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649_1976 AT

649. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Verpackung bestimmter Stoffe der Rn 2401 in Jutesäcken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Verpackung bestimmter Stoffe der Rn 2401 in Jutesäcken

(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer

2412 (3) bis (8) dürfen folgende Stoffe

der Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 in

mit geeigneten Kunststoffen feuchtigkeitsdicht

kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem

dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem

Kunststoff verpackt sein

1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),

2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),

3. die festen Stoffe der Ziffer 211) und o).

Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als

50 kg.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich.

Wien, 1976 10 25

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Bonn-Bad Godesberg, den 22. Juli 1976

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Klug

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