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648_1995 AT

648. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und Geltungsbereich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und Geltungsbereich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Juterat auf seiner vom 22. bis 25. April 1995 abgehaltenen 23. Tagung gemäß Art. 46 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBl. Nr. 576/1993) beschlossen, das Übereinkommen bis 11. April 1998 zu verlängern.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.Genehmigungsurkunde

Frankreich 2. August 1994 Spanien 22. November 1993

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21 März 1994 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Rücktritt vom Übereinkommen gemäß dessen Art. 43 bekanntgegeben.

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