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648_1988 AT

648. Verordnung: Investmentfonds-Veranlagungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Verordnung: Investmentfonds-Veranlagungsverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 192/1963, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 wird verordnet

§ 1. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen

Interimszertifikate im Sinne des Abs. 2 erworben

werden.

(2) Interimszertifikate sind Inhaberpapiere, die

den Anspruch auf Erwerb von Aktien zum im vorhinein

vereinbarten Kaufpreis verbriefen, wobei

dieser Anspruch an den Erwerb weiterer Interimszertifikate

gebunden sein kann. Sie verbriefen

außerdem den Anspruch des Inhabers, daß ihm

vom Emittenten die Ausübung der wesentlichen

Aktionärsrechte, mindestens aber das Recht auf

Dividende, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung

bis zur Übergabe der Aktien gestattet wird.

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