648. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 319/1975, betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 2 lauten die Abs. 1 und 2
„(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht."
2. (Grundsatzbestimmung) § 7 (samt Überschrift) lautet
„Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 7 Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/ 1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen."
3. Nach § 7 wird als Zwischenüberschrift eingefügt
„Artikel II"