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64_1946 AT

64. Bundesgesetz: Zweite Behördenüberleitungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Zweite Behördenüberleitungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Behörden-Überleitungsgesetz vom 20. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 94, wird in folgenden Punkten

abgeändert

1. § 3, Abs. (2), Ziffer 1, erhält folgende

Fassung

„1. Das Bundeskanzleramt übernimmt aus

dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums

für Land-, und Forstwirtschaft

die Angelegenheiten des agrarstatistischen

Dienstes;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen

Bundesministeriums für Handel und Verkehr

die Angelegenheiten des handelsstatistischen

Dienstes."

2. In § 3, Abs. (2), Ziffer 3, werden die Punkte

a und b gestrichen, die Punkte c und d

erhalten die Bezeichnung a und b.

3. § 16 hat zu lauten

„An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei

treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden

als bewaffnete Wachkörper zur Versehung

des öffentlichen Sicherheitsdienstes."

4. § 20, Abs. (1), erhält folgende Fassung

„(1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter

Wachkörper eingerichtet."

5. Der letzte Halbsatz des § 40 erhält folgende

Fassung

„soweit sie nicht das Bundesministerium für

Finanzen selbst ausübt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, soweit aber nur der Wirkungsbereich

eines Bundesministeriums berührt

wird, dieses Bundesministerium betraut.

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