649. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.
Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981 und BGBl. Nr.
590/1981 wird geändert wie folgt
1. § 5 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in
Betracht, der nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,
angeführten Personenkreis angehört."
2. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 28 Z 2 lit.
b, c, d und h" durch den Ausdruck „§ 28 Z 2 lit. b,
c, d, h und j" zu ersetzen.
3. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz
des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten
Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils
zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen
und auf volle Schilling zu runden. Der
Hundeitsatz beträgt
1. bei Einheitswerten bis 70000 S 7,2;
2. für je weitere 1000 S Einheitswert
bei Einheitswerten
von 71000 S bis 120000 S 8,0
von 121000 S bis 150000 S 6,5
von 151000 S bis 200000 S 4,5
von 201000 S bis 300000 S. 3,65
von 301000 S bis 400000 S 2,7
von 401000 S bis 500000 S 2,0
von 501000 S bis 600000 S 1,5
über 600000 S 1,15.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1984, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der
jeweiligen Richtzahl (§ 45) mit der Maßgabe zu
vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze
auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die
sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
festzustellen."
4. § 23 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten
2908 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1984, der unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte
Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten
ein Drittel des in lit. a genannten Betrages,
gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage)."
Der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung
Abs. 11.
5. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck „10,75 vH"
durch den Ausdruck „11,0 vH" zu ersetzen.
6. Dem § 27 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer
der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf
dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung
der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1
in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft."
7. § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender
Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden
Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer
haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage
zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu
runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen, ist der
Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten,
jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag
zur ungeteilten Hand."
8. § 53 Abs. 1 Eingang hat zu lauten
„Ein Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag
(§ 99) und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung
aus dem betreffenden Versicherungsfall
steht nicht zu:"
9. Der bisherige Inhalt des § 57 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Abs. 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen
nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich
in der Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes des verstorbenen Ehegatten
besteht. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch
einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 gleichzuhalten."
10. § 78 Abs. 6 lit. b hat zu lauten
„b) er nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis
angehört."
11. § 82 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen
(§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.
Sie ist vom Versicherungsträger
nach Maßgabe der gemäß § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger durchzuführen."
12. § 87 hat zu lauten
„Heilbehelfe
§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sind über ärztliche Verordnung in einfacher und
zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger
nur übernommen, wenn sie höher
sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gerundet
auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu
tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens
20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,
zu betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,
die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet
werden können und daher in der Regel mindestens
einmal im Monat erneuert werden müssen.
(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst
vom Versicherten gemäß Abs. 2 zu tragenden
Kosten bzw. den Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) zu
übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl.
Nr. 376, besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten im
Sinne des § 86 Abs. 5.
(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu
übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung
festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;
die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich
oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen
in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit
dem l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle
Schilling, festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt
der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
(6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer
für Heilbehelfe festsetzen.
(7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten
der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu
übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend
ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend
gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne
gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen
benützt werden können, können auch leihweise
entweder vom Versicherungsträger selbst oder
durch Vertragspartner auf Rechnung des Versicherungsträgers
durch Übernahme der Leihgebühren
zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher
Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von
einem Vertragspartner entliehen, kann für angefallene
Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe
des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes
geleistet werden. Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.
(9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."
13. § 96 hat zu lauten
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 96. (1) Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung
Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,
soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen
der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz,
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach
dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Bei der Festsetzung der Höhe
der Zuschüsse ist auf § 87 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß
mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der
durch die Satzung des Versicherungsträgers für
den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag
bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion
fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen,
und bei Krankenfahrstühlen höchstens das
25fache des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf
volle Schilling, betragen darf. Die Krankenordnung
kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen.
Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände
oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung zu mildern
oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und
Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen
nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse
nach Abs. 1 für ständig benötigte Hilfsmittel, die
nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden
können und daher in der Regel mindestens einmal
im Monat erneuert werden müssen, ist auf § 87
Abs. 3 sinngemäß Bedacht zu nehmen.
(3) § 87 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln
erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."
14. a) Dem § 99 Abs.2 ist folgendes anzufügen
„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 3
genannten Personen in der dort angeführen Reihenfolge
und unter den dort angeführten Voraussetzungen
bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte,
so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger."
b) § 99 Abs.4 hat zu lauten
„(4) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
ist der Bestattungskostenbeitrag nur
einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den der Versicherte zuerst in
Anspruch nimmt. Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
aus einer gesetzlichen Unfallversicherung,
so gebührt aus der Krankenversicherung
kein Bestattungskostenbeitrag."
15. a) Im § 107 Abs. 1 Z 2 ist nach der lit.a eine
lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen
„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die
unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a
anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang
mit dem Kriegsdienst oder der
Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 vH hat;"
Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung
lit. c und d.
b) Im § 107 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende
Z 5 und 6 sind anzufügen
„5. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten
einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines
Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 bzw. nach Maßgabe der
jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der
Kriegsopfer;
6. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an
den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen
Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung
infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder
Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten
Gründe stehen, wenn der Versicherte einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz
aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch
gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1
Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar
später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten
Zeitraumes gelegen ist."
c) § 107 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten,
wenn während dieser Zeiten
a) eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
bestanden hat, ohne daß Beiträge
im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. 2
wirksam entrichtet worden sind;
b) eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung
ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs. 1 des
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
Pflichtversicherung nicht
begründet hatte."
