64. Bundesgesetz: Zweite Behördenüberleitungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Behörden-Überleitungsgesetz vom 20. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 94, wird in folgenden Punkten
abgeändert
1. § 3, Abs. (2), Ziffer 1, erhält folgende
Fassung
„1. Das Bundeskanzleramt übernimmt aus
dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums
für Land-, und Forstwirtschaft
die Angelegenheiten des agrarstatistischen
Dienstes;
aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Handel und Verkehr
die Angelegenheiten des handelsstatistischen
Dienstes."
2. In § 3, Abs. (2), Ziffer 3, werden die Punkte
a und b gestrichen, die Punkte c und d
erhalten die Bezeichnung a und b.
3. § 16 hat zu lauten
„An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei
treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden
als bewaffnete Wachkörper zur Versehung
des öffentlichen Sicherheitsdienstes."
4. § 20, Abs. (1), erhält folgende Fassung
„(1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter
Wachkörper eingerichtet."
5. Der letzte Halbsatz des § 40 erhält folgende
Fassung
„soweit sie nicht das Bundesministerium für
Finanzen selbst ausübt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, soweit aber nur der Wirkungsbereich
eines Bundesministeriums berührt
wird, dieses Bundesministerium betraut.