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649_1989 AT

649. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 364/1989, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift im Abschnitt 4 hat zu lauten

„Sondernotstandshilfe für Mütter"

2. § 39 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Verheiratete Mütter erhalten Sondernotstandshilfe,

wenn der Ehegatte kein oder ein

geringes Einkommen hat. Des weiteren erhalten

Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen Kindes

nicht verheiratet, jedoch an der gleichen Adresse

gemeldet sind oder anzumelden wären, Sondernotstandshilfe,

wenn der Vater des unehelichen Kindes

kein oder ein geringes Einkommen hat. Unter einem

geringen Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu

verstehen, das innerhalb eines Monats die Freigrenze

im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales vom

10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, in der jeweils

geltenden Fassung, betreffend Richtlinien für die

Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

nicht übersteigt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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