hat innerhalb von zwei Wochen

nach seiner Ankunft bei der Meldestelle

seines neuen Wohnortes die Bestätigung über die

bei der Meldestelle des früheren Wohnortes

erfolgte Meldung (§ 15) zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Meldestelle des neuen Wohnortes hat

in diesen Fällen von der Meldestelle des früheren

Wohnortes eine Abschrift des Meldeblattes, der

sonstigen Unterlagen und allenfalls einen Auszug

aus der Registrierungsliste einzuholen.

(3) Ist die Eintragung in die Registrierungsliste

des früheren Wohnortes bereits erfolgt, hat

die (Registrierungsbehörde des neuen Wohnortes

die Eintragung aus der Registrierungsliste des

früheren Wohnortes unverändert zu übernehmen.

In der Registrierungsliste des früheren

Wohnortes ist die erfolgte Übersiedlung anzumerken.

(4) Ist die betreffende Person in die Registrierungsliste

des früheren Wohnortes noch nicht

eingetragen, hat die Eintragung lediglich in der

Registrierungsliste des neuen Wohnortes zu erfolgen.

§ 11. Registrierungspflichtige Personen, die

sich erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

in einer Gemeinde der Republik Österreich

niederlassen, haben sich innerhalb von zwei

Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle

ihres Wohnortes zu melden.

§ 12. Personen, bei denen die Voraussetzungen

der Registrierungspflicht nach § 4,

Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947

erst nach Ablauf der Meldefrist (§ 7) eintreten,

haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt

des die Registrierungspflicht begründeten

Umstandes die Anmeldung zu erstatten.

§ 13. (1) Zur Erstattung der Meldung sind

Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu

verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die

Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung

anordnen.

(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem

zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt

zu übermittein.

§ 14. Bei Entgegennahme der Meldung ist

die Identität der sich Meldenden an Hand der

vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen

durch Identitätszeugen festzustellen. Wird

die Stellung von Identitätszeugen verweigert,

gilt die Meldung als nicht erstattet.

§ 15. Jedem Meldepflichtigen ist eine Bestätigung

über die erfolgte Meldung nach dem

Muster der Beilage 2 auszufolgen.

§ 16. Nach Ablauf der Meldefrist haben die

Registrierungsbehörden Abschriften1 der Meldeblätter

an die nach den früheren Wohnsitzen

der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen

Registrierungsbehörden zu übersenden.

§ 17. (1) Alle Dienststellen des Bundes, der

Länder, der Gemeinden und der sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind verpflichtet,

den zuständigen Meldestellen, vor

Ablauf der Meldefrist alle ihnen auf Grund

amtlicher Unterlagen bekannten, bei der

Registrierung zu berücksichtigenden Umstände

hinsichtlich ihrer Bediensteten {Mitglieder) und

deren Familienangehörigen mitzuteilen. Das

gleiche gilt für Hochschulen und sonstige Lehranstalten

auch hinsichtlich ihrer Schüler.

(2) Langen Mitteilungen der im Abs. (1)

bezeichneten Art erst nach Ablauf der Meldefrist

bei der Registrierungsbehörde ein, sind sie,

soweit sie weder bei der Anlegung der Registrierungslisten

noch im Rechtsmittelverfahren mehr

berücksichtigt werden können, gegebenenfalls

zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des

Verfahrens von Amts wegen zu machen.

(3) Umstände, die bereits nach § 11 der NS.-

Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 18, den Meldestellen mitgeteilt wurden,

müssen nicht neuerlich bekanntgegeben werden.

Abschnitt III.

Verzeichnungsverfahren.

§ 18. (1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens

sind auf Grund der erstatteten Meldungen sowie

der sonstigen den Registrierungsbehörden zur

Verfügung stehenden Unterlagen die Registrierungslisten

neu anzulegen.

(2) Bei der Neuanlage der Registrierungslisten

sind auch die bereits nach der NS.-Registr.-Vdg.

erstatteten Meldungen zu berücksichtigen, wobei

die Registrierungsbehörden an die Eintragungen

in die bisherigen Registrierungslisten nur dann

gebunden sind, wenn eine rechtskräftige

Einspruchs- oder, Beschwerdeentscheidung vorliegt

und eine Änderung der Rechtslage in der

Zwischenzeit nicht eingetreten ist.

