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649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der

Einheitswerte des Grundvermögens

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des

Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327,

zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung

der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des

Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im

Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes

1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum

1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3

des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden

ist.

ABSCHNITT II

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß

§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des

Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt

zum 1. Jänner 1988 für das

landwirtschaftliche Vermögen 31500 S und für das

Weinbauvermögen 115000 S.

Artikel II

Artikel I ist erstmals bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

ABSCHNITT III

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/

1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,

447/1972, 17/1975, 143/1976, 318/1976, 320/

1977, 645/1977, 273/1978, der Kundmachung

BGBl. Nr. 597/1978 und der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 318/1979, 289/1980, 620/1981, 111/1982,

546/1982, 570/1982, 587/1983, 266/1984, 325/

1986, 327/1986 und 312/1987 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 30 Abs. 4 bis 10 lauten

„(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten

als landwirtschaftliche Betriebe, wenn sie von einer

Landwirtschaftskammer anerkannt sind.

(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7

genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher

Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche

Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8,

für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6,

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3,

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte

landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr

als eine Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr

durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden.

Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten,

so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes

das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes

anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten

und für die Ermittlung der reduzierten

landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß

der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen

maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen,

verpachtete auszuschließen.

(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines

landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen,

Alpen oder Bergmähder, so sind bei

Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der

Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel,

jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu

reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte

landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen

Betriebes.

(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur

Erreichung des Produktionszieles erforderlichen

Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der

Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender

Schlüssel

(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein

Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb

zu dienen bestimmt ist.

(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen

Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften

Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher

landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen,

wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder

Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes

dieses Betriebes beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb auch Betriebsteile, die

gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten

sind, so ist der erste Satz auf jeden Betriebsteil

gesondert anzuwenden.

(10) Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes

fremder Erzeugnisse 25 vH des in Abs. 9 genannten

Umsatzes, so ist hinsichtlich des Betriebes

(Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb

anzunehmen."

2. § 46 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald-

und Auwaldbetriebe, Schutz- und

Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung

eingeschränkte Wälder oder derartige

Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder

mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß

sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn

Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß

anzusetzen sind;"

3. § 50 Abs. 2 erster Satz lautet

„Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen

sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2

und 4 entsprechend anzuwenden."

Artikel II

Artikel I ist erstmalig bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens und der Betriebsgrundstücke

gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 zum 1. Jänner

1988 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Grundsteuergesetz 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/

1963, 327/1963, 182/1965, 406/1974, 320/1977,

556/1979 und 570/1982 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Z 2 lautet

„2. Grundbesitz

a) der Österreichischen Gesellschaft vom

Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen

Verbände, wenn der Grundbesitz vom

Eigentümer für seine Aufgaben benutzt

wird,

b) eines Landes-Feuerwehrverbandes und

der ihm angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren,

wenn der Grundbesitz vom

Eigentümer für Aufgaben der Feuerwehr

benutzt wird;"

2. Im § 2 Z 7 lit. b wird der Strichpunkt durch

einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt

„Bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen

(einschließlich der Anerkennung) ist der

Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer

ab dem Beginn jenes Kalenderjahres befreit, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem dem Bundesminister

für Finanzen bekanntgegeben wird, daß der

Grundbesitz für die bezeichneten Zwecke benutzt

wird;"

3. Der erste Halbsatz im § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist

nicht als für einen der nach § 2 begünstigten

Zwecke benutzt anzusehen;"

4. Im § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Strichpunkt

durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt

„§ 2 Z 7 lit. b letzter Satz gilt sinngemäß;"

5. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen

in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern,

Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen

und anderen derartigen Anstalten, die unter

§ 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte

Zwecke anzunehmen, wenn die

Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten

usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes

(zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der

Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist."

6. § 12 lautet

„M aßgebender Wert

§ 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt

maßgebende Einheitswert des

Steuergegenstandes."

7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt

wird, daß die letzte Veranlagung fehlerhaft ist."

8. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Die Fortschreibungsveranlagung gilt

a) in den Fällen des Abs. 1 von dem Kalenderjahr

an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt

beginnt,

b) in den Fällen des Abs. 2 erster Satz von dem

Kalenderjahr an, das dem Eintritt oder Wegfall

des Steuerbefreiungsgrundes folgt,

c) in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz von

dem Kalenderjahr an, in dem der Fehler dem

Finanzamt bekannt wird.

Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt."

9. § 28 b Abs. 6 lautet

„(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer

verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung

des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre

verstrichen sind."

10. § 29 lautet

„Fälligkeit

§ 29. (1) Die Grundsteuer wird am 15. Feber,

15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem

Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon

wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem

Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht

übersteigt.

(2) Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres

durch einen neuen Steuerbescheid geändert,

so bleiben bereits fällig gewordene Beträge

(Abs. 1) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb

eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides

fällig werdende Betrag sowie der am

15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag,

sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides

nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden.

Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der

Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich

der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit

auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten

gelten auch für den Ausgleich bei

Jahresbeträgen, die 400 Schilling nicht übersteigen.

Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der

Summe der von der Änderung nicht berührten

Beträge und der Summe jener Beträge, die sich

gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten

Jahresbetrages zu den gleichen Terminen

ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages

nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der

Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab

Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu

entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages

nach dem 15. November des laufenden Jahres

ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(3) Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag

für abgelaufene Kalenderjahre geändert

oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus

ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates

ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten."

11. § 30 lautet

„Vorauszahlungen

§ 30. (1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf

des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranla-

gung der Grundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3) bis

zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu

den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen

unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten

Jahresbetrages zu entrichten.

(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende

Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die

sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch

Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen

(Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und

3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr,

in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung

der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge

gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden,

um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes

geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag

unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages

und des geänderten Hebesatzes

festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag

gilt auch für die folgenden Kalenderjahre

bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides."

Artikel II

Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.

ABSCHNITT V

Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987

Artikel I

Das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987,

BGBl. Nr. 312, wird wie folgt geändert

1. In Abschnitt VII Artikel I Z 2a wird die Zitierung

„§ 69 Abs. 1 lit. c" ersetzt durch die Zitierung

„§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. c".

2. Abschnitt VII Artikel I Z 2b lautet

„2 b. § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt".

Artikel II

Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte,

die nach dem 31. Dezember

1987 liegen, anzuwenden.

ABSCHNITT VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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