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648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 749/1988, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von

3538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag."

2. § 29 Abs. 4 erster Satz lautet

„Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem

Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus

dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt

von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle

des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels

des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden

Krankengeldes."

3. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger

Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die

Waise ein ordentliches Studium betreibt und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"

4. § 42 Abs. 3 lautet

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 2775 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 4194 S nicht erreicht. An die Stelle der

vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

5. § 51 Abs. 3 lautet

„(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld,

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld

werden mit der Erfüllung der gesetzlichen

Voraussetzungen fällig."

6. § 54 Abs. 1 erster Satz lautet

„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige

Geldleistungen einschließlich eines von einem

Träger der Krankenversicherung für Rechnung des

Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes

sind dem Bund zu ersetzen."

7. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem

Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur

Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet

oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden

ist."

8. § 55 b lautet

„§ 55 b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter

auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines

Landes im Rahmen der Behindertenhilfe

1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,

2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke

oder Süchtige oder in einer ähnlichen

Einrichtung,

3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten

Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes

oder

4. auf einer von einem Träger der öffentlichen

Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder

anderen karitativen Vereinigung geführten

Pflegestelle

verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der

Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente,

Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß

zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe

der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu

80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den

Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu

50 vH dieses Anspruches auf den Träger der

Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom

Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich

für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen

um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und

soweit die Verpflegskosten durch den vom

Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht

gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf

Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens

bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe

oder das jeweilige Land über.

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die

Verständigung des Landesinvalidenamtes durch

den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden

Monat für die Dauer der Pflege ein. Die

dem Versorgungsberechtigten zu belassenden

Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar

an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt

werden.

(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen

angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten

gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind

diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden

Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen

gemäß § 109) anzurechnen.

(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der

Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß

Abs. 1 vor."

9. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner

1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"

ersetzt.

10. § 71 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Versicherung der Versicherungspflichtigen

Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts

anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles

der Hinterbliebenenrente."

11. Im VI. Hauptstück wird folgender § 111 eingefügt

„§ 111. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

ARTIKEL II

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein

Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung

zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt

für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

(§ 16 des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden

Tätigkeiten erlitten hat

1. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes

1978),

2. bei der Teilnahme an Inspektionen und

Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 89/1974),

3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes

1978),

4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des

Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten

(§ 41 b des Wehrgesetzes 1978).

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

auf einem der folgenden Wege erlitten

hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen,

wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges

Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist

1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden

aus dem Präsenzdienst,

2. auf dem Weg zur oder von der Meldung

oder Stellung,

3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen

oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,

4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur

militärischen Dienststelle oder auf dem

Heimweg,

5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem

Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung

zum Ort des bewilligten Aufenthaltes

oder auf dem Rückweg,

6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen der Wohnung und dem

Ort der militärischen Dienstleistung,

7. auf dem mit der unbaren Überweisung von

Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87, zusammenhängenden

Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder im Falle

einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort

und einem Geldinstitut zum Zweck der

Behebung von Bezügen und anschließend

auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem

Ort der militärischen Dienstleistung oder

dem Ausbildungsort,

8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst oder im

Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und

dem Ort der militärischen Dienstleistung

oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,

9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen

Schutzes nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat

auf einem Weg vom Ort der militärischen

Dienstleistung oder Ausbildungsort zu einer

vor dem Verlassen dieses Ortes dort

bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle

(freiberuflich tätiger Arzt,

Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck

der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,

Zahnbehandlung oder der Durchführung

einer Gesundenuntersuchung und anschließend

auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen

Dienstleistung, Ausbildungsort

oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg

vom Ort der militärischen Dienstleistung,

Ausbildungsort oder von der Wohnung zu

einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn

sich der Versicherte der Untersuchung auf

Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder

einer Anordnung des Versicherungsträgers

oder des Leiters der militärischen Dienststelle

unterziehen muß und anschließend auf

dem Weg zurück zum Ort der militärischen

Dienstleistung, Ausbildungsort oder zur

Wohnung,

10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand

als Organ des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten oder auf dem

Heimweg,

11. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 10 im Rahmen

einer Fahrgemeinschaft.

