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649_1983 AT

649. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 286/1978, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, über

die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

bei Abfertigungen zum freien Verkehr wird wie

folgt geändert

1. Im Titel wird nach „Abfertigungen zum freien

Verkehr" angefügt

„zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen

(Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr."

2. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für die nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen sind

Vordrucke zu verwenden, die zu entsprechen

haben

1. dem Muster I bei Abfertigungen zum freien

Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) durch

a) Verzollung durch die in der Anlage A

genannten Zollämter und Zweigstellen,

soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist;

b) Verzollung durch andere Zollämter und

Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub

nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes

1955 zur Anwendung kommt;

c) Freischreibung nach § 42 des Zollgesetzes

1955;

2. dem Muster I A bei

a) Abfertigungen zum freien Verkehr in

anderen als den in Z 1 genannten Fällen;

b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a

Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für

die Verbringung von Waren in den freien

Verkehr;

c) Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr

nach § 80 des Zollgesetzes 1955 oder

Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung

nach § 89 Abs. 2 oder § 97

des Zollgesetzes 1955;

3. dem Muster II bei

a) Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr;

b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a

Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für

die Verbringung von Waren in den Eingangsvormerkverkehr.

(2) Als Warenerklärung gemäß § 35 Abs. 4 des

Zollgesetzes 1955 ist ein Vordruck nach dem

Muster II A, soweit im Hinblick auf § 35 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 eine Verzollung von Betriebsmitteln

zu erfolgen hat, ergänzt durch einen Vordruck

nach dem Muster II B zu verwenden.

(3) Die Felder 4, 6, 11 und 12 der Muster IA

und II sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a

oder Z 3 lit. a auszufüllen.

(4) Im Feld 6 der Muster I, I A und II brauchen

mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete

Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art

erklärt werden.

(5) Im Muster I A müssen bei Freischreibung von

Waren nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955

oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens

(IAEO — BGBl. Nr. 82/1958, UNIDO — BGBl.

Nr. 245/1967, OPEC — BGBl. Nr. 382/1974,

OPEC-Fonds - BGBl. Nr. 248/1982) oder einer

Verordnung nach dem Privilegiengesetz, BGBl.

Nr. 677/1977, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des

Zollgesetzes 1955 nur die Felder 23 und 25 (wenn

Stückzahl in Betracht kommt) oder 31 (wenn

Stückzahl nicht in Betracht kommt) ausgefüllt werden.

(6) Reicht der Raum zur Erklärung aller Waren

nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach dem

Muster I, I A oder II zu verwenden, auf denen nur

jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten

Blatt nicht gemacht werden konnten. Zu Vordrucken

nach Muster I können auch Fortsetzungsblätter

nach Muster III verwendet werden.

(7) Bei Sammelwarenerklärungen sowie bei

Warenerklärungen zur Zollabrechnung und bei

Abmeldungen sind die Angaben im Vordruck nach

Muster I A oder II durch Vordrucke nach

Muster III A, Felder 1 bis 21.1, zu ergänzen, wenn

diese Angaben nicht auf dem Vordruck nach

Muster I A oder II gemacht werden können; statt

eines Vordrucks nach Muster III A kann ein die

entsprechenden Angaben enthaltender, mittels

automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellter

Ausdruck verwendet werden.

(8) Für die vom Käufer oder Warenempfänger

nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,

abzugebenden schriftlichen Erklärungen zur

Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke zu verwenden,

die dem Muster IV entsprechen; wird die

Warenerklärung auf einem Vordruck nach

Muster I A oder II abgegeben, so ist zusätzlich ein

Vordruck nach Muster V zu verwenden."

4. Im § 2 werden die Worte „Mustern I und III"

durch die Worte „Mustern I, I A, II, III und III A"

ersetzt.

5. Im § 3 wird der Abs. 2 durch folgende Absätze

ersetzt

„(2) Der Abs. 1 gilt hinsichtlich der Felder 1 und

26 der Muster I A und II und des Feldes 6 des

Musters III A sinngemäß.

(3) Die Angaben, hinsichtlich welcher auf den

Mustern I, I A, II, III oder III A ein Code oder eine

Abkürzung vorgesehen ist, sind in der angeführten

verschlüsselten oder abgekürzten Form zu

machen."

6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. Von jeder Warenerklärung auf einem

Vordruck nach Muster I A oder II ist eine zusätzliche

Ausfertigung entsprechend Blatt 3 dieses

Musters (weißes Papier) abzugeben, wenn die Sendung

nach den handelsstatistischen Vorschriften

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu

melden ist."

7. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Anlage A und die Muster I, I A, II,

II A, II B, III, III A, IV und V sind Bestandteile dieser

Verordnung."

8. An die Stelle des Musters II treten die angeschlossenen

Muster I A, II, II A und II B. Nach

dem Muster III wird das angeschlossene

Muster III A eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft. Die bisher verwendeten Vordrucke können

jedoch noch bis zum Ablauf des 31. Dezember

1984 verwendet werden.

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