648. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981 und BGBl. Nr. 359/1982 wird geändert
wie folgt
1. § 25 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten
„Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem
Betrag festzusetzen ist, aufgrund dessen sie zufolge
von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung
erhalten, sind berechtigt, die Festsetzung
einer höheren Beitragsgrundlage zu beantragen,
um die ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistungen
gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch nehmen
zu können; diese Festsetzung ist mit dem der
Antragstellung folgenden 1. Jänner vorzunehmen."
2. Im § 26 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck
„der anteilsmäßig erhöhte Beitrag" durch den Ausdruck
„der anteilsmäßig erhöhte Betrag" zu ersetzen.
3. Im § 27 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 25 Abs. 4
Z 2 lit. b" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2" zu
ersetzen.
4. § 27 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten
„(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht
gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so
hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich
einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25
Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein
für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht
vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für
die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres
maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme
auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage
nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 lit. a
nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage
nach § 25 Abs. 6 Z 2 nicht überschritten werden
darf. In den Fällen des § 127 a ist auf § 26 Abs. 3
entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung
wird die Höhe der Beitragsgrundlage
gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht
gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4
zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag
gemäß Abs. 4 — in der Krankenversicherung
für das laufende Kalenderjahr — auf jenen Betrag,
der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht
bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen
wäre."
5. Dem § 30 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer
der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf
dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung
der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1
in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft."
6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beiträge sind mit dem Ablauf des
Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.
Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und
Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger
unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen
zur Unfallversicherung eine einheitliche
Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge
für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
(§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter
tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in
einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die
Einhebung von Verzugszinsen und sonstigen
Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie im Verfahren
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen
werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen
auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."
7. § 83 Abs. 6 lit. b hat zu lauten
„b) er nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis
angehört."
8. § 87 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung
sind die Sachleistungen und die Geldleistungen,
soweit es sich um die Erstattung von Kosten
anstelle von Sachleistungen handelt, sowie der
Bestattungskostenbeitrag (§ 104) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren,
und zwar von dem Träger der Krankenversicherung,
den der Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt."
9. § 89 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen
(§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.
Sie ist vom Versicherungsträger
nach Maßgabe der gemäß § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger durchzuführen."
10. § 93 hat zu lauten
„Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 93. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sowie Hilfsmittel (Abs. 6) sind dem Versicherten
für sich und seine Angehörigen in einfacher und
zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
werden vom Versicherungsträger nur übernommen,
wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages
(§ 48 Abs. 2) gerundet auf volle Schilling.
Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil
(§ 86) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages,
gerundet auf volle Schilling, zu betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe
und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig
verwendet werden können und daher in der
Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden
müssen.
(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst
vom Versicherten gemäß Abs. 2 zu tragenden
Kosten bzw. den Kostenanteil (§ 86) zu übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl.
Nr. 376, besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 92 Abs. 5.
(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu
übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung
festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;
die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich
oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen
und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen,
und zwar bei Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 6
lit. a und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit
dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem
l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle
Schilling. In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag
für den Monatsbedarf.
(6) Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit
auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
eine Leistungsverpflichtung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder
ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz, nach
dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, nach dem
Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei solche
Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die
geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung zu mildern
oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und
Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen
nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht.
(7) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend
gebraucht werden und nach ihrer Art
ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren Personen
benützt werden können, wie zum Beispiel
Krücken oder Krankenfahrstühle, kann die Satzung
bestimmen, daß diese auch leihweise durch
den Versicherungsträger bzw. durch Vertragsstellen
zur Verfügung gestellt werden können; sie
kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren
unter Bedachtnahme auf § 86 vorsehen. Abs. 2
gilt in diesen Fällen nicht.
(8) Die Instandsetzungskosten notwendiger
Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf § 86 bis zu
zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, die dem
Versicherungsträger bei Neuanschaffung des Heilbehelfes
oder des Hilfsmittels entstehen würden.
(9) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf
die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel
festsetzen.
(10) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im
Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten
Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden
Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern
oder nach einem Vergütungstarif, der einen
Bestandteil der Satzung darstellt."
11. Dem § 104 Abs. 2 ist folgendes anzufügen
„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 3
genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge
und unter den dort angeführten Voraussetzungen
bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte,
so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger."
12. § 105 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs
Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei
Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine
Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen
einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung in der Dauer von weniger als
12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die
Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung
endet mit dem Ende der Zusatzversicherung."
