648. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 141/1954
und BGBl. Nr. 102/1962, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf
Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für
Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten
sind von der Wirksamkeit dieses
Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen
für sie bestehenden Gesetzen."
2. § 3 lit. c lautet
„c) auf Verbindungen von Personen, die sich
ohne ausdrückliche, normierte Organisation
und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter,
erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur
fallweise zusammenfinden."
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Aus den Statuten müssen zu entnehmen
sein
a) der Name des Vereines;
b) der Sitz des Vereines;
c) eine klare und umfassende Umschreibung des
Vereinszweckes;
d) die für die Verwirklichung des Vereinszweckes
vorgesehenen Tätigkeiten;
e) Bestimmungen über den Erwerb und die
Beendigung der Mitgliedschaft;
f) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
g) die Organe des Vereines;
h) die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen
durch die Organe des Vereines;
i) die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;
j) die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus
dem Vereinsverhältnis;
k) Bestimmungen über die freiwillige Auflösung
des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens
im Falle einer solchen Vereinsauflösung.
4. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren
vorzulegen.
(2) Über die erstattete Anzeige der Bildung eines
Vereines ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung
zu erteilen.
(3) In die beim Landeshauptmann oder bei der in
§ 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten
kann jedermann Einsicht und davon
Abschrift nehmen."
5. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung
eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, zu untersagen, wenn
der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen
oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies
gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder
nach der Person der Proponenten die Annahme
begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die
rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten
Vereines fortgesetzt werden soll.
(2) Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen
nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige
schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür
erfolgen.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines
untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Abs. 2
angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen,
wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten
angegebenen Abgabestelle (§ 4 des Zustellgesetzes)
versucht worden ist."
6. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Erfolgt binnen sechs Wochen (§ 6 Abs. 2)
keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann
schon früher, daß er den Verein nicht untersage,
so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen."
7. In § 10 entfallen die Worte „mit der in § 11
erwähnten Ausnahme".
8. § 11 lautet
„§ 11. Zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen
Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine,
deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf
mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände
von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen,
jener Landeshauptmann berufen, in dessen
Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder
des Verbandes befindet."
9. § 12 lautet
„§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat
die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer
statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer
Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer
Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde
anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen
Frist nach der Konstituierung des Vereines
oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes
auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte
Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift
eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte
Mitglieder zu erteilen.
(3) Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde
auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen
oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber
auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten
sowie nach einer der Behörde auf
Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten
Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist."
10. § 13 lautet
„§ 13. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der
Mitgliederversammlung die Mitglieder über die
Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
so hat das Leitungsorgan eine solche Information
den betreffenden Mitgliedern auch sonst
binnen vier Wochen zu geben."
11. § 14 lautet
„§ 14. Für Versammlungen, die von einem Verein
abgehalten werden, gelten die Bestimmungen
des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe,
daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste
(§ 2 des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen
sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung,
wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis
des Vereines entspricht, nicht von vornherein
untersagt werden kann."
12. Die §§ 15 bis 19 entfallen.
13. Die §§ 21 und 22 entfallen.
14. § 25 lautet
„§ 25. (1) Der Bescheid über die Auflösung eines
Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen.
Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an
das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.
(2) Die in § 28 Abs. 1 bezeichnete Behörde ist
jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei
dem einer der in § 24 angegebenen Auflösungsgründe
eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung
über die Auflösung einzustellen."
15. § 26 lautet
„§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines
ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan
des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen
und von diesem auch in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen."
16. § 27 lautet
„§ 27. (1) Jede behördlich verfügte Auflösung
eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer
für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
zu veröffentlichen. Ferner sind bei Vorhandensein
eines Vereinsvermögens von den Behörden die
angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.
(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein, der
zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß,
ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung
obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens
500000 S übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls
dem Landeshauptmann mit Zustimmung des
zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator
hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten.
Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten
des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen
zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen
gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der
Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist,
soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen
Vereinszweck oder verwandten Zwecken,
ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei
einem Wert des Vereinsvermögens unter 50000 S
kann der Landeshauptmann die Liquidation auch
selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren
vereinfacht wird. Die vom Liquidator
vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen
sind von den bundesrechtlich geregelten
Abgaben befreit.
(3) Für einen freiwillig aufgelösten Verein, der
zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß,
ist dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen,
wenn der vom Verein eingesetzte Liquidator bei
seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei einem
aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund
bilden würde. In einem solchen Fall ist
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."
17. § 28 lautet
„§ 28. (1) Unter der in § 5 Abs. 3, § 12 und § 25
Abs. 2 angeführten Behörde ist die jeweils nach
dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde
befindet, diese zu verstehen.
(2) Bei dringender Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit kann außer der in Abs. 1
angegebenen auch jede andere Behörde, die für
deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit
eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung
der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei
welchem die in § 24 bezeichneten Auflösungsgründe
eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die
kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis
zu setzen."
18. § 29 lautet
„§ 29. (1) Wer
a) die Bildung eines Vereines nicht entsprechend
der Vorschrift des § 4 Abs. 1 anzeigt;
b) entgegen § 7 Abs. 1 vor Ablauf der in § 6
Abs. 2 festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann
erklärt hat, daß er den Verein
nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt
oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung
(§§ 6 Abs. 1 und 10) oder nach rechtskräftiger
Auflösung eines Vereines eine solche
Tätigkeit ausübt;
c) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied
des Leitungsorganes eines Vereines die
Anzeige einer Statutenänderung unterläßt
oder wer unter Nichtbeachtung des § 4
Abs. 1 einen Zweigverein oder einen Verband
mehrerer Vereine bildet (§ 10);
d) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied
des Leitungsorganes eines Vereines die
Mitglieder des Leitungsorganes sowie die
Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift
des § 12 Abs. 1 der Behörde mitteilt;
e) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied
des Leitungsorganes eines Vereines die
freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem
Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung
der Auflösung unterläßt (§ 26),
begeht — wenn die Tat nicht von den Strafgerichten
zu verfolgen ist — eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen."
19. § 30 lautet
„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 27 Abs. 2 die Bundesregierung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Inneres betraut."
20. § 31 entfällt.
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Liquidationsverfahren, welche vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden,
werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(2) Bis zum Inkrafttreten des in § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes sind die nach
diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann
zukommenden Aufgaben von der Sicherheitsdirektion
zu besorgen.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1988 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 27 Abs. 2 die Bundesregierung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres betraut.