649. Verordnung: Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der
Anlage 1 oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen,
wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen
der dort angeführten Stoffe die festgesetzten
Höchstwerte überschreiten.
§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher
Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf
ihnen ein in der Anlage 3 angeführter Stoff vorhanden
ist.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher
Herkunft, die bei einem in der Anlage 1 angeführten
Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in
einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden
ist, soweit die Anlage 3 nicht anderes bestimmt.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft,
die bei einem in der Anlage 2 angeführten
Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in
einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden
ist.
§ 4. Zubereitete oder verarbeitete Lebensmittel
dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände
von in den Anlagen 1 und 2 genannten Stoffen
die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte
jeweils festgelegten Höchstwerte
unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses
anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in den
Anlagen 1 oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft; gleichzeitig tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-
Höchstwerteverordnung, BGBl.
Nr. 456/1976, außer Kraft.
(2) Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft,
die den bisher geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen, dürfen bis zwölf Monate nach dem
der Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Monatersten im Verkehr belassen werden.