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649_1990 AT

649. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen

Übereinkommens über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Codierung der

Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in

Kraft getretenen Zolltarifs Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1987, sind Österreich und

die Schweiz wie folgt übereingekommen

a) Die österreichischen Zollzugeständnisse des

Anhanges I, Teil B des Abkommens vom

11. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1978 werden bei den

Nummern 0406 und 2106 des neuen österreichischen

Zolltarifs linear übergeleitet. In der

ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII -

Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll

(1987) des GATT Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988 angeschlossen ist,

sind die gebundenen Zollsätze unter Wahrung

der schweizerischen Vertragsrechte

enthalten, und zwar

— 200 S für 100 kg für Sbrinz und

Glarner Kräuterkäse der Unternummern

0406 20 A 1 b, 0406 20 A 2 b,

0406 90 A 1 d und 0406 90 A 2 d;

— 500 S für 100 kg für Appenzeller, Raclette,

Téte de Moine, Vacherin fribourgeois,

Vacherin Mont d'Or der

Unternummern 0406 90 A 1 e und

0406 90 A 2 e;

— 700 S für 100 kg für Käsefondue der

Unternummer 2106 90 B 1 b 1.

Für die Anwendung dieser Vertragszollsätze

ist nach wie vor die Vorlage einer in der

Schweiz ausgestellten „Bescheinigung für die

Ausfuhr bestimmter Käsesorten und von

Käsefondue nach Österreich" erforderlich.

Falls die Schweiz beim Export der genannten

Käsesorten und von Käsefondue eine Preispolitik

anwendet, die zu Störungen am österreichischen

Markt führt, verpflichtet sich die

Schweiz in Konsultationen einzutreten, um

eine befriedigende Lösung zu finden.

b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus

Kuhmilch hergestelltem Käse — soweit dieser

nicht im vorstehenden Absatz a genannt ist —

mit Ursprung in und Herkunft aus der

Schweiz, werden die in Österreich geltenden

Zölle durch die im Anhang festgelegten

Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben

und die Einhaltung von Frei-Grenze-

Preisen ersetzt.

c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus

Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und

Herkunft aus der Schweiz — ausgenommen

jene, die durch den im vorstehenden Absatz b

erwähnten Anhang erfaßt sind — wird

Österreich unter der Bedingung, daß diese

Sendungen von einer „Bescheinigung für die

Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue

nach Österreich" begleitet sind, folgende

Einfuhrabgabe anstelle des geltenden Zollsatzes

erheben

d) Für die Herstellung von „Käsefondue" der

Unternummer 2106 90 B 1 b 1 mit Ursprung

in und Herkunft aus der Schweiz werden

keine anderen Käsesorten als Emmentaler

oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse

der Schweiz sein müssen, verwendet.

Weiters muß für dieses Produkt der

jeweils festgelegte Mindestpreis für Schmelzkäse

der Gruppennummer 1 A gemäß dem im

vorstehenden Absatz b genannten Anhang

eingehalten sein. Die Absätze 2, 4 und 5 dieses

Anhanges gelten auch für Käsefondue.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die

beiden Vertragsparteien sich den Abschluß der für

das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt

haben; seine materiellen Bestimmungen werden

ab 1. Jänner 1988 angewendet.

3. Unter Wahrung der Ergebnisse der mit der

Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten

Verhandlungen über die Zurücknahme und

Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der

Liste XXXII — Österreich aufgeführt sind, ersetzt

dieses Abkommen dasjenige vom 11. November

1977, welches am 24. März 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1981 geändert wurde,

sowie den Notenwechsel vom 11. November 1977

betreffend Käsefondue.

4. Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien

jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt

werden. Eine Kündigung tritt am ersten Tag des

sechsten Monats nach ihrem Einlangen bei der

anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen in Bern, am 16. Mai 1990, in zwei

Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Parak

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Silvio Arioli

Anhang

Abkommen

über die Einfuhrregelungen für bestimmte Käse mit

Ursprung in der Schweiz

1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend

angeführten und ab 21. Juli 1989 geltenden Preise

frei österreichische Grenze eingehalten werden und

daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in und

Herkunft aus der Schweiz von einer „Bescheinigung

für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und

Käsefondue nach Österreich" begleitet sind, verpflichtet

sich Österreich folgende Einfuhrabgaben

einzuheben

2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im

Abkommen festgelegten Mindestpreise erforderlichen

Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine

strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise frei

österreichische Grenze auszuüben.

Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen,

eine administrative Zusammenarbeit herbeizuführen,

um eine harmonische Anwendung dieses

Abkommens sicherzustellen.

Die österreichischen Behörden werden die

schweizerischen Behörden über möglicherweise

bevorstehende sowie über erfolgte Änderungen des

Erzeugermilchpreises sowie der Mindestpreise und

der Großhandelspreise für österreichische Käse

rechtzeitig in Kenntnis setzen.

3. Die im Absatz 1 angeführten Preise frei

österreichische Grenze (Mindestpreise) der Käsesorten

der Gruppennummern 1A, 2, 4, 5, 7 und 8

werden künftig um jenen Betrag erhöht oder

verringert, der dem Ergebnis der Multiplikation der

Erhöhung oder Senkung des Erzeugermilchpreises

von Milch mit 3,5% Fettgehalt, angegeben in

Schilling für 100 kg, mit dem jeweiligen Koeffizienten

jeder der nachstehenden Käsegruppen des

Abkommens entspricht

Für die Käse der Gruppennummer 1B werden die

so errechneten Mindestpreise der Gruppennummer

1A jeweils um 400 S für 100 kg, für die Käse der

Gruppennummer 3 der so errechnete Mindestpreis

der Gruppennummer 2 und für jene Käse der

Gruppennummer 6 der so errechnete Mindestpreis

der Gruppennummer 5 jeweils um 560 S für 100 kg

vermehrt.

4. Die beiden Vertragsteile werden über alle

Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder

infolge der Durchführung des Abkommens ergeben

könnten.

Konsultationen mit dem Ziel, angemessene

Lösungen zu finden, werden insbesondere dann

abgehalten werden, wenn die vereinbarte Regelung

zu einem Rückgang der schweizerischen Exporte

führt oder ihre Wettbewerbssituation verschlechtert

oder wenn sich die effektiven Marktpreise für

österreichischen Käse im Vergleich zu den Mindestpreisen

erheblich verschieden entwickeln. Dies wäre

insbesondere dann der Fall, wenn anläßlich einer

Erhöhung des Erzeugermilchpreises in Österreich

die Käsepreise nicht angemessen erhöht werden.

Außerdem können Konsultationen auch dann

stattfinden, wenn alle unter das Abkommen

fallenden Käse oder einige von ihnen — mit

Ursprung in der Schweiz — in so hohen Mengen

nach Österreich eingeführt werden, daß sie den

österreichischen Markt schwer beeinträchtigen. In

diesem Fall kann eine außerordentliche Anhebung

des Mindestpreises aller unter das Abkommen

fallenden Käsekategorien oder einiger von ihnen

einvernehmlich erwogen werden.

5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern

keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.

Die Mitteilungen gemäß Punkt 2 des Abkommens wurden am 12. Juni bzw. am 12. September 1990

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Punkt 2 mit 12. September 1990 in Kraft getreten.

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