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649_1975 AT

649. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 117 Abs. 2, des § 121 Abs. 2,

des § 126 Abs. 3, des § 128 Abs. 4, des § 129

Abs. 2 und des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

I. ABSCHNITT

Forstfachschule

§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in

Waidhofen an der Ybbs.

§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag beträgt pro

Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim

a) untergebracht sind sowie verpflegt und betreut

werden (intern), S 15.000•—,

b) verpflegt und betreut werden (halbintern),

S 10.500•—,

c) nur betreut werden (extern), S 2000•—.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen

Monatsraten entrichtet werden.

§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei

einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen

ist ein danach verringerter Schülerheimbeitrag

zu entrichten.

§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist

für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten

oder Exkursionen bedingten gänzlichen

Verpflegungsausfall ein Verpflegskostenrückersatz

in der Höhe von S 35•— je Tag zu leisten.

§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag beträgt

pro Schuljahr und Schüler S 1500•—; er

kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu

Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden.

Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des

Schuljahres zurückzuzahlen.

II. ABSCHNITT

Forstliche Ausbildungsstätten

§ 6. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne

des § 129 des Forstgesetzes 1975 sind die

a) Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei

Gmunden und

b) Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.

§ 7. Der Internatsbeitrag beträgt je Kursteilnehmer

und Tag S 135•— einschließlich Umsatzsteuer.

Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der

Leistungen verringert sich dieser Betrag anteilsmäßig.

§ 8. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend

bezeichneten Veranstaltungen beträgt je

Teilnehmer für

§ 9. Für Betriebsberatungen, einschließlich des

Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem

Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden

Kosten zu verrechnen.

§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Höhe der Exkursions- und

Lernmittelbeiträge jeweils nach Vorliegen des

jährlichen Arbeitsprogramms festzusetzen.

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