(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person

ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne

des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 unverschuldet

erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu

entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung

verursacht wurde

1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im

Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

verwendet wird und durch

Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen

für den unmittelbaren Kampfeinsatz

besonders gebaut und ausgerüstet ist,

oder

2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das

im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

verwendet wird, sofern es sich

im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978 oder auf einer Einsatzübungsfahrt

befindet, oder

3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen

des Bundesheeres oder

4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen

Kampfmitteln als Folge militärischer

Maßnahmen des Bundesheeres.

(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht,

so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

Die Angehörigen der Vermißten stehen

den Hinterbliebenen gleich.

(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische

Staatsbürger.

(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz

hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer

Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage,

Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten

für Diätverpflegung."

3. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet

„Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen,

die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen

Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1978)

unverzüglich dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen,

wenn die von einem Militärarzt festgestellten

Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit

mit der Leistung des Präsenzdienstes

in ursächlichem Zusammenhang stehen."

4. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen

Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag

gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der

gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen

noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen

einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

haben."

5. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel

der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit

(§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente

einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23

Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich

eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich

des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge

geleisteten Beschädigtenrente."

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum,

in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente

(§ 23) zuerkannt, so ist das Krankengeld

auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages

(§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26)

gebührende Rente anzurechnen."

7. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem Wort „einschließlich"

der Ausdruck „des Erhöhungsbetrages (§ 23

Abs. 5) und" einzufügen.

8. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer

gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld

lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil

er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten

hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in

Höhe eines Viertels des nach § 11 Abs. 1 und 2 zu

errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen

des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Solange ein Erhöhungsbetrag gemäß § 23

Abs. 5 gebührt, ist kein Taggeld zu leisten."

9. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen

Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag

gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der

gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen

noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der

Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke,

orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel

gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

haben."

10. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung

hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung

einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit

gehindert ist, an Stelle der auf Grund der Bestimmungen

der §§ 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente

Anspruch auf die ihm im Falle der

Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente

(§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23

Abs. 5)."

11. § 23 Abs. 5 lautet

„(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente

auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der

Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als

die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag

nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten

im Falle eines Anspruches auf Grund- und

Zusatzrente gemäß §§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebühren würde."

12. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet

„Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2

angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige

Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem

Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente

(§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages

(§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26),

Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a), Pflegezulage

(§ 27), Blindenzulage (§ 28) und Hilflosenzulage

(§ 27 a)."

13. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger

Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die

Waise ein ordentliches Studium betreibt und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"

14. § 50 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Versicherung der Versicherungspflichtigen

Personen (§ 47) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts

anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles

der Hinterbliebenenrente."

15. § 55 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge

(§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge

(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 26 b) und die Zulagen gemäß §§ 27 bis

29 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind,

sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach

Eintritt des schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung

oder der Geburt geltend gemacht

wird;"

16. § 55 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente

gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung

einer bisher gemäß einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten

Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber

zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem

Schwerbeschädigten ein Erhöhungsbetrag (§ 23

Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen

sind."

17. § 55 Abs. 4 lautet

„(4) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld,

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld

werden mit der Erfüllung der gesetzlichen

Voraussetzungen fällig."

18. Im § 56 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„Beschädigtenrenten," der Ausdruck „Erhöhungsbeträge,"

einzufügen.

19. § 58 Abs. 1 erster Satz lautet

„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige

Geldleistungen einschließlich eines von einem

Träger der Krankenversicherung für Rechnung des

Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes

sind dem Bund zu ersetzen."

