649. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 117 Abs. 2, des § 121 Abs. 2,
des § 126 Abs. 3, des § 128 Abs. 4, des § 129
Abs. 2 und des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
I. ABSCHNITT
Forstfachschule
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in
Waidhofen an der Ybbs.
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag beträgt pro
Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim
a) untergebracht sind sowie verpflegt und betreut
werden (intern), S 15.000•—,
b) verpflegt und betreut werden (halbintern),
S 10.500•—,
c) nur betreut werden (extern), S 2000•—.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen
Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei
einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen
ist ein danach verringerter Schülerheimbeitrag
zu entrichten.
§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist
für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten
oder Exkursionen bedingten gänzlichen
Verpflegungsausfall ein Verpflegskostenrückersatz
in der Höhe von S 35•— je Tag zu leisten.
§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag beträgt
pro Schuljahr und Schüler S 1500•—; er
kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu
Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden.
Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des
Schuljahres zurückzuzahlen.
II. ABSCHNITT
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 6. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne
des § 129 des Forstgesetzes 1975 sind die
a) Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei
Gmunden und
b) Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.
§ 7. Der Internatsbeitrag beträgt je Kursteilnehmer
und Tag S 135•— einschließlich Umsatzsteuer.
Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der
Leistungen verringert sich dieser Betrag anteilsmäßig.
§ 8. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend
bezeichneten Veranstaltungen beträgt je
Teilnehmer für
§ 9. Für Betriebsberatungen, einschließlich des
Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem
Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden
Kosten zu verrechnen.
§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Höhe der Exkursions- und
Lernmittelbeiträge jeweils nach Vorliegen des
jährlichen Arbeitsprogramms festzusetzen.