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649_1982 AT

649. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981 und BGBl. Nr.

590/1981 wird geändert wie folgt

1. § 5 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in

Betracht, der nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,

angeführten Personenkreis angehört."

2. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 28 Z 2 lit.

b, c, d und h" durch den Ausdruck „§ 28 Z 2 lit. b,

c, d, h und j" zu ersetzen.

3. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz

des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten

Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils

zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen

und auf volle Schilling zu runden. Der

Hundeitsatz beträgt

1. bei Einheitswerten bis 70000 S 7,2;

2. für je weitere 1000 S Einheitswert

bei Einheitswerten

von 71000 S bis 120000 S 8,0

von 121000 S bis 150000 S 6,5

von 151000 S bis 200000 S 4,5

von 201000 S bis 300000 S. 3,65

von 301000 S bis 400000 S 2,7

von 401000 S bis 500000 S 2,0

von 501000 S bis 600000 S 1,5

über 600000 S 1,15.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1984, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der

jeweiligen Richtzahl (§ 45) mit der Maßgabe zu

vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze

auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die

sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

festzustellen."

4. § 23 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten

2908 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle dieses Betrages tritt

ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab

1. Jänner 1984, der unter Bedachtnahme auf

§ 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte

Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten

ein Drittel des in lit. a genannten Betrages,

gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage)."

Der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung

Abs. 11.

5. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck „10,75 vH"

durch den Ausdruck „11,0 vH" zu ersetzen.

6. Dem § 27 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger

ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer

der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf

dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung

der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1

in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche

Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur

für die Zukunft."

7. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender

Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden

Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer

haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage

zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu

runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führen, ist der

Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten,

jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag

zur ungeteilten Hand."

8. § 53 Abs. 1 Eingang hat zu lauten

„Ein Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag

(§ 99) und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung

aus dem betreffenden Versicherungsfall

steht nicht zu:"

9. Der bisherige Inhalt des § 57 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Abs. 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen

nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich

in der Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes des verstorbenen Ehegatten

besteht. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch

einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 gleichzuhalten."

10. § 78 Abs. 6 lit. b hat zu lauten

„b) er nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis

angehört."

11. § 82 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen

(§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.

Sie ist vom Versicherungsträger

nach Maßgabe der gemäß § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erlassenen

Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger durchzuführen."

12. § 87 hat zu lauten

„Heilbehelfe

§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sind über ärztliche Verordnung in einfacher und

zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger

nur übernommen, wenn sie höher

sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gerundet

auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu

tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens

20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,

zu betragen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,

die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet

werden können und daher in der Regel mindestens

einmal im Monat erneuert werden müssen.

(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst

vom Versicherten gemäß Abs. 2 zu tragenden

Kosten bzw. den Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) zu

übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl.

Nr. 376, besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des Versicherten im

Sinne des § 86 Abs. 5.

(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu

übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung

festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich

oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen

in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit

dem l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle

Schilling, festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt

der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.

(6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer

für Heilbehelfe festsetzen.

(7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten

der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu

übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend

ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend

gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne

gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen

benützt werden können, können auch leihweise

entweder vom Versicherungsträger selbst oder

durch Vertragspartner auf Rechnung des Versicherungsträgers

durch Übernahme der Leihgebühren

zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher

Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von

einem Vertragspartner entliehen, kann für angefallene

Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe

des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes

geleistet werden. Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.

(9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen

erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."

13. § 96 hat zu lauten

„Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 96. (1) Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen

und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung

Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,

soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen

Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung aus

der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen

der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz,

nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach

dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht. Bei der Festsetzung der Höhe

der Zuschüsse ist auf § 87 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß

mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der

durch die Satzung des Versicherungsträgers für

den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag

bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion

fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen,

und bei Krankenfahrstühlen höchstens das

25fache des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf

volle Schilling, betragen darf. Die Krankenordnung

kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen.

Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände

oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene körperliche

oder psychische Beeinträchtigung zu mildern

oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und

Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen

nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse

nach Abs. 1 für ständig benötigte Hilfsmittel, die

nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden

können und daher in der Regel mindestens einmal

im Monat erneuert werden müssen, ist auf § 87

Abs. 3 sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) § 87 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln

erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend."

14. a) Dem § 99 Abs.2 ist folgendes anzufügen

„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 3

genannten Personen in der dort angeführen Reihenfolge

und unter den dort angeführten Voraussetzungen

bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte,

so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger."

b) § 99 Abs.4 hat zu lauten

„(4) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach

den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes

ist der Bestattungskostenbeitrag nur

einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,

den der Versicherte zuerst in

Anspruch nimmt. Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

aus einer gesetzlichen Unfallversicherung,

so gebührt aus der Krankenversicherung

kein Bestattungskostenbeitrag."

15. a) Im § 107 Abs. 1 Z 2 ist nach der lit.a eine

lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen

„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die

unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a

anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang

mit dem Kriegsdienst oder der

Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 vH hat;"

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung

lit. c und d.

b) Im § 107 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende

Z 5 und 6 sind anzufügen

„5. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten

einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines

Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 bzw. nach Maßgabe der

jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der

Kriegsopfer;

6. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an

den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen

Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung

infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder

Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten

Gründe stehen, wenn der Versicherte einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz

aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch

gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1

Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar

später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten

Zeitraumes gelegen ist."

c) § 107 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten,

wenn während dieser Zeiten

a) eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

bestanden hat, ohne daß Beiträge

im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. 2

wirksam entrichtet worden sind;

b) eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung

ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs. 1 des

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

Pflichtversicherung nicht

begründet hatte."

