649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der
Einheitswerte des Grundvermögens
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des
Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327,
zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung
der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des
Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im
Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes
1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum
1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden
ist.
ABSCHNITT II
Artikel I
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß
§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt
zum 1. Jänner 1988 für das
landwirtschaftliche Vermögen 31500 S und für das
Weinbauvermögen 115000 S.
Artikel II
Artikel I ist erstmals bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.
ABSCHNITT III
Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/
1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,
447/1972, 17/1975, 143/1976, 318/1976, 320/
1977, 645/1977, 273/1978, der Kundmachung
BGBl. Nr. 597/1978 und der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 318/1979, 289/1980, 620/1981, 111/1982,
546/1982, 570/1982, 587/1983, 266/1984, 325/
1986, 327/1986 und 312/1987 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 30 Abs. 4 bis 10 lauten
„(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten
als landwirtschaftliche Betriebe, wenn sie von einer
Landwirtschaftskammer anerkannt sind.
(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7
genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher
Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche
Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8,
für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2
Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr
als eine Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr
durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden.
Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten,
so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes
das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes
anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten
und für die Ermittlung der reduzierten
landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß
der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen
maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen,
verpachtete auszuschließen.
(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines
landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen,
Alpen oder Bergmähder, so sind bei
Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der
Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel,
jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu
reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen
Betriebes.
(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur
Erreichung des Produktionszieles erforderlichen
Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der
Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender
Schlüssel
(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein
Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb
zu dienen bestimmt ist.
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften
Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher
landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen,
wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder
Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes
dieses Betriebes beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb auch Betriebsteile, die
gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten
sind, so ist der erste Satz auf jeden Betriebsteil
gesondert anzuwenden.
(10) Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes
fremder Erzeugnisse 25 vH des in Abs. 9 genannten
Umsatzes, so ist hinsichtlich des Betriebes
(Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb
anzunehmen."
2. § 46 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald-
und Auwaldbetriebe, Schutz- und
Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung
eingeschränkte Wälder oder derartige
Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder
mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß
sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn
Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß
anzusetzen sind;"
3. § 50 Abs. 2 erster Satz lautet
„Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen
sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2
und 4 entsprechend anzuwenden."
Artikel II
Artikel I ist erstmalig bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens und der Betriebsgrundstücke
gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 zum 1. Jänner
1988 anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Grundsteuergesetz 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/
1963, 327/1963, 182/1965, 406/1974, 320/1977,
556/1979 und 570/1982 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Z 2 lautet
„2. Grundbesitz
a) der Österreichischen Gesellschaft vom
Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen
Verbände, wenn der Grundbesitz vom
Eigentümer für seine Aufgaben benutzt
wird,
b) eines Landes-Feuerwehrverbandes und
der ihm angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren,
wenn der Grundbesitz vom
Eigentümer für Aufgaben der Feuerwehr
benutzt wird;"
2. Im § 2 Z 7 lit. b wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt
„Bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen
(einschließlich der Anerkennung) ist der
Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer
ab dem Beginn jenes Kalenderjahres befreit, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem dem Bundesminister
für Finanzen bekanntgegeben wird, daß der
Grundbesitz für die bezeichneten Zwecke benutzt
wird;"
3. Der erste Halbsatz im § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist
nicht als für einen der nach § 2 begünstigten
Zwecke benutzt anzusehen;"
4. Im § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt
„§ 2 Z 7 lit. b letzter Satz gilt sinngemäß;"
5. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen
in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern,
Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen
und anderen derartigen Anstalten, die unter
§ 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte
Zwecke anzunehmen, wenn die
Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten
usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes
(zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der
Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist."
6. § 12 lautet
„M aßgebender Wert
§ 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt
maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes."
7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt
wird, daß die letzte Veranlagung fehlerhaft ist."
8. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Die Fortschreibungsveranlagung gilt
a) in den Fällen des Abs. 1 von dem Kalenderjahr
an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt
beginnt,
b) in den Fällen des Abs. 2 erster Satz von dem
Kalenderjahr an, das dem Eintritt oder Wegfall
des Steuerbefreiungsgrundes folgt,
c) in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz von
dem Kalenderjahr an, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird.
Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt."
9. § 28 b Abs. 6 lautet
„(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer
verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre
verstrichen sind."
10. § 29 lautet
„Fälligkeit
§ 29. (1) Die Grundsteuer wird am 15. Feber,
15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem
Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon
wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem
Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht
übersteigt.
(2) Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres
durch einen neuen Steuerbescheid geändert,
so bleiben bereits fällig gewordene Beträge
(Abs. 1) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb
eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides
fällig werdende Betrag sowie der am
15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag,
sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides
nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der
Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich
der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit
auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten
gelten auch für den Ausgleich bei
Jahresbeträgen, die 400 Schilling nicht übersteigen.
Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der
Summe der von der Änderung nicht berührten
Beträge und der Summe jener Beträge, die sich
gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten
Jahresbetrages zu den gleichen Terminen
ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages
nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab
Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu
entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages
nach dem 15. November des laufenden Jahres
ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3) Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag
für abgelaufene Kalenderjahre geändert
oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus
ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates
ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten."
11. § 30 lautet
„Vorauszahlungen
§ 30. (1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf
des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranla-
gung der Grundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3) bis
zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu
den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen
unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten
Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende
Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die
sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch
Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen
(Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und
3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr,
in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung
der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge
gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden,
um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes
geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag
unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages
und des geänderten Hebesatzes
festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag
gilt auch für die folgenden Kalenderjahre
bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides."
Artikel II
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.
ABSCHNITT V
Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987
Artikel I
Das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987,
BGBl. Nr. 312, wird wie folgt geändert
1. In Abschnitt VII Artikel I Z 2a wird die Zitierung
„§ 69 Abs. 1 lit. c" ersetzt durch die Zitierung
„§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. c".
2. Abschnitt VII Artikel I Z 2b lautet
„2 b. § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt".
Artikel II
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte,
die nach dem 31. Dezember
1987 liegen, anzuwenden.
ABSCHNITT VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.