648_1988
AT
648. Verordnung: Investmentfonds-Veranlagungsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 648. Verordnung: Investmentfonds-Veranlagungsverordnung
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 192/1963, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 wird verordnet
§ 1. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen
Interimszertifikate im Sinne des Abs. 2 erworben
werden.
(2) Interimszertifikate sind Inhaberpapiere, die
den Anspruch auf Erwerb von Aktien zum im vorhinein
vereinbarten Kaufpreis verbriefen, wobei
dieser Anspruch an den Erwerb weiterer Interimszertifikate
gebunden sein kann. Sie verbriefen
außerdem den Anspruch des Inhabers, daß ihm
vom Emittenten die Ausübung der wesentlichen
Aktionärsrechte, mindestens aber das Recht auf
Dividende, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung
bis zur Übergabe der Aktien gestattet wird.