16. § 127 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat

die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten

bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten

Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in

Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen

(Witwer)pension nicht zu."

17. a) Im § 140 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten

„§ 23 Abs. 10 ist hiebei nicht anzuwenden."

b) § 140 Abs. 7 und 8 haben zu lauten

„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,

der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht

auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen

21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes

(Abs. 8) der übergebenen, verpachteten oder

zur Bewirtschaftung überlässenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen, sofern die

Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr

als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.

Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen

Einheitswert (Abs. 8), in allen übrigen Fällen

von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden

Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel des

auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf

volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.

Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine

Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen

der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag

im Sinne des Abs. 9 in Betracht kommen, durch die

Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in

denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein

Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,

überlassen) war, zu ermitteln."

c) Dem § 140 sind folgende Abs. 9, 10, 11 und 12

anzufügen

„(9) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte

für jeden nach Abs. 8 in Betracht kommenden

Monat ist von dem jeweils für den land(forstwirtschaftlichen

Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche

Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung

der Einheitswerte der verpachteten,

aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.

(10) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 8

und 9 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung

maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor

1,1575 zu vervielfachen.

(11) In den Fällen des § 64 Abs. 2 erster Satz

bleibt für die Anwendung der Abs. 7 bis 9 der Stichtag

der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.

Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger, sofern

der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension

Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen

(verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der

Fläche gewesen ist.

(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen

Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen

Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974

festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 45), mit Ausnahme

des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten

Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme auf § 47

zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten

Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge."

18. Dem § 144 sind folgende Absätze 5, 6 und 7

anzufügen

„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem

Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte

weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher

Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen

Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches

beantragen. Der Jahresausgleich kann im

Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von

Amts wegen erfolgen.

(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat

nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen

1. Der Berechnung ist die Summe der in einem

Kalenderjahr gemäß § 141 jeweils in Betracht kommenden

Richtsätze für die Pensionen und für die

Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.

Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der

für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.

2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes

keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist

anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,

für Zeiträume, in denen die Pension wegen

Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen

gebührenden Höhe.

3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den

Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr

gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen

und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,

der gemäß § 142 anzurechnenden

Unterhaltsansprüche und der gemäß § 140 Abs. 5, 6

und 7 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die

für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden

Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.

Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber

dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten

zu erstatten.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten

entsprechend auch für Fälle, in denen der

Anspruch auf die Pension nur für Teile eines

Kalenderjahres bestanden oder nicht gemäß § 57

geruht hat."

19. § 204 Abs. 3 wird aufgehoben.

20. § 205 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist

nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen

Ausmaß aufzulösen."

21. Im § 224 ist jeweils der Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1982" durch den Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1983" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach

den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen

Vorschriften in der Krankenversicherung und

(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert

waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung

(§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)

zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes

des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht

mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert,

solange die für den Bestand der Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen

Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der

Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den

Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden. Einem solchen Antrag hat der

Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner

1983 zu entsprechen.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach

den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen

Vorschriften in der Krankenversicherung und

(oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert

waren, die Voraussetzungen für eine solche

Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich

der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw.

auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 318, festgestellten

Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983

bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den

Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden. Einem solchen Antrag hat der

Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner

1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn

dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung

erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur

Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von

drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung

gestellt wird.

(3) Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung nach Abs. 2 ist bei

Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 und 121

Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der

Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit

gleichzuhalten.

(4) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 31. Dezember

1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als

Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Dezember 1982

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(5) Die erstmaligen Meldungen von Personen,

die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem

Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

ausgenommen waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 1 aber nicht mehr ausgenommen

sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen

der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sind ensprechend anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127

Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 9 und 16 sind hinsichtlich

des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei

Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten

auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den

Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983

gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner

1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(7) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 1 und

Abs.4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982

liegt.

(8) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 17 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt

werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie

gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren

Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt,

die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag

vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen

Fällen ist § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1982 in Geltung

gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin

anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die

Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene

Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 140

Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen

sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage

zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers

zuletzt maßgebend waren.

(9) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich

der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festge-

stellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt

worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen

des § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

als am 31. Dezember 1982

zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem

31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter

Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

(10) Soweit nach Abs. 8 die Bestimmungen des

§ 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c

nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung

der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf

§ 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit

dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten

Anpassungsfaktor zu entfallen.

(11) Die Bestimmungen des § 144 Abs. 5, 6 und 7

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Jahresausgleich erstmalig für das

Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(12) Der Versicherungsträger hat eine am

31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage

(§ 204 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im

Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

(13) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung

100 Millionen Schilling an die von

dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung

zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich

gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und

der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

je 1,055.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der

Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten

Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe

heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach

dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen

dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des

Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 318, zu berücksichtigen.

(3) Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/

1981, hat der letzte Satz zu lauten

„An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 1. Juni 1981 in

Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen

eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner

1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der

Erwerbstätigkeit im Ausland."

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. III

Abs. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 1982, im übrigen

am 1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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