649. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 364/1989, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift im Abschnitt 4 hat zu lauten
„Sondernotstandshilfe für Mütter"
2. § 39 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Verheiratete Mütter erhalten Sondernotstandshilfe,
wenn der Ehegatte kein oder ein
geringes Einkommen hat. Des weiteren erhalten
Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen Kindes
nicht verheiratet, jedoch an der gleichen Adresse
gemeldet sind oder anzumelden wären, Sondernotstandshilfe,
wenn der Vater des unehelichen Kindes
kein oder ein geringes Einkommen hat. Unter einem
geringen Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu
verstehen, das innerhalb eines Monats die Freigrenze
im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales vom
10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, in der jeweils
geltenden Fassung, betreffend Richtlinien für die
Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
nicht übersteigt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.