16. § 127 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten
bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten
Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in
Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen
(Witwer)pension nicht zu."
17. a) Im § 140 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten
„§ 23 Abs. 10 ist hiebei nicht anzuwenden."
b) § 140 Abs. 7 und 8 haben zu lauten
„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,
der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht
auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen
21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes
(Abs. 8) der übergebenen, verpachteten oder
zur Bewirtschaftung überlässenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen, sofern die
Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr
als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.
Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen
Einheitswert (Abs. 8), in allen übrigen Fällen
von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden
Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel des
auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf
volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert
gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine
Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen
der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag
im Sinne des Abs. 9 in Betracht kommen, durch die
Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in
denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein
Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,
überlassen) war, zu ermitteln."
c) Dem § 140 sind folgende Abs. 9, 10, 11 und 12
anzufügen
„(9) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
für jeden nach Abs. 8 in Betracht kommenden
Monat ist von dem jeweils für den land(forstwirtschaftlichen
Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche
Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung
der Einheitswerte der verpachteten,
aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(10) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 8
und 9 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung
maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor
1,1575 zu vervielfachen.
(11) In den Fällen des § 64 Abs. 2 erster Satz
bleibt für die Anwendung der Abs. 7 bis 9 der Stichtag
der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.
Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger, sofern
der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension
Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen
(verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der
Fläche gewesen ist.
(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen
Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen
Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974
festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 45), mit Ausnahme
des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten
Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme auf § 47
zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge."
18. Dem § 144 sind folgende Absätze 5, 6 und 7
anzufügen
„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem
Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte
weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher
Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen
Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches
beantragen. Der Jahresausgleich kann im
Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von
Amts wegen erfolgen.
(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat
nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen
1. Der Berechnung ist die Summe der in einem
Kalenderjahr gemäß § 141 jeweils in Betracht kommenden
Richtsätze für die Pensionen und für die
Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.
Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der
für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes
keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist
anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,
für Zeiträume, in denen die Pension wegen
Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen
gebührenden Höhe.
3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den
Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr
gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen
und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,
der gemäß § 142 anzurechnenden
Unterhaltsansprüche und der gemäß § 140 Abs. 5, 6
und 7 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die
für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden
Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.
Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber
dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten
zu erstatten.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten
entsprechend auch für Fälle, in denen der
Anspruch auf die Pension nur für Teile eines
Kalenderjahres bestanden oder nicht gemäß § 57
geruht hat."
19. § 204 Abs. 3 wird aufgehoben.
20. § 205 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist
nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen
Ausmaß aufzulösen."
21. Im § 224 ist jeweils der Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1982" durch den Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1983" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach
den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen
Vorschriften in der Krankenversicherung und
(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert
waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung
(§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)
zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes
des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht
mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert,
solange die für den Bestand der Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen
Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der
Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den
Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden. Einem solchen Antrag hat der
Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner
1983 zu entsprechen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach
den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen
Vorschriften in der Krankenversicherung und
(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert
waren, die Voraussetzungen für eine solche
Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich
der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw.
auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 318, festgestellten
Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983
bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den
Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden. Einem solchen Antrag hat der
Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner
1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn
dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung
erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur
Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von
drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung
gestellt wird.
(3) Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung nach Abs. 2 ist bei
Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 und 121
Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der
Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit
gleichzuhalten.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 31. Dezember
1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als
Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Dezember 1982
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(5) Die erstmaligen Meldungen von Personen,
die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem
Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
ausgenommen waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 1 aber nicht mehr ausgenommen
sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen
der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sind ensprechend anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127
Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 9 und 16 sind hinsichtlich
des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei
Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten
auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den
Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983
gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner
1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(7) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 1 und
Abs.4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982
liegt.
(8) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 17 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt
werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie
gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren
Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt,
die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag
vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen
Fällen ist § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1982 in Geltung
gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin
anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die
Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene
Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 140
Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen
sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage
zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers
zuletzt maßgebend waren.
(9) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich
der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festge-
stellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt
worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen
des § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
als am 31. Dezember 1982
zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem
31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter
Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(10) Soweit nach Abs. 8 die Bestimmungen des
§ 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c
nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung
der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf
§ 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit
dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten
Anpassungsfaktor zu entfallen.
(11) Die Bestimmungen des § 144 Abs. 5, 6 und 7
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Jahresausgleich erstmalig für das
Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
(12) Der Versicherungsträger hat eine am
31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage
(§ 204 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im
Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
(13) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung
100 Millionen Schilling an die von
dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung
zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich
gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und
der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
je 1,055.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten
Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe
heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen
dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des
Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 318, zu berücksichtigen.
(3) Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/
1981, hat der letzte Satz zu lauten
„An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 1. Juni 1981 in
Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen
eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner
1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der
Erwerbstätigkeit im Ausland."
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. III
Abs. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 1982, im übrigen
am 1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.