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648. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981 und BGBl. Nr. 359/1982 wird geändert

wie folgt

1. § 25 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten

„Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem

Betrag festzusetzen ist, aufgrund dessen sie zufolge

von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung

erhalten, sind berechtigt, die Festsetzung

einer höheren Beitragsgrundlage zu beantragen,

um die ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistungen

gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch nehmen

zu können; diese Festsetzung ist mit dem der

Antragstellung folgenden 1. Jänner vorzunehmen."

2. Im § 26 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck

„der anteilsmäßig erhöhte Beitrag" durch den Ausdruck

„der anteilsmäßig erhöhte Betrag" zu ersetzen.

3. Im § 27 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 25 Abs. 4

Z 2 lit. b" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2" zu

ersetzen.

4. § 27 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten

„(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht

gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so

hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich

einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25

Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein

für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender

rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht

vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für

die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres

maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme

auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage

nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 lit. a

nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage

nach § 25 Abs. 6 Z 2 nicht überschritten werden

darf. In den Fällen des § 127 a ist auf § 26 Abs. 3

entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung

wird die Höhe der Beitragsgrundlage

gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen

nicht berührt.

(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht

gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4

zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag

gemäß Abs. 4 — in der Krankenversicherung

für das laufende Kalenderjahr — auf jenen Betrag,

der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht

bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen

wäre."

5. Dem § 30 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger

ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer

der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf

dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung

der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1

in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche

Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur

für die Zukunft."

6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beiträge sind mit dem Ablauf des

Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.

Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und

Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger

unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen

zur Unfallversicherung eine einheitliche

Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge

für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

(§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter

tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in

einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die

Einhebung von Verzugszinsen und sonstigen

Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie im Verfahren

vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen

werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen

auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."

7. § 83 Abs. 6 lit. b hat zu lauten

„b) er nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis

angehört."

8. § 87 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung

sind die Sachleistungen und die Geldleistungen,

soweit es sich um die Erstattung von Kosten

anstelle von Sachleistungen handelt, sowie der

Bestattungskostenbeitrag (§ 104) für ein und denselben

Versicherungsfall nur einmal zu gewähren,

und zwar von dem Träger der Krankenversicherung,

den der Versicherte zuerst in Anspruch

nimmt."

9. § 89 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen

(§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.

Sie ist vom Versicherungsträger

nach Maßgabe der gemäß § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erlassenen

Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger durchzuführen."

10. § 93 hat zu lauten

„Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 93. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sowie Hilfsmittel (Abs. 6) sind dem Versicherten

für sich und seine Angehörigen in einfacher und

zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

werden vom Versicherungsträger nur übernommen,

wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages

(§ 48 Abs. 2) gerundet auf volle Schilling.

Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil

(§ 86) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages,

gerundet auf volle Schilling, zu betragen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe

und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig

verwendet werden können und daher in der

Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden

müssen.

(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst

vom Versicherten gemäß Abs. 2 zu tragenden

Kosten bzw. den Kostenanteil (§ 86) zu übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl.

Nr. 376, besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 92 Abs. 5.

(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu

übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung

festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich

oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen

und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen,

und zwar bei Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 6

lit. a und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit

dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem

l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle

Schilling. In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag

für den Monatsbedarf.

(6) Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit

auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

eine Leistungsverpflichtung aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder

ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz, nach

dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, nach dem

Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei solche

Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die

geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene körperliche

oder psychische Beeinträchtigung zu mildern

oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und

Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen

nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht.

(7) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend

gebraucht werden und nach ihrer Art

ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren Personen

benützt werden können, wie zum Beispiel

Krücken oder Krankenfahrstühle, kann die Satzung

bestimmen, daß diese auch leihweise durch

den Versicherungsträger bzw. durch Vertragsstellen

zur Verfügung gestellt werden können; sie

kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren

unter Bedachtnahme auf § 86 vorsehen. Abs. 2

gilt in diesen Fällen nicht.

(8) Die Instandsetzungskosten notwendiger

Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf § 86 bis zu

zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, die dem

Versicherungsträger bei Neuanschaffung des Heilbehelfes

oder des Hilfsmittels entstehen würden.

(9) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf

die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel

festsetzen.

(10) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im

Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten

Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden

Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern

oder nach einem Vergütungstarif, der einen

Bestandteil der Satzung darstellt."

11. Dem § 104 Abs. 2 ist folgendes anzufügen

„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 3

genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge

und unter den dort angeführten Voraussetzungen

bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte,

so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger."

12. § 105 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs

Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei

Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine

Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen

einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung in der Dauer von weniger als

12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die

Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung

endet mit dem Ende der Zusatzversicherung."

