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649_1977 AT

649. Verordnung: Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/

1977 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

§ 1. (1) Bei den in der Anlage genannten

Waren hat die statistische Anmeldung außer den

gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden

Mengenangaben zu enthalten.

(2) Bei Waren der Kapitel 84 und 85 des

Zolltarifes ist die Stückzahl nur bei der Anmeldung

vollständiger (auch zerlegter) Maschinen

und Apparate — sowie den bei der Tarifnummer

ex 85.15 C genannten verdrahteten beziehungsweise

geschalteten Chassis für Rundfunk- und

Fernsehempfangsgeräte — anzugeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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