649. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 286/1978, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, über
die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
bei Abfertigungen zum freien Verkehr wird wie
folgt geändert
1. Im Titel wird nach „Abfertigungen zum freien
Verkehr" angefügt
„zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen
(Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr."
2. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für die nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind
Vordrucke zu verwenden, die zu entsprechen
haben
1. dem Muster I bei Abfertigungen zum freien
Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) durch
a) Verzollung durch die in der Anlage A
genannten Zollämter und Zweigstellen,
soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist;
b) Verzollung durch andere Zollämter und
Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub
nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes
1955 zur Anwendung kommt;
c) Freischreibung nach § 42 des Zollgesetzes
1955;
2. dem Muster I A bei
a) Abfertigungen zum freien Verkehr in
anderen als den in Z 1 genannten Fällen;
b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a
Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für
die Verbringung von Waren in den freien
Verkehr;
c) Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr
nach § 80 des Zollgesetzes 1955 oder
Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung
nach § 89 Abs. 2 oder § 97
des Zollgesetzes 1955;
3. dem Muster II bei
a) Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr;
b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a
Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für
die Verbringung von Waren in den Eingangsvormerkverkehr.
(2) Als Warenerklärung gemäß § 35 Abs. 4 des
Zollgesetzes 1955 ist ein Vordruck nach dem
Muster II A, soweit im Hinblick auf § 35 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 eine Verzollung von Betriebsmitteln
zu erfolgen hat, ergänzt durch einen Vordruck
nach dem Muster II B zu verwenden.
(3) Die Felder 4, 6, 11 und 12 der Muster IA
und II sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a
oder Z 3 lit. a auszufüllen.
(4) Im Feld 6 der Muster I, I A und II brauchen
mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete
Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art
erklärt werden.
(5) Im Muster I A müssen bei Freischreibung von
Waren nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955
oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens
(IAEO — BGBl. Nr. 82/1958, UNIDO — BGBl.
Nr. 245/1967, OPEC — BGBl. Nr. 382/1974,
OPEC-Fonds - BGBl. Nr. 248/1982) oder einer
Verordnung nach dem Privilegiengesetz, BGBl.
Nr. 677/1977, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des
Zollgesetzes 1955 nur die Felder 23 und 25 (wenn
Stückzahl in Betracht kommt) oder 31 (wenn
Stückzahl nicht in Betracht kommt) ausgefüllt werden.
(6) Reicht der Raum zur Erklärung aller Waren
nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach dem
Muster I, I A oder II zu verwenden, auf denen nur
jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten
Blatt nicht gemacht werden konnten. Zu Vordrucken
nach Muster I können auch Fortsetzungsblätter
nach Muster III verwendet werden.
(7) Bei Sammelwarenerklärungen sowie bei
Warenerklärungen zur Zollabrechnung und bei
Abmeldungen sind die Angaben im Vordruck nach
Muster I A oder II durch Vordrucke nach
Muster III A, Felder 1 bis 21.1, zu ergänzen, wenn
diese Angaben nicht auf dem Vordruck nach
Muster I A oder II gemacht werden können; statt
eines Vordrucks nach Muster III A kann ein die
entsprechenden Angaben enthaltender, mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellter
Ausdruck verwendet werden.
(8) Für die vom Käufer oder Warenempfänger
nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,
abzugebenden schriftlichen Erklärungen zur
Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke zu verwenden,
die dem Muster IV entsprechen; wird die
Warenerklärung auf einem Vordruck nach
Muster I A oder II abgegeben, so ist zusätzlich ein
Vordruck nach Muster V zu verwenden."
4. Im § 2 werden die Worte „Mustern I und III"
durch die Worte „Mustern I, I A, II, III und III A"
ersetzt.
5. Im § 3 wird der Abs. 2 durch folgende Absätze
ersetzt
„(2) Der Abs. 1 gilt hinsichtlich der Felder 1 und
26 der Muster I A und II und des Feldes 6 des
Musters III A sinngemäß.
(3) Die Angaben, hinsichtlich welcher auf den
Mustern I, I A, II, III oder III A ein Code oder eine
Abkürzung vorgesehen ist, sind in der angeführten
verschlüsselten oder abgekürzten Form zu
machen."
6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. Von jeder Warenerklärung auf einem
Vordruck nach Muster I A oder II ist eine zusätzliche
Ausfertigung entsprechend Blatt 3 dieses
Musters (weißes Papier) abzugeben, wenn die Sendung
nach den handelsstatistischen Vorschriften
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu
melden ist."
7. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Anlage A und die Muster I, I A, II,
II A, II B, III, III A, IV und V sind Bestandteile dieser
Verordnung."
8. An die Stelle des Musters II treten die angeschlossenen
Muster I A, II, II A und II B. Nach
dem Muster III wird das angeschlossene
Muster III A eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft. Die bisher verwendeten Vordrucke können
jedoch noch bis zum Ablauf des 31. Dezember
1984 verwendet werden.