13. a) Im § 116 Abs. 1 Z 2 ist nach der lit. a eine

lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen

„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die

unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a

anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang

mit dem Kriegsdienst oder der

Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 vH hat;"

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung

lit. c und d.

b) Im § 116 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende

Z 6 und 7 sind anzufügen

„6. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten

einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines

Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 bzw. nach Maßgabe der

jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der

Kriegsopfer;

7. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an

den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen

Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung

infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder

Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten

Gründe stehen, wenn der Versicherte einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz

aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch

gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1

Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar

später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten

Zeitraumes gelegen ist."

14. a) Im § 149 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten

„§ 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ist hiebei nicht anzuwenden."

b) § 149 Abs. 7 und 8 haben zu lauten

„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,

der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht

auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen

21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes

(Abs. 8) der übergebenen, verpachteten oder

zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen, sofern die

Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr

als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.

Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen

Einheitswert (Abs. 8), in allen übrigen Fällen

von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden

Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel

des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet

auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.

Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine

Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen

der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag

im Sinne des Abs. 9 in Betracht kommen, durch die

Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in

denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein

Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,

überlassen) war, zu ermitteln."

c) Dem § 149 sind folgende Abs. 9, 10, 11 und 12

anzufügen

„(9) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte

für jeden nach Abs. 8 in Betracht kommenden

Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche

Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung

der Einheitswerte der verpachteten,

aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.

(10) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 8

und 9 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung

maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor

1,1575 zu vervielfachen.

(11) In den Fällen des § 68 Abs. 2 erster Satz

bleibt für die Anwendung der Abs. 7 bis 9 der Stichtag

der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.

Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger, sofern

der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension

Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen

(verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der

Fläche gewesen ist.

(12) Die gemäß Abs. 7 bis 11 errechneten monatlichen

Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen

Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974

festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 47), mit Ausnahme

des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten

Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme auf § 51

zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten

Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge."

15. Dem § 153 sind folgende Absätze 5, 6 und 7

anzufügen.

„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem

Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte

weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher

Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen

Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches

beantragen. Der Jahresausgleich kann im

Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von

Amts wegen erfolgen.

(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat

nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen

1. Der Berechnung ist die Summe der in einem

Kalenderjahr gemäß § 150 jeweils in Betracht kommenden

Richtsätze für die Pensionen und für die

Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.

Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der

für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.

2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes

keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist

anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,

für Zeiträume, in denen die Pension wegen

Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen

gebührenden Höhe.

3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den

Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr

gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen

und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,

der gemäß § 151 anzurechnenden

Unterhaltsansprüche und der gemäß § 149 Abs. 5, 6

und 7 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die

für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden

Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.

Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber

dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten

zu erstatten.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten

entsprechend auch für Fälle, in denen der

Anspruch auf die Pension nur für Teile eines

Kalenderjahres bestanden oder nicht gemäß § 61

geruht hat."

16. § 216 Abs. 3 wird aufgehoben.

17. § 217 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist

nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen

Ausmaß aufzulösen."

18. Der bisherige Inhalt des § 229 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 und 3 sind

anzufügen

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben

dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im

Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur

Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Daten zu übermitteln

1. Name (Familienname und Vorname),

Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des

Versicherten;

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

7. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung,

auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag

und auf einen nichtentnommenen

Gewinn entfallen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im

Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Maßgabe der

technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu

bestimmen."

19. Im § 237 ist jeweils der Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1982" durch den Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1983" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 31. Dezember

1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als

Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Dezember 1982

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 1 Z 2 lit. b,

6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 13 sind nur anzuwenden,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember

1982 liegt.

(3) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage

gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982

liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen,

deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember

1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen,

deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist.

In diesen Fällen ist § 149 Abs. 7 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember

1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der

Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen,

die Eigentümer (Miteigentümer) des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw.

gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter

Bedachtnahme auf § 149 Abs. 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind,

die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur

Pension des verstorbenen Pensionsempfängers

zuletzt maßgebend waren.

(4) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte

land(forst)wirtsehaftlicher Betriebe gemäß § 20 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich

der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt

wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt

worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen

des § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

als am 31. Dezember 1982

zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem

31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter

Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit nach Abs. 3 die Bestimmungen des

§ 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 14

lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung

der Einkommensbeträge unter

Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

mit dem für das Kalenderjahr

1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.

(6) Die Bestimmungen des § 153 Abs. 5, 6 und 7

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 15 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für

das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(7) Der Versicherungsträger hat eine am

31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage

(§ 216 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

mit Ablauf des 31. Dezember 1982

im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und

der Anpassungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich

der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten

Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume

nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch

Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II

Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Zur Vorbereitung der Durchführung kann

schon vor dem 1. Jänner 1983 von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

eine Verordnung im Sinne des § 229 Abs. 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 18 erlassen werden. Diese Verordnung

tritt frühestens mit dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des § 229 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 18 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 229

Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 18 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

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