648. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken
1. eine Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder
im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
2. eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
3. eine Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina."
2. In der Anlage werden eingefügt
Hinter der Bezeichnung „Nova Gradiska" der Klammerausdruck „(ausgenommen Stadt Nova Gradiska)",
hinter der Bezeichnung „Osijek" der Klammerausdruck „(ausgenommen Stadt Osijek)" und
hinter der Bezeichnung „Vinkovci" der Klammerausdruck „(ausgenommen Stadt Vinkovci)".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.