648. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über
die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren,
zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr
wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Im Feld 18 brauchen mit Zeichen und/oder
Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich
auch nach ihrer Art erklärt werden."
2. Im § 2 lit. b werden die Worte „statistischen
Anmeldung" durch das Won „Tarifposition"
ersetzt.
3. Der § 3 wird aufgehoben.
4. Das Muster der Verordnung wird durch das
angeschlossene Muster ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft. Vordrucke nach dem Muster der Verordnung
BGBl. Nr. 686/1976 können jedoch noch bis
31. Dezember 1984 verwendet werden.