649. Verordnung: Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/
1977 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
§ 1. (1) Bei den in der Anlage genannten
Waren hat die statistische Anmeldung außer den
gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden
Mengenangaben zu enthalten.
(2) Bei Waren der Kapitel 84 und 85 des
Zolltarifes ist die Stückzahl nur bei der Anmeldung
vollständiger (auch zerlegter) Maschinen
und Apparate — sowie den bei der Tarifnummer
ex 85.15 C genannten verdrahteten beziehungsweise
geschalteten Chassis für Rundfunk- und
Fernsehempfangsgeräte — anzugeben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.