(3) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-

Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen

waren, nach dem Verbotsgesetz 1947

jedoch nicht der Registrierungspflicht unterliegen,

sind in den Registrierungslisten nicht zu

verzeichnen.

§ 19. (1) Bei der Anlegung der Registrierungslisten

sind die Registrierungsbehörden nicht an

die Angaben der Meldepflichtigen gebunden. Sie

haben vielmehr auf Grund aller ihnen zur

Kenntnis gelangten Umstände über die Eintragung

zu entscheiden. Vor der Entscheidung

sind erforderlichenfalls Erhehungen durchzuführen.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

ist dem Meldepflichtigen, sofern es von seinen

Angaben im Meldeblatt abweicht, zur Stellungnahme

vorzuhalten.

(2) Von der Eintragung der Parteianwärter,

die nach § 4, Abs. (5), lit. a, des Verbotsgesetzes

1947 [§ 6, Abs. (3), dieser Verordnung]

eine Ausnahme von der Registrierung geltend

gemacht haben, in die Registrierungslisten ist

vorläufig Abstand zu nehmen. Die von ihnen

gestellten Beweisanträge sind von der Registrierungsbehörde

nach Durchführung der allenfalls

erforderlichen Erhebunigen spätestens innerhalb

einer Frist von sechs Wochen vom Tage der

Antragstellung an der Beschwerdekommission

beim Bundesminisiterium für Inneres (§ 7 des

Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen. Diese Kommission

hat über die Anträge ehestens zu entscheiden.

(3) Personen, die gemäß § 6, Abs. (1) und (2),

dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder

gemäß § 4, Abs. (5), lit. b, c oder f, des Verbotsgesetzes

1947 [§ 6, Abs, (3), dieser Verordnung]

eine Ausnahme von der Registrierung geltend

gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde

einen schriftlichen Bescheid, wenn sie

in der Registrierungsliste nicht verzeichnet

werden.

§ 20. (1) Die Strafgerichte haben rechtskräftige

Verurteilungen nach den §§ 10, 11 oder 12 des

Verbotsgesetzes 1947 oder mach dem Kriegsverbrechergesetz

der nach dem letzten Wohnort des

Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde

mitzuteilen.

(2) Auf Grund dieser Mitteilung haben die

Registrierungsbehörden von Amts wegen die

nach § 13 des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen

Eintragungen in die Registrierungslisten

vorzunehmen.

§ 21. (1) Für jeden einzelnen Registrierungspflichtigen

ist ein Registrierungsblatt nach dem

Muster der Beilage 3 anzuliegen. Die Registrierungsblätter

sind fortlaufend zu numerieren,

in Buchform zu heften und auf dem Deckblatt

mit der Unterschrift des Leiters der Registrierungsbehörde

zu versehen. Die Registrierungslisten

können zur Erhöhung der Übersichtlichkeit

in mehrere Bände geteilt werden.

(2) In Orten mit geschlossener Bauweise sind

die Registrierungslisten in der Regel nach Gassen

und Häusern zu reihen. Den Verhältnissen der

einzelnen Gemeinden entsprechend, können sie

auch nach Ortschaften, Rotten und dergleichen

angelegt werden. Überdies ist ein alphabetisches

Verzeichnis der registrierten Personen zu führen.

(3) Die Regisitrierungsbehörden haben die

ihnen nach § 16 übersandten Abschriften der

Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang

anzuschließen.

§ 22. (1) Die Registrierungslisten sind in drei

Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift

der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist

(§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.

(2) Je eine weitere Gleichschrift der Registrienungslisten

bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde

und der Meldestelle. Die Meldeblätter,

und sonstigen Unterlagen sind ,bei den

Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten

verwahrt zu halten.

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Registrierungslisten

haben die Registrierungsbehörden

durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch

auf andere ortsübliche Weise die Zeit bekanntzugeben,

zu welcher die Registrierungslisten bei

den Meldestellen zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(2) Die {Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die

Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß

jedermann die Einsichtnahme ermöglicht wird.

Sie hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu

erfolgen.

(3) Jedermann steht es frei, sich aus den Listen

Auszüge und Abschriften herzustellen. Für die

Herstellung von Abschriften können gesonderte

Stunden festgesetzt werden.

§ 24. (1) Neueintragungen, Ergänzungen und

Abänderungen der Registrierungslisten sind

nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober

jeden Jahres zur öffentlichein Einsicht aufzulegen.