20. § 61 Abs. 3 erster Halbsatz lautet

„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach

Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die

Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag

(§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26)

und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 26 b) nicht zu zahlen;"

21. § 67 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Leistung der Versorgung kann ganz

oder teilweise versagt werden, wenn und solange

der Versorgungsberechtigte

1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen

zu einer ärztlichen Untersuchung ohne

triftigen Grund nicht entspricht oder

2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens

unerläßlichen Angaben zu machen,

oder

3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren

ohne triftigen Grund nicht unterzieht

oder

4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens

gefährdet oder vereitelt.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages

nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter

die Annahme einer ihm angebotenen

Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung

der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise

zuzumuten ist, unbegründet ablehnt."

22. § 83 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der

Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,

so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen,

wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung

festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit

auf die Leistung des Präsenzdienstes

ursächlich zurückzuführen ist."

23. § 94 a lautet

„§ 94 a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter

auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines

Landes im Rahmen der Behindertenhilfe

1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,

2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke

oder Süchtige oder in einer ähnlichen

Einrichtung,

3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten

Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes

oder

4. auf einer von einem Träger der öffentlichen

Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder

anderen karitativen Vereinigung geführten

Pflegestelle

verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der

Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente,

Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5,

Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den

Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten,

höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn

der Versorgungsberechtigte auf Grund einer

gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines

Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses

Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das

jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren

unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH

dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten

durch den vom Anspruchsübergang erfaßten

Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger

Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder

Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger

der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die

Verständigung des Landesinvalidenamtes durch

den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden

Monat für die Dauer der Pflege ein. Die

dem Versorgungsberechtigten zu belassenden

Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar

an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt

werden.

(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen

angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten

gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind

diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden

Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen

gemäß § 93) anzurechnen.

(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der

Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß

Abs. 1 vor."

24. Nach § 96 wird folgender § 97 angefügt

„§ 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in

§ 1 Abs. 1 Z 2."

ARTIKEL III

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 749/1988, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8030 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

7093 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 10162 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung

des § 11 a vervielfachten Beträge."

2. Im § 11 a Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"

ersetzt.

ARTIKEL IV

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert

1. Kurztitel und Buchstabenkürzung des Bundesgesetzes

über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen lauten

„(Verbrechensopfergesetz — VOG)"

2. § 1 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung

noch nicht selbst erhalten können, bis zur

ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung

des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das

Kind ein ordentliches Studium betreibt und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"

3. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen

Hilfsmitteln sowie deren Gebrauchsdauer richten

sich nach der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152."

4. § 8 Abs. 4 lautet

„(4). Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c,

Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein

ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren

ablehnen oder durch ihr Verhalten den

Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder

vereiteln."

4 a. § 14 lautet

„§ 14. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach

diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind

über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung

obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die

Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht

erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die

Anzeige zurücklegt, diesem."

5. Nach § 15 wird folgende Überschrift und folgender

§ 15 a eingefügt

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 15 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

6. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 4, 5 a und 9 a der Bundesminister

für Arbeit und Soziales,

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und

Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

3. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter

Satz sowie des § 12 der Bundesminister für

Justiz,

4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für

Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Inneres."

ARTIKEL V

Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/

1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 594/1981 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 bis 3 lautet

„§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden

Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit

und wird vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales vertreten.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter

Anhörung eines Beirates verwaltet.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der

Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4)

die Landesinvalidenämter zu betrauen."

2. Der bisherige Abs. 3 des § 2 wird als Abs. 4

bezeichnet.

ARTIKEL VI

Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl.

Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 4 lautet

„(4) Gemeinnützige private Einrichtungen können

Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend

die Betreuung und Ehrung der im Abs. 2

angeführten Personen und ihrer Hinterbliebenen

zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen

Mitteln nicht zu finanzieren vermögen."

ARTIKEL VII

Übergangsbestimmung

§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist

auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die

Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem

1. Jänner 1990 erfolgte.

ARTIKEL VIII

Inkrafttreten

Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli

1988, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

ARTIKEL IX

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich

des Art. II Z 3 und 22 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

betraut.

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