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648. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 141/1954

und BGBl. Nr. 102/1962, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf

Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für

Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten

sind von der Wirksamkeit dieses

Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen

für sie bestehenden Gesetzen."

2. § 3 lit. c lautet

„c) auf Verbindungen von Personen, die sich

ohne ausdrückliche, normierte Organisation

und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter,

erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur

fallweise zusammenfinden."

3. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Aus den Statuten müssen zu entnehmen

sein

a) der Name des Vereines;

b) der Sitz des Vereines;

c) eine klare und umfassende Umschreibung des

Vereinszweckes;

d) die für die Verwirklichung des Vereinszweckes

vorgesehenen Tätigkeiten;

e) Bestimmungen über den Erwerb und die

Beendigung der Mitgliedschaft;

f) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;

g) die Organe des Vereines;

h) die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen

durch die Organe des Vereines;

i) die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;

j) die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus

dem Vereinsverhältnis;

k) Bestimmungen über die freiwillige Auflösung

des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens

im Falle einer solchen Vereinsauflösung.

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren

vorzulegen.

(2) Über die erstattete Anzeige der Bildung eines

Vereines ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung

zu erteilen.

(3) In die beim Landeshauptmann oder bei der in

§ 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten

kann jedermann Einsicht und davon

Abschrift nehmen."

5. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung

eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen

des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl. Nr. 210/1958, zu untersagen, wenn

der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen

oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies

gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder

nach der Person der Proponenten die Annahme

begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die

rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten

Vereines fortgesetzt werden soll.

(2) Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen

nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige

schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür

erfolgen.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines

untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Abs. 2

angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen,

wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten

angegebenen Abgabestelle (§ 4 des Zustellgesetzes)

versucht worden ist."

6. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Erfolgt binnen sechs Wochen (§ 6 Abs. 2)

keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann

schon früher, daß er den Verein nicht untersage,

so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen."

7. In § 10 entfallen die Worte „mit der in § 11

erwähnten Ausnahme".

8. § 11 lautet

„§ 11. Zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen

Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine,

deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf

mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände

von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen,

jener Landeshauptmann berufen, in dessen

Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder

des Verbandes befindet."

9. § 12 lautet

„§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat

die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer

statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer

Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer

Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde

anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen

Frist nach der Konstituierung des Vereines

oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes

auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte

Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift

eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte

Mitglieder zu erteilen.

(3) Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde

auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen

oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber

auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten

sowie nach einer der Behörde auf

Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten

Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist."

10. § 13 lautet

„§ 13. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der

Mitgliederversammlung die Mitglieder über die

Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines

zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel

der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,

so hat das Leitungsorgan eine solche Information

den betreffenden Mitgliedern auch sonst

binnen vier Wochen zu geben."

11. § 14 lautet

„§ 14. Für Versammlungen, die von einem Verein

abgehalten werden, gelten die Bestimmungen

des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe,

daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste

(§ 2 des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen

sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung,

wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis

des Vereines entspricht, nicht von vornherein

untersagt werden kann."

12. Die §§ 15 bis 19 entfallen.

13. Die §§ 21 und 22 entfallen.

14. § 25 lautet

„§ 25. (1) Der Bescheid über die Auflösung eines

Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen.

Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an

das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.

(2) Die in § 28 Abs. 1 bezeichnete Behörde ist

jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei

dem einer der in § 24 angegebenen Auflösungsgründe

eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung

über die Auflösung einzustellen."

15. § 26 lautet

„§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines

ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan

des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen

und von diesem auch in einer für amtliche

Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen."

16. § 27 lautet

„§ 27. (1) Jede behördlich verfügte Auflösung

eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer

für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung

zu veröffentlichen. Ferner sind bei Vorhandensein

eines Vereinsvermögens von den Behörden die

angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.

(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein, der

zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß,

ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung

obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens

500000 S übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls

dem Landeshauptmann mit Zustimmung des

zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator

hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten.

Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten

des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen

zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen

gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der

Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist,

soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen

Vereinszweck oder verwandten Zwecken,

ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei

einem Wert des Vereinsvermögens unter 50000 S

kann der Landeshauptmann die Liquidation auch

selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren

vereinfacht wird. Die vom Liquidator

vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen

sind von den bundesrechtlich geregelten

Abgaben befreit.

(3) Für einen freiwillig aufgelösten Verein, der

zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß,

ist dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen,

wenn der vom Verein eingesetzte Liquidator bei

seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei einem

aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund

bilden würde. In einem solchen Fall ist

Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."

17. § 28 lautet

„§ 28. (1) Unter der in § 5 Abs. 3, § 12 und § 25

Abs. 2 angeführten Behörde ist die jeweils nach

dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde

befindet, diese zu verstehen.

(2) Bei dringender Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit kann außer der in Abs. 1

angegebenen auch jede andere Behörde, die für

deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit

eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung

der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei

welchem die in § 24 bezeichneten Auflösungsgründe

eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die

kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis

zu setzen."

18. § 29 lautet

„§ 29. (1) Wer

a) die Bildung eines Vereines nicht entsprechend

der Vorschrift des § 4 Abs. 1 anzeigt;

b) entgegen § 7 Abs. 1 vor Ablauf der in § 6

Abs. 2 festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann

erklärt hat, daß er den Verein

nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt

oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung

(§§ 6 Abs. 1 und 10) oder nach rechtskräftiger

Auflösung eines Vereines eine solche

Tätigkeit ausübt;

c) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied

des Leitungsorganes eines Vereines die

Anzeige einer Statutenänderung unterläßt

oder wer unter Nichtbeachtung des § 4

Abs. 1 einen Zweigverein oder einen Verband

mehrerer Vereine bildet (§ 10);

d) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied

des Leitungsorganes eines Vereines die

Mitglieder des Leitungsorganes sowie die

Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift

des § 12 Abs. 1 der Behörde mitteilt;

e) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied

des Leitungsorganes eines Vereines die

freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem

Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung

der Auflösung unterläßt (§ 26),

begeht — wenn die Tat nicht von den Strafgerichten

zu verfolgen ist — eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen."

19. § 30 lautet

„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 27 Abs. 2 die Bundesregierung,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Inneres betraut."

20. § 31 entfällt.

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Liquidationsverfahren, welche vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden,

werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

(2) Bis zum Inkrafttreten des in § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes sind die nach

diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann

zukommenden Aufgaben von der Sicherheitsdirektion

zu besorgen.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1988 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 27 Abs. 2 die Bundesregierung,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres betraut.

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