649. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Verpackung bestimmter Stoffe der Rn 2401 in Jutesäcken
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
2412 (3) bis (8) dürfen folgende Stoffe
der Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 in
mit geeigneten Kunststoffen feuchtigkeitsdicht
kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem
dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein
1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),
2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),
3. die festen Stoffe der Ziffer 211) und o).
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
50 kg.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich.
Wien, 1976 10 25
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Bonn-Bad Godesberg, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Klug