Die Bestimmungen der §§ 22 und 23

finden sinngemäß Anwendung.

(2) Anläßlich der im Abs. (1) vorgesehenen

Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in

alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu

gewähren.

Abschnitt IV.

Rechtsmittelverfahren.

§ 25. (1) Während des Zeitraumes, innerhalb

dessen die Registrierungslisten nach § 23 zur

öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann

wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger

oder der Nichtaufnahme

vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie

wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger

Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von

Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch

erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden

und Dienststellen.

(2) Gegen einen Bescheid nach § 19, Abs. (3),

ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es

kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme

in die Registrierungsliste Einspruch erhoben

werden.

§ 26. (1) Die Einsprüche sind bei den Meldestellen,

bei denen die Registrierungslisten zur

Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich

einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten

Behauptungen dienlichen Beweismittel

sind anzuführen.

(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine

Einzelperson erstrecken.

§ 27. (1) Gegen Eintragungen in den

Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig,

soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg.

aufgelegten Listen unverändert übernommen

wurden.

(2) Bei der nachträglichen Auflegung von

Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten

(§ 24) können Einsprüche nur hinsichtlich

solcher Umstände erhoben werden, die

nicht bereits anläßlich der Auflegung dar

Registrierungslisten (§ 23) geltend gemacht

werden konnten.

(3) In den Fällen des § 10, Abs. (3), kann

gegen die Eintragung in die Registrierungsliste

des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben

werden.

(4) Ebenso sind Einsprüche gegen die im

Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden

Abschriften der Meldeblätter [§ 21, Abs. (3)]

unzulässig.

§ 28. (1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung

von Schreibfehlern oder anderen offenbar

auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten

verlangt wird, kann die Registrienungsbehörde

die Berichtigung der Registrierungslisten

von Amts wegen vornehmen.

(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene

sind von der Berichtigung zu verständigen.

§ 29. (1) Die Registrierungsbehörden haben,

von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht

von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten

Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten.

Anerkennt er die (Richtigkeit der vorgebrachten

Umstände, ist die entsprechende

Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen.

Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene

sind von der erfolgten Richtigstellung

zu verständigen.

(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen

Person nach § 8 des Verbotsgesetzes

1947 bleibt unberührt.

§ 30. Die Registrierungsbehörden haben die

nach § 28, Abs. (1), und § 29, Abs. (1), vorgenommenen

Änderungen dem Bundesministerium

für Inneres zu melden.

§ 31. (1) Wird der Einspruch nicht auf die

in den §§ 28 oder 29 bezeichnete Art erledigt,

hat die Registrierungsbehörde denselben unter

Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und

des Registrierungsblattes sowie der sonstigen

Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung

vorzulegen.

(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche

vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen,

die aus je einem rechtskundigen

Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei

weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung

der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der

erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den

Bürgermeister; Die Einspruchskommissionen

entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher

Sitzung.

§ 32. Je eine Ausfertigung der Entscheidung

über den Einspruch ist der betroffenen Person

und, falls der Einspruch von einer dritten Person

erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber

zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den

Dienststellen, die Mitteilungen nach § 17,

Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen.

§ 33. Bei der Entscheidung über Einsprüche,

über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes

noch nicht entschieden wurde,

sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947

anzuwenden.

§ 34. (1) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

[der vom Bürgermeister der Stadt

Wien nach § 31, Abs. (2), errichteten Kommissionen]

ist die Beschwende zulässig. Sie ist innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung

bei der Meldestelle, bei der

die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen

ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur

Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt,

denen die Einspruchsentscheidung nach § 32

zuzustellen ist.

(3) Je eine Ausfertigung ist den im § 32 genannten

Personen, beziehungsweise Dienststellen

zuzustellen, die innerhallb einer von der

Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist

zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen

können.

§ 35. Die Registrierungsbehörden haben die

Beschwerden unter Anschluß sämtlicher Unterlagen

im Wege des Landeshauptmannes dem

Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorzulegen.

In Wien hat die Vorlage der Beschwerden

im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen

zu erfolgen.

§ 36. (1) Wird eine Beschwerde nicht erhoben,

hat die Registrierungsbehörde nach Ablauf der

Beschwerdefrist gegebenenfalls die Richtigstellung

oder Ergänzung der Registrierungslisten vorzunehmen

und hievon das Bundesministerium für

Inneres zu benachrichtigen.

