648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 749/1988, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von
3538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag."
2. § 29 Abs. 4 erster Satz lautet
„Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem
Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus
dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt
von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle
des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels
des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden
Krankengeldes."
3. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger
Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die
Waise ein ordentliches Studium betreibt und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"
4. § 42 Abs. 3 lautet
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 2775 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 4194 S nicht erreicht. An die Stelle der
vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
5. § 51 Abs. 3 lautet
„(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld,
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld
werden mit der Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen fällig."
6. § 54 Abs. 1 erster Satz lautet
„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige
Geldleistungen einschließlich eines von einem
Träger der Krankenversicherung für Rechnung des
Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes
sind dem Bund zu ersetzen."
7. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur
Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet
oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden
ist."
8. § 55 b lautet
„§ 55 b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter
auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines
Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke
oder Süchtige oder in einer ähnlichen
Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes
oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen
Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder
anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der
Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente,
Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß
zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe
der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu
80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den
Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu
50 vH dieses Anspruches auf den Träger der
Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom
Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich
für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen
um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und
soweit die Verpflegskosten durch den vom
Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht
gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf
Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens
bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe
oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die
Verständigung des Landesinvalidenamtes durch
den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden
Monat für die Dauer der Pflege ein. Die
dem Versorgungsberechtigten zu belassenden
Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar
an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt
werden.
(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen
angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten
gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind
diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden
Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen
gemäß § 109) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der
Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß
Abs. 1 vor."
9. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner
1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"
ersetzt.
10. § 71 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Versicherung der Versicherungspflichtigen
Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts
anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles
der Hinterbliebenenrente."
11. Im VI. Hauptstück wird folgender § 111 eingefügt
„§ 111. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
ARTIKEL II
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein
Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung
zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt
für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger
(§ 16 des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden
Tätigkeiten erlitten hat
1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes
1978),
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und
Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes
1978),
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des
Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten
(§ 41 b des Wehrgesetzes 1978).
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger
auf einem der folgenden Wege erlitten
hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen,
wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges
Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist
1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden
aus dem Präsenzdienst,
2. auf dem Weg zur oder von der Meldung
oder Stellung,
3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen
oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur
militärischen Dienststelle oder auf dem
Heimweg,
5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem
Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung
zum Ort des bewilligten Aufenthaltes
oder auf dem Rückweg,
6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen der Wohnung und dem
Ort der militärischen Dienstleistung,
7. auf dem mit der unbaren Überweisung von
Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87, zusammenhängenden
Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder im Falle
einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort
und einem Geldinstitut zum Zweck der
Behebung von Bezügen und anschließend
auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem
Ort der militärischen Dienstleistung oder
dem Ausbildungsort,
8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst oder im
Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und
dem Ort der militärischen Dienstleistung
oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen
Schutzes nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
auf einem Weg vom Ort der militärischen
Dienstleistung oder Ausbildungsort zu einer
vor dem Verlassen dieses Ortes dort
bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle
(freiberuflich tätiger Arzt,
Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck
der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,
Zahnbehandlung oder der Durchführung
einer Gesundenuntersuchung und anschließend
auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen
Dienstleistung, Ausbildungsort
oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg
vom Ort der militärischen Dienstleistung,
Ausbildungsort oder von der Wohnung zu
einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn
sich der Versicherte der Untersuchung auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder
einer Anordnung des Versicherungsträgers
oder des Leiters der militärischen Dienststelle
unterziehen muß und anschließend auf
dem Weg zurück zum Ort der militärischen
Dienstleistung, Ausbildungsort oder zur
Wohnung,
10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand
als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten oder auf dem
Heimweg,
11. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 10 im Rahmen
einer Fahrgemeinschaft.
(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person
ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 unverschuldet
erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu
entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung
verursacht wurde
1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im
Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
verwendet wird und durch
Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen
für den unmittelbaren Kampfeinsatz
besonders gebaut und ausgerüstet ist,
oder
2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das
im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
verwendet wird, sofern es sich
im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978 oder auf einer Einsatzübungsfahrt
befindet, oder
3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen
des Bundesheeres oder
4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen
Kampfmitteln als Folge militärischer
Maßnahmen des Bundesheeres.
(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht,
so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Die Angehörigen der Vermißten stehen
den Hinterbliebenen gleich.
(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische
Staatsbürger.
(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz
hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage,
Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten
für Diätverpflegung."
3. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet
„Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen,
die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen
Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1978)
unverzüglich dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen,
wenn die von einem Militärarzt festgestellten
Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit
mit der Leistung des Präsenzdienstes
in ursächlichem Zusammenhang stehen."
4. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen
Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag
gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der
gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen
einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben."
5. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel
der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit
(§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente
einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23
Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich
eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich
des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge
geleisteten Beschädigtenrente."
6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum,
in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente
(§ 23) zuerkannt, so ist das Krankengeld
auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages
(§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26)
gebührende Rente anzurechnen."
7. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem Wort „einschließlich"
der Ausdruck „des Erhöhungsbetrages (§ 23
Abs. 5) und" einzufügen.
8. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer
gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld
lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil
er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten
hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in
Höhe eines Viertels des nach § 11 Abs. 1 und 2 zu
errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen
des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Solange ein Erhöhungsbetrag gemäß § 23
Abs. 5 gebührt, ist kein Taggeld zu leisten."
9. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen
Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag
gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der
gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der
Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke,
orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel
gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben."
10. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung
hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung
einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit
gehindert ist, an Stelle der auf Grund der Bestimmungen
der §§ 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente
Anspruch auf die ihm im Falle der
Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente
(§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23
Abs. 5)."
11. § 23 Abs. 5 lautet
„(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente
auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der
Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als
die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag
nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten
im Falle eines Anspruches auf Grund- und
Zusatzrente gemäß §§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebühren würde."
12. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet
„Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2
angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige
Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem
Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente
(§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages
(§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26),
Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a), Pflegezulage
(§ 27), Blindenzulage (§ 28) und Hilflosenzulage
(§ 27 a)."
13. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger
Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die
Waise ein ordentliches Studium betreibt und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"
14. § 50 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Versicherung der Versicherungspflichtigen
Personen (§ 47) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts
anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles
der Hinterbliebenenrente."
15. § 55 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge
(§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge
(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 26 b) und die Zulagen gemäß §§ 27 bis
29 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind,
sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach
Eintritt des schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung
oder der Geburt geltend gemacht
wird;"
16. § 55 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung
einer bisher gemäß einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten
Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber
zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem
Schwerbeschädigten ein Erhöhungsbetrag (§ 23
Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen
sind."
17. § 55 Abs. 4 lautet
„(4) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld,
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld
werden mit der Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen fällig."
18. Im § 56 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„Beschädigtenrenten," der Ausdruck „Erhöhungsbeträge,"
einzufügen.
19. § 58 Abs. 1 erster Satz lautet
„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige
Geldleistungen einschließlich eines von einem
Träger der Krankenversicherung für Rechnung des
Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes
sind dem Bund zu ersetzen."
20. § 61 Abs. 3 erster Halbsatz lautet
„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach
Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die
Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag
(§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26)
und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 26 b) nicht zu zahlen;"
21. § 67 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Leistung der Versorgung kann ganz
oder teilweise versagt werden, wenn und solange
der Versorgungsberechtigte
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen
zu einer ärztlichen Untersuchung ohne
triftigen Grund nicht entspricht oder
2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens
unerläßlichen Angaben zu machen,
oder
3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren
ohne triftigen Grund nicht unterzieht
oder
4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens
gefährdet oder vereitelt.
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages
nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter
die Annahme einer ihm angebotenen
Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung
der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise
zuzumuten ist, unbegründet ablehnt."
22. § 83 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der
Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,
so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen,
wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung
festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit
auf die Leistung des Präsenzdienstes
ursächlich zurückzuführen ist."
23. § 94 a lautet
„§ 94 a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter
auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines
Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke
oder Süchtige oder in einer ähnlichen
Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes
oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen
Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder
anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der
Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente,
Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5,
Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den
Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten,
höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn
der Versorgungsberechtigte auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines
Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses
Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das
jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren
unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH
dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten
durch den vom Anspruchsübergang erfaßten
Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger
Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder
Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger
der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die
Verständigung des Landesinvalidenamtes durch
den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden
Monat für die Dauer der Pflege ein. Die
dem Versorgungsberechtigten zu belassenden
Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar
an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt
werden.
(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen
angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten
gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind
diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden
Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen
gemäß § 93) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der
Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß
Abs. 1 vor."
24. Nach § 96 wird folgender § 97 angefügt
„§ 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in
§ 1 Abs. 1 Z 2."
ARTIKEL III
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 749/1988, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 8030 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
7093 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 10162 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 11 a vervielfachten Beträge."
2. Im § 11 a Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"
ersetzt.
ARTIKEL IV
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert
1. Kurztitel und Buchstabenkürzung des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen lauten
„(Verbrechensopfergesetz — VOG)"
2. § 1 Abs. 6 Z 1 lautet
„1. sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung
noch nicht selbst erhalten können, bis zur
ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das
Kind ein ordentliches Studium betreibt und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"
3. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln sowie deren Gebrauchsdauer richten
sich nach der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152."
4. § 8 Abs. 4 lautet
„(4). Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c,
Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein
ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren
ablehnen oder durch ihr Verhalten den
Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder
vereiteln."
4 a. § 14 lautet
„§ 14. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach
diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind
über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung
obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die
Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht
erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die
Anzeige zurücklegt, diesem."
5. Nach § 15 wird folgende Überschrift und folgender
§ 15 a eingefügt
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 15 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
6. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 4, 5 a und 9 a der Bundesminister
für Arbeit und Soziales,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter
Satz sowie des § 12 der Bundesminister für
Justiz,
4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für
Justiz und der Bundesminister für Inneres und
5. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Inneres."
ARTIKEL V
Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/
1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 594/1981 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 bis 3 lautet
„§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden
Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit
und wird vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales vertreten.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter
Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der
Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4)
die Landesinvalidenämter zu betrauen."
2. Der bisherige Abs. 3 des § 2 wird als Abs. 4
bezeichnet.
ARTIKEL VI
Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl.
Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 4 lautet
„(4) Gemeinnützige private Einrichtungen können
Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend
die Betreuung und Ehrung der im Abs. 2
angeführten Personen und ihrer Hinterbliebenen
zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen
Mitteln nicht zu finanzieren vermögen."
ARTIKEL VII
Übergangsbestimmung
§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist
auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die
Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem
1. Jänner 1990 erfolgte.
ARTIKEL VIII
Inkrafttreten
Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli
1988, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
ARTIKEL IX
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich
des Art. II Z 3 und 22 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
betraut.