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649_1994 AT

649. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 1 lautet die lit. a.

„a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;"

2. (Grundsatzbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen."

3. (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet

„§ 3. (1) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.

(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens

1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens

2 Schuljahre, festzusetzen.

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 2400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.

(4) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen."

4. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet: „Aufnahmevoraussetzungen

§ 4. Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest

1 körperliche und geistige Eignung und 2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht."

5. (Grundsatzbestimmung) § 5 lautet: „ Pflichtgegenstände

§ 5. (1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen

1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen;

2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen."

6. § 9 lautet: „Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 9. Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen."

7 Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „Inkrafttreten

§ 11. § 1 lit. a, § 2 Abs. 1 und die §§ 3 bis 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."

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