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649_1993 AT

649. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet

§ 1. (1) Die Umrechnung der in DM erzielten Arbeitsverdienste und der sonstigen für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung relevanten, in DM angegebenen Einkommen hat mit 1 DM je 7,20 S zu erfolgen.

(2) Die Leistungen werden in DM-Beträgen berechnet, wobei 1 DM 6,40 S entspricht. Die Zuerkennung und Auszahlung erfolgt in österreichischen Schillingen, wobei 1 DM 7,20 S entspricht.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft und gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Oktober 1993 geltend gemacht werden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 389/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 754/1992, tritt mit Ablauf des 30. September 1993 außer Kraft. Sie ist aber auf alle vor dem 1. Oktober 1993 geltend gemachten Ansprüche, auch wenn der Anspruch ruhte, sowie auf Fortbezüge weiter anzuwenden.

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