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648_1994 AT

648. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 319/1975, betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 2 lauten die Abs. 1 und 2

„(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht."

2. (Grundsatzbestimmung) § 7 (samt Überschrift) lautet

„Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 7 Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/ 1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen."

3. Nach § 7 wird als Zwischenüberschrift eingefügt

„Artikel II"

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