648. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/
1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,
BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBL
Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/
1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,
BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.
Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974 und BGBl.
Nr. 704/1976 wird geändert wie folgt
1. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „von
zwei Dritteln" durch den Ausdruck „von drei
Vierteln" zu ersetzen.
2. Nach § 51 ist ein § 51 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung
§ 51 a. (1) Für in der Pensionsversicherung
pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger ein
Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im
Ausmaß von 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage
zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag
entfallen
1. auf den Versicherten 0,5 v. H.
2. auf dessen Dienstgeber 1,5 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften
sind, sofern nichts anderes bestimmt
wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1
anzuwenden."
3. Dem § 54 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51 a ist unter
Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den
Sonderzahlungen zu leisten."
4. Nach § 63 ist ein § 63 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger
§ 63 a. Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung
haben die in einem Kalender-
monat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in
der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden
Kalendermonates an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g)
abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge
ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden."
5. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Für Weiter- und Selbstversicherte beträgt der
Beitragssatz in der Pensionsversicherung der
Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v. H.
der Beitragsgrundlage."
6. Im 82 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt
keine Vergütung an."
7. Im §.136 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ist der Betrag von „6 S" durch den Betrag von
„15 S" zu ersetzen.
8. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S
für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachten Beträge."
9. Im § 447 a Abs. 3 ist der Betrag von 80 Millionen
Schilling durch den Betrag von 100 Millionen
Schilling zu ersetzen.
10. Nach § 447 e sind ein § 447 f und § 447 g
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Überweisung an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger
§ 447 f. (1) Die Träger der Krankenversicherung,
soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz gemäß
§ 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen
für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. der Summe
ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
an den beim Hauptverband errichteten
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
zu überweisen. Als Beiträge zur Krankenversicherung
gelten hiebei ausschließlich
1. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
2. die Beiträge für freiwillig Versicherte,
3. die Beiträge für Arbeitslose.
(2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger
entfallende Anteil bei der Aufbringung
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages
wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der
Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen
hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis
der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen
zu entsprechen.
(3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind
auf Grund der Lohnstufeneinreihung im Jänner
und Juli eines jeden Jahres (§ 108 a Abs. 2)
jene Teile der Beitragsgrundlagen zu ermitteln,
die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen,
in die der Betrag von zwei Dritteln des nach
§ 108 b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt.
Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen
ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde
zu legen.
(4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten
Träger der Krankenversicherung haben zum
Ende eines jeden Kalendervierteljahres zunächst
vorschußweise Zahlungen an den Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger zu leisten.
Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen richtet
sich nach einem vom Hauptverband mittels der
Berechnungsmethode nach Abs. 3 unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Beitragseinnahmen
dieses Geschäftsjahres festgesetzten vorläufigen
Schlüssel. Der Ausgleich ist nach Maßgabe
des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende April
des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter haben für jedes Geschäftsjahr
3,75 v. H. ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger zu überweisen und
zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu
bevorschussen. Als Beiträge zur Krankenversicherung
gelten hiebei ausschließlich
1. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
2. die Beiträge für freiwillig Versicherte.
In der Bauern-Krankenversicherung zählt zu den
Versicherungsbeiträgen auch der Beitrag des
Bundes.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch
für die Versicherungsanstalt der Österreichischen
Eisenbahnen mit der Maßgabe, daß nur die
Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
und der ihnen gleichgestellten Personen zugrunde
zu legen sind.
(7) Für die Überweisung ist § 63 Abs. 2 bis 4
entsprechend anzuwenden. Die Überweisungen
sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1
Z. 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom
sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Die
Verwendung dieses Sondervermögens bleibt der
Neuregelung der Beteiligung der sozialen Krankenversicherung
an der Finanzierung der Krankenanstalten
vorbehalten. Aus dem Sondervermögen
ist auch jeweils der Ausgleich gemäß
Abs. 4 letzter Satz vorzunehmen.
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
§ 447 g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds
der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zu errichten. Das Vermögen
dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen
Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.
Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu
erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres
bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines
jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen
und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden
aufgebracht durch
a) die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51 a);
b) Überweisungen nach Abs. 3;
c) sonstige Einnahmen.
(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die
den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
der Ersatzzeiten des Bezuges einer
Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den
Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe
von 7,5 v. H. der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
(§ 61 AlVG 1958) zu überweisen.
(4) Der Hauptverband hat die Erträge eines
Geschäftsjahres (Abs. 2) an die Träger der Pensionsversicherung
nach Abs. 1 nach einem Schlüssel
zu überweisen. Für die Geschäftsjahre 1978,
1979 und 1980 gilt als Aufteilungsschlüssel
(5) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines
jeden Kalendermonates die Überweisungen nach
Abs. 4 nach dem Aufteilungsschlüssel des in
Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen;
hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten
Beträge an die Träger der Pensionsversicherung
nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen,
daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung
des folgenden Kalendermonates zur
Verfügung stehen.