(2) Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen

geänderten Eintragungen in den

Registrierungslisten sind (bei der nächstfolgenden

nachträglichen Auflegung (§ 24) zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen

des § 27, Abs. (2), finden Anwendung.

§ 37. Die, Bestimmungen des § 33 gelten für

Beschwerden sinngemäß.

§ 38. (1) Der Vorsitzende der Beschwerdekommission,

die beiden zum Richteramt geeigneten

Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von

Ersatzmännern werden vom Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder

der Kommission, unter denen mindestens zwei

rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen,

sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern

werden vom Bundesminister für Inneres

bestellt.

(2) Im Bedarfsfalle können Senate der Beschwerdekommission

in Wien und in dem Bundesländern

gebildet werden.

§ 39. (1) Die Beschwerdekommission entscheidet

mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher

Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde die Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt

hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung

einer mündlichen Verhandlung für erforderlich

hält.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer

und die übrigen im § 32 genannten

Personen, beziehungsweise Dienststellen zum

Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz

zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens

entschieden wird. Der Beschwerdeführer

sowie die durch die Beschwerde betroffene Person

können sich bei der Verhandlung durch

einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 40. (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekommission

sind im Wage des zuständigen Landeshauptmannes

(in Wien im Wege der Vorsitzenden

der Einspruchskommissionen) denjenigen

Personen, beziehungsweise Dienststellen

zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen

nach § 32 zuzustellen sind.

(2) Auf Grund der Entscheidung der

Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde

gegebenenfalls die Richtigstellung oder

Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen

und hievon das Bundesministerium für Inneres

zu benachrichtigen.

(3) Die Bestimmungen des § 36, Abs. (2),

gelten sinngemäß.

§ 41. Die Entscheidungen der Beschwerdekommission

sind endgültig.

§ 42. Gegen Personen, die offenbar mutwillig

Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der

Landeshauptmann (die Einspruchskommission),

beziehungsweise die Beschwerdekommission eine

Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).

§ 43. (1) Die Beschwerdekommission kann

nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder

fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten

aufheben oder abändern.

(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 44. (1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen

und der Beschwerdekommission beim

Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung

ihres Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Abschnitt V.

Besondere Bestimmungen über Kommissionen.

§ 45. (1) Bei dem Bundesministerium für

Unterricht wird eine Zentralkommission zur

Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur

gebildet. Der Vorsitzende und die Beisitzer

dieser Kommission werden vom Bundesministerium

für Unterricht bestellt.

(2) Der Zentralkommission zur Bekämpfung

der nationalsozialistischen Literatur gehören

außer dem Vorsitzenden an

a) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Unterricht,

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres (Generaldirektion für die öffentliche

Sicherheit),

c) ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter,

d) ein Beisitzer aus dem Kreise der literarisch

Schaffenden,

e) der Leiter einer öffentlichen Bibliothek

oder sein Stellvertreter,

f) der Leiter einer öffentlichen Sammlung

eines Museums oder Archivs oder dessen

Stellvertreter,

g) ein Beisitzer aus dem Kreise des Verlagsbuchhandels,

h) ein Beisitzer aus dem Kreise des Sortiment-

Buchhandels,

i) ein Fachmann für das Leihbibliothekswesen,

j) ein gewerkschaftlicher Vertreter der Buchhandelsangestellten,

k) ein Fachmann für das Lichtspielwesen.

§ 46. Die Beschlüsse der Kommission werden

mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 47. Die Zentralkommission zur Bekämpfung

der nationalsozialistischen Literatur hat eine

Liste der wegen ihres nationalsozialistischen

Gehaltes verbotenen Werke (Druckschriften

jedweder Art und Filmdrehbücher) anzulegen;

die Verbotserklärung erfolgt durch Aufnahme

in diese liste. Druckschriften jedweder Art und

Filmdrehbücher sind dann in diese Liste aufzunehmen,

wenn sie nach ihrem Gehalte zu dem

Zwecke verfaßt wurden, die Grundsätze oder

die Politik der nationalsozialistischen Partei zu

vertreten.

