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649_1973 AT

649. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 649. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November

1969, BGBl. Nr. 430, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr,

deren Wert 1000 S nicht übersteigt, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 501/1971

und BGBl. Nr. 145/1973 wird wie folgt geändert

Im § 1 hat die Tarifnummer 61.05 zu lauten

„ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher,

aus Baumwolle".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in

Kraft.

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