(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages
nach § 80 gelten die Überweisungen nach Abs. 4
als Erträge.
(7) Der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 4
ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1981,
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung
des Aufteilungsschlüssels ist auf das
Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den
Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 4)
des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei
den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht
zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen
des § 80 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend anzuwenden."
Artikel II
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr.
14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.
Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/
1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966,
BGBl. Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl.
Nr. 447/1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl.
Nr. 288/1971, BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/
1974, BGBl. Nr. 776/1974 und BGBl. Nr. 705/
1976 wird geändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben
ab 1. Jänner 1978 für die Dauer der Versicherung
als Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage zu
leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung
zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet
werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."
2. § 90 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S
für jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die
unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem Anpassungsfaktor
(§ 32 a) vervielfachten Beträge."
Artikel III
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,
BGBl. Nr. 172/1973, BGBl. Nr. 26/1974, BGBl.
Nr. 779/1974 und BGBl. Nr. 706/1976 wird geändert
wie folgt
Im § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der
Betrag von „6 S" durch den Betrag von „15 S"
zu ersetzen.
Artikel IV
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.
Nr. 25/1974, BGBl. Nr. 777/1974 und BGBl.
Nr. 709/1976 wird geändert wie folgt
1. § 12 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
haben, sofern sich nicht aus Abs. 2
etwas anderes ergibt, ab 1. Jänner 1978 für die
Dauer der Versicherung als Beitrag 10 v. H. der
Beitragsgrundlage zu leisten."
2. § 86 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S
für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht
erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres erstmals ab 1. Jänner 1979,
die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 24) vervielfachten Beträge."
Artikel V
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.
Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.
Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973, BGBl. Nr. 97/
1974, BGBl. Nr. 778/1974 und BGBl. Nr. 710/
1976 wird geändert wie folgt
1. § 17 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
2. Im § 52 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von „6 S" durch den Betrag von
„15 S" zu ersetzen.
Artikel VI
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.
Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 338/1970, BGBl. Nr. 35/
1973, BGBl. Nr. 780/1974 und BGBl. Nr. 707/
1976 wird geändert wie folgt
Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von „6 S" durch
den Betrag von „15 S" zu ersetzen.
Artikel VI a
Die 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704/1976, wird wie
folgt geändert
Art. VII Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977
entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,
deren Entrichtung erfolgt
a) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
des Bewilligungsbescheides oder
b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
eines Bescheides über einen Antrag
auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 10,
sofern dieser Antrag innerhalb von drei
Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
gestellt wurde. In allen diesen
Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt
der Antragstellung maßgebenden
Höhe zu entrichten."
Artikel VH
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960,
BGBl. Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961,
BGBl. Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962, BGBl.
Nr. 84/1963, BGBl. Nr. 198/1963, BGBl. Nr. 35/
1964, BGBl. Nr. 335/1965, BGBl. Nr. 261/1967,
BGBl. Nr. 9/1968, BGBl. Nr. 30/1969, BGBl.
Nr. 3/1971, BGBl. Nr. 31/1973 (Art. XIII der
29. ASVG-Novelle), BGBl. Nr. 124/1973, BGBl.
Nr. 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes),
BGBl. Nr. 23/1974 (Art. IV der
30. ASVG-Novelle), BGBl. Nr. 179/1974 und
BGBl. Nr. 289/1976 wird wie folgt geändert
1. a) Im § 60 Abs. 1 lit. c hat das Wort „und"
zu entfallen.
b) Dem § 60 Abs. 1 lit. d ist das Wort „und"
anzufügen.
c) Dem § 60 Abs. 1 ist als lit. e einzufügen
„e) des § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden
Fassung."
2. Im § 61 Abs. 1 und 2 ist der Ausdruck
„2 v. H." durch den Ausdruck „2,1 v. H."
zu ersetzen.
Artikel VIII
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des § 27 Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
des § 19 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
leistet der Bund in den in Betracht kommenden
Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre
1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der
Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen
die Erträge übersteigen.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 8, Art. II Z. 2 und Art. IV Z. 2 gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben
Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach
§ 444 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
nach § 178 a Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach § 166 a Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
für die Jahre, für die Abs. 1
bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.
(4) Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß
§ 447 g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 10
zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich
gemäß Art. VIII der 32. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 704/1976, außer Betracht zu lassen.
Artikel IX
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 1 bis 3 und 6 mit Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1978, im übrigen am 1. Jänner
1978 in Kraft.
Artikel X
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 447 a
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 9 sowie
des Art. VIII Abs. 1 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.