649. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen
Übereinkommens über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der
Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in
Kraft getretenen Zolltarifs Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1987, sind Österreich und
die Schweiz wie folgt übereingekommen
a) Die österreichischen Zollzugeständnisse des
Anhanges I, Teil B des Abkommens vom
11. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1978 werden bei den
Nummern 0406 und 2106 des neuen österreichischen
Zolltarifs linear übergeleitet. In der
ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII -
Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll
(1987) des GATT Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988 angeschlossen ist,
sind die gebundenen Zollsätze unter Wahrung
der schweizerischen Vertragsrechte
enthalten, und zwar
— 200 S für 100 kg für Sbrinz und
Glarner Kräuterkäse der Unternummern
0406 20 A 1 b, 0406 20 A 2 b,
0406 90 A 1 d und 0406 90 A 2 d;
— 500 S für 100 kg für Appenzeller, Raclette,
Téte de Moine, Vacherin fribourgeois,
Vacherin Mont d'Or der
Unternummern 0406 90 A 1 e und
0406 90 A 2 e;
— 700 S für 100 kg für Käsefondue der
Unternummer 2106 90 B 1 b 1.
Für die Anwendung dieser Vertragszollsätze
ist nach wie vor die Vorlage einer in der
Schweiz ausgestellten „Bescheinigung für die
Ausfuhr bestimmter Käsesorten und von
Käsefondue nach Österreich" erforderlich.
Falls die Schweiz beim Export der genannten
Käsesorten und von Käsefondue eine Preispolitik
anwendet, die zu Störungen am österreichischen
Markt führt, verpflichtet sich die
Schweiz in Konsultationen einzutreten, um
eine befriedigende Lösung zu finden.
b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus
Kuhmilch hergestelltem Käse — soweit dieser
nicht im vorstehenden Absatz a genannt ist —
mit Ursprung in und Herkunft aus der
Schweiz, werden die in Österreich geltenden
Zölle durch die im Anhang festgelegten
Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben
und die Einhaltung von Frei-Grenze-
Preisen ersetzt.
c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus
Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und
Herkunft aus der Schweiz — ausgenommen
jene, die durch den im vorstehenden Absatz b
erwähnten Anhang erfaßt sind — wird
Österreich unter der Bedingung, daß diese
Sendungen von einer „Bescheinigung für die
Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue
nach Österreich" begleitet sind, folgende
Einfuhrabgabe anstelle des geltenden Zollsatzes
erheben
d) Für die Herstellung von „Käsefondue" der
Unternummer 2106 90 B 1 b 1 mit Ursprung
in und Herkunft aus der Schweiz werden
keine anderen Käsesorten als Emmentaler
oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse
der Schweiz sein müssen, verwendet.
Weiters muß für dieses Produkt der
jeweils festgelegte Mindestpreis für Schmelzkäse
der Gruppennummer 1 A gemäß dem im
vorstehenden Absatz b genannten Anhang
eingehalten sein. Die Absätze 2, 4 und 5 dieses
Anhanges gelten auch für Käsefondue.
2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die
beiden Vertragsparteien sich den Abschluß der für
das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt
haben; seine materiellen Bestimmungen werden
ab 1. Jänner 1988 angewendet.
3. Unter Wahrung der Ergebnisse der mit der
Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten
Verhandlungen über die Zurücknahme und
Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der
Liste XXXII — Österreich aufgeführt sind, ersetzt
dieses Abkommen dasjenige vom 11. November
1977, welches am 24. März 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1981 geändert wurde,
sowie den Notenwechsel vom 11. November 1977
betreffend Käsefondue.
4. Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien
jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt
werden. Eine Kündigung tritt am ersten Tag des
sechsten Monats nach ihrem Einlangen bei der
anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen in Bern, am 16. Mai 1990, in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Parak
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Silvio Arioli
Anhang
Abkommen
über die Einfuhrregelungen für bestimmte Käse mit
Ursprung in der Schweiz
1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend
angeführten und ab 21. Juli 1989 geltenden Preise
frei österreichische Grenze eingehalten werden und
daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in und
Herkunft aus der Schweiz von einer „Bescheinigung
für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und
Käsefondue nach Österreich" begleitet sind, verpflichtet
sich Österreich folgende Einfuhrabgaben
einzuheben
2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im
Abkommen festgelegten Mindestpreise erforderlichen
Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine
strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise frei
österreichische Grenze auszuüben.
Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen,
eine administrative Zusammenarbeit herbeizuführen,
um eine harmonische Anwendung dieses
Abkommens sicherzustellen.
Die österreichischen Behörden werden die
schweizerischen Behörden über möglicherweise
bevorstehende sowie über erfolgte Änderungen des
Erzeugermilchpreises sowie der Mindestpreise und
der Großhandelspreise für österreichische Käse
rechtzeitig in Kenntnis setzen.
3. Die im Absatz 1 angeführten Preise frei
österreichische Grenze (Mindestpreise) der Käsesorten
der Gruppennummern 1A, 2, 4, 5, 7 und 8
werden künftig um jenen Betrag erhöht oder
verringert, der dem Ergebnis der Multiplikation der
Erhöhung oder Senkung des Erzeugermilchpreises
von Milch mit 3,5% Fettgehalt, angegeben in
Schilling für 100 kg, mit dem jeweiligen Koeffizienten
jeder der nachstehenden Käsegruppen des
Abkommens entspricht
Für die Käse der Gruppennummer 1B werden die
so errechneten Mindestpreise der Gruppennummer
1A jeweils um 400 S für 100 kg, für die Käse der
Gruppennummer 3 der so errechnete Mindestpreis
der Gruppennummer 2 und für jene Käse der
Gruppennummer 6 der so errechnete Mindestpreis
der Gruppennummer 5 jeweils um 560 S für 100 kg
vermehrt.
4. Die beiden Vertragsteile werden über alle
Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder
infolge der Durchführung des Abkommens ergeben
könnten.
Konsultationen mit dem Ziel, angemessene
Lösungen zu finden, werden insbesondere dann
abgehalten werden, wenn die vereinbarte Regelung
zu einem Rückgang der schweizerischen Exporte
führt oder ihre Wettbewerbssituation verschlechtert
oder wenn sich die effektiven Marktpreise für
österreichischen Käse im Vergleich zu den Mindestpreisen
erheblich verschieden entwickeln. Dies wäre
insbesondere dann der Fall, wenn anläßlich einer
Erhöhung des Erzeugermilchpreises in Österreich
die Käsepreise nicht angemessen erhöht werden.
Außerdem können Konsultationen auch dann
stattfinden, wenn alle unter das Abkommen
fallenden Käse oder einige von ihnen — mit
Ursprung in der Schweiz — in so hohen Mengen
nach Österreich eingeführt werden, daß sie den
österreichischen Markt schwer beeinträchtigen. In
diesem Fall kann eine außerordentliche Anhebung
des Mindestpreises aller unter das Abkommen
fallenden Käsekategorien oder einiger von ihnen
einvernehmlich erwogen werden.
5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern
keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.
Die Mitteilungen gemäß Punkt 2 des Abkommens wurden am 12. Juni bzw. am 12. September 1990
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Punkt 2 mit 12. September 1990 in Kraft getreten.