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649_1988 AT

649. Verordnung: Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des

Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der

Anlage 1 oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen,

wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen

der dort angeführten Stoffe die festgesetzten

Höchstwerte überschreiten.

§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher

Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf

ihnen ein in der Anlage 3 angeführter Stoff vorhanden

ist.

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher

Herkunft, die bei einem in der Anlage 1 angeführten

Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen,

wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in

einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden

ist, soweit die Anlage 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft,

die bei einem in der Anlage 2 angeführten

Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen,

wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in

einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden

ist.

§ 4. Zubereitete oder verarbeitete Lebensmittel

dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,

wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände

von in den Anlagen 1 und 2 genannten Stoffen

die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte

jeweils festgelegten Höchstwerte

unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses

anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in den

Anlagen 1 oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt sechs Monate

nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft; gleichzeitig tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-

Höchstwerteverordnung, BGBl.

Nr. 456/1976, außer Kraft.

(2) Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft,

die den bisher geltenden Rechtsvorschriften

entsprechen, dürfen bis zwölf Monate nach dem

der Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Monatersten im Verkehr belassen werden.

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