§ 48. (1) Bei dem Bundesministerium für

Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung

der frei schaffenden Künstler, der darstellenden

Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer),

der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner

[§ 18, lit. p, und § 19, Abs. (1), lit. 1,

des Verbotsgesetzes 1947] eingesetzt.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder werden vom Bundesministerium

für Unterricht derart bestellt, daß alle

im Abs. (1) erwähnten Künstlerkategorien in der

Kommission vertreten sind und die Zahl der

Kommissionsmitglieder zureicht, um die nötige

Anzahl von Senaten [Abs. (3)] zusammenzusetzen.

(3) Die Komimission verhandelt und entscheidet

in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem

seiner Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen;

mindestens ein Beisitzer soll womöglich

der Kartegorie des zu beurteilenden Künstlers angehören.

Die Senate werden vom Vorsitzenden

zusammengesetzt.

(4) Jedem Senat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

zugeteilt. Dieser hat die dem

Senate anfallenden Geschäftsstücke nach den

Weisungen des Vorsitzenden seines Stellvertreters)

für die Verhandlung vorzubereiten, dem

Senate ein einleitendes Referat zu erstatten und

den gefällten Spruch samt einer Begründung

schriftlich auszufertigen.

(5) Die Senate können im Bedarfsfalle auf

Anordnung des Vorsitzenden der Kommission

auch außerhalb ihres Satzes zusammentreten.

§ 49. Der Antrag, einem belasteten Künstler

(§ 18, lit. p, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere

Berufsausübung zu gestatten, kann vom

Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern

der Landesregierungen, der Berufsvertretung des

Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm

selbst bei der Kommission gestellt werden.

§ 50. Der Antrag auf Ausschluß eines Künstlers

vom öffentlichen Auftreten {§ 19, Abs. (1),

lit. 1, des Verbotsgesetzes 1947] kann vom

Bundesministerium für Unterricht, vom Bundesministerium

für Inneres (Generaldirektion für

die öffentliche Sicherheit), von den Sicherheitsdirektionen,

von den Ämtern der Landesregierungen

und von der Berufsvertretung des Belasteten

gestellt werden.

§ 51. Die Senate entscheiden mit einfacher

Mehrheit, der Vorsitzende (sein Stellvertreter)

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 52. (1) Die Verhandlungen der nach den

§§ 45 und 48 gebildeten Kommissionen und

ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen

sind anzuhören. Beratung und Abstimmung

sind geheim.

(2) Die Mitglieder beider Kommissionen sind.

in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig

und an keine Weisung gebunden. Ihre

Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Die Kommissionen geben sich selbst ihre

Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums

für Unterricht bedarf.

(4) Geigen die Erkenntnisse der Kommissionen

ist kein Rechtsmittel zulässig.

Abschnitt VI.

Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher

Art.

§ 53. Die Bestimmungen des § 20, Abs. (1),

des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die

zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde,

um die Zahlung oder Sicherstellung der

Sühneabgalbe zu ermöglichen, erklärt, gegen die

rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung

zu treffende Verfügung keine Einwendungen

zu erheben. Sie gelten ferner nicht

für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und

für Zwangsvollstreckungen zugunsten von

öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen,

Umlagen und Zuschlägen.

§ 54. Das Bundesministerium für Finanzen

kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus

wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung

des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes

1947 bewilligen.

§ 55. Die Zeit, während der eine Exekutionsführung

zufolge der Bestimmungen des § 19 des

Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, in der Fassung der 2. Verbotsgesetz-

Novelle vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 16/1946, oder des § 20 des Verbotsgesetzes

1947 tatsächlich nicht möglich ist, wird in die

Verjährungsfristen und in die Fristen der §§ 216

und 256 EO. nicht eingerechnet.

§ 56. Von der Beeidigung der Schöffen in der

Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in

der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten

Zusammensetzung alle, auch die außerhalb

der Hauptverhandlung und nach der

Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu

fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung

oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden

allein obliegen.

Abschnitt VII.

Schlußbestimmungen.

§ 57. Soweit in dieser Verordnung keine

Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) anzuwenden.

§ 58. Die NS.-Registr.-Vgd. vom 11. Juni 1945

St. G. Bl. Nr. 18, die 2. NS.-Registr.-Vdg. vom

30. Juni 1945, St.G.Bl. Nr. 40, die 3. Durchführungsverordnung

zum Verbotsgesetz vom

22. August 1945, St.G.Bl. Nr. 131, und die

4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz

vom 24. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 24, treten

außer Kraft.

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