13. a) Im § 116 Abs. 1 Z 2 ist nach der lit. a eine
lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen
„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die
unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a
anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang
mit dem Kriegsdienst oder der
Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 vH hat;"
Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung
lit. c und d.
b) Im § 116 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende
Z 6 und 7 sind anzufügen
„6. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten
einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines
Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 bzw. nach Maßgabe der
jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der
Kriegsopfer;
7. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an
den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen
Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung
infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder
Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten
Gründe stehen, wenn der Versicherte einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz
aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch
gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1
Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar
später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten
Zeitraumes gelegen ist."
14. a) Im § 149 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten
„§ 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
ist hiebei nicht anzuwenden."
b) § 149 Abs. 7 und 8 haben zu lauten
„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,
der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht
auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen
21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes
(Abs. 8) der übergebenen, verpachteten oder
zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen, sofern die
Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr
als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.
Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen
Einheitswert (Abs. 8), in allen übrigen Fällen
von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden
Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel
des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet
auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert
gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine
Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen
der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag
im Sinne des Abs. 9 in Betracht kommen, durch die
Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in
denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein
Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,
überlassen) war, zu ermitteln."
c) Dem § 149 sind folgende Abs. 9, 10, 11 und 12
anzufügen
„(9) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
für jeden nach Abs. 8 in Betracht kommenden
Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche
Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung
der Einheitswerte der verpachteten,
aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(10) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 8
und 9 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung
maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor
1,1575 zu vervielfachen.
(11) In den Fällen des § 68 Abs. 2 erster Satz
bleibt für die Anwendung der Abs. 7 bis 9 der Stichtag
der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.
Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger, sofern
der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension
Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen
(verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der
Fläche gewesen ist.
(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen
Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen
Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974
festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 47), mit Ausnahme
des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten
Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme auf § 51
zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge."
15. Dem § 153 sind folgende Absätze 5, 6 und 7
anzufügen.
„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem
Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte
weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher
Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen
Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches
beantragen. Der Jahresausgleich kann im
Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von
Amts wegen erfolgen.
(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat
nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen
1. Der Berechnung ist die Summe der in einem
Kalenderjahr gemäß § 150 jeweils in Betracht kommenden
Richtsätze für die Pensionen und für die
Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.
Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der
für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes
keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist
anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,
für Zeiträume, in denen die Pension wegen
Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen
gebührenden Höhe.
3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den
Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr
gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen
und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,
der gemäß § 151 anzurechnenden
Unterhaltsansprüche und der gemäß § 149 Abs. 5, 6
und 7 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die
für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden
Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.
Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber
dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten
zu erstatten.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten
entsprechend auch für Fälle, in denen der
Anspruch auf die Pension nur für Teile eines
Kalenderjahres bestanden oder nicht gemäß § 61
geruht hat."
16. § 216 Abs. 3 wird aufgehoben.
17. § 217 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist
nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen
Ausmaß aufzulösen."
18. Der bisherige Inhalt des § 229 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 und 3 sind
anzufügen
„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im
Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur
Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Daten zu übermitteln
1. Name (Familienname und Vorname),
Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des
Versicherten;
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
7. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung,
auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag
und auf einen nichtentnommenen
Gewinn entfallen.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im
Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Maßgabe der
technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu
bestimmen."
19. Im § 237 ist jeweils der Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1982" durch den Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1983" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 31. Dezember
1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als
Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Dezember 1982
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 1 Z 2 lit. b,
6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 13 sind nur anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember
1982 liegt.
(3) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage
gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982
liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen,
deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember
1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen,
deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist.
In diesen Fällen ist § 149 Abs. 7 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der
Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen,
die Eigentümer (Miteigentümer) des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw.
gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter
Bedachtnahme auf § 149 Abs. 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind,
die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur
Pension des verstorbenen Pensionsempfängers
zuletzt maßgebend waren.
(4) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte
land(forst)wirtsehaftlicher Betriebe gemäß § 20 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich
der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt
wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt
worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen
des § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
als am 31. Dezember 1982
zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem
31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter
Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit nach Abs. 3 die Bestimmungen des
§ 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 14
lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung
der Einkommensbeträge unter
Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
mit dem für das Kalenderjahr
1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
(6) Die Bestimmungen des § 153 Abs. 5, 6 und 7
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 15 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für
das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
(7) Der Versicherungsträger hat eine am
31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage
(§ 216 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
mit Ablauf des 31. Dezember 1982
im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und
der Anpassungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich
der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten
Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch
Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II
Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Zur Vorbereitung der Durchführung kann
schon vor dem 1. Jänner 1983 von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
eine Verordnung im Sinne des § 229 Abs. 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 18 erlassen werden. Diese Verordnung
tritt frühestens mit dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des § 229 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 18 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 229
Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 18 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.