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648. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/

1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,

BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBL

Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/

1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974 und BGBl.

Nr. 704/1976 wird geändert wie folgt

1. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „von

zwei Dritteln" durch den Ausdruck „von drei

Vierteln" zu ersetzen.

2. Nach § 51 ist ein § 51 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung

§ 51 a. (1) Für in der Pensionsversicherung

pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger ein

Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im

Ausmaß von 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage

zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag

entfallen

1. auf den Versicherten 0,5 v. H.

2. auf dessen Dienstgeber 1,5 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften

sind, sofern nichts anderes bestimmt

wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1

anzuwenden."

3. Dem § 54 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51 a ist unter

Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den

Sonderzahlungen zu leisten."

4. Nach § 63 ist ein § 63 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger

§ 63 a. Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung

haben die in einem Kalender-

monat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in

der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden

Kalendermonates an den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g)

abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge

ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden."

5. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Für Weiter- und Selbstversicherte beträgt der

Beitragssatz in der Pensionsversicherung der

Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in der

knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v. H.

der Beitragsgrundlage."

6. Im 82 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt

keine Vergütung an."

7. Im §.136 Abs. 3 erster und zweiter Satz

ist der Betrag von „6 S" durch den Betrag von

„15 S" zu ersetzen.

8. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S

für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachten Beträge."

9. Im § 447 a Abs. 3 ist der Betrag von 80 Millionen

Schilling durch den Betrag von 100 Millionen

Schilling zu ersetzen.

10. Nach § 447 e sind ein § 447 f und § 447 g

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Überweisung an den Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger

§ 447 f. (1) Die Träger der Krankenversicherung,

soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz gemäß

§ 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen

für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. der Summe

ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

an den beim Hauptverband errichteten

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

zu überweisen. Als Beiträge zur Krankenversicherung

gelten hiebei ausschließlich

1. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. die Beiträge für freiwillig Versicherte,

3. die Beiträge für Arbeitslose.

(2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger

entfallende Anteil bei der Aufbringung

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages

wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der

Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen

hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis

der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen

zu entsprechen.

(3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind

auf Grund der Lohnstufeneinreihung im Jänner

und Juli eines jeden Jahres (§ 108 a Abs. 2)

jene Teile der Beitragsgrundlagen zu ermitteln,

die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen,

in die der Betrag von zwei Dritteln des nach

§ 108 b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt.

Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen

ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde

zu legen.

(4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten

Träger der Krankenversicherung haben zum

Ende eines jeden Kalendervierteljahres zunächst

vorschußweise Zahlungen an den Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger zu leisten.

Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen richtet

sich nach einem vom Hauptverband mittels der

Berechnungsmethode nach Abs. 3 unter Berücksichtigung

der voraussichtlichen Beitragseinnahmen

dieses Geschäftsjahres festgesetzten vorläufigen

Schlüssel. Der Ausgleich ist nach Maßgabe

des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende April

des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter haben für jedes Geschäftsjahr

3,75 v. H. ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

an den Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger zu überweisen und

zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu

bevorschussen. Als Beiträge zur Krankenversicherung

gelten hiebei ausschließlich

1. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. die Beiträge für freiwillig Versicherte.

In der Bauern-Krankenversicherung zählt zu den

Versicherungsbeiträgen auch der Beitrag des

Bundes.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch

für die Versicherungsanstalt der Österreichischen

Eisenbahnen mit der Maßgabe, daß nur die

Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

und der ihnen gleichgestellten Personen zugrunde

zu legen sind.

(7) Für die Überweisung ist § 63 Abs. 2 bis 4

entsprechend anzuwenden. Die Überweisungen

sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1

Z. 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom

sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Die

Verwendung dieses Sondervermögens bleibt der

Neuregelung der Beteiligung der sozialen Krankenversicherung

an der Finanzierung der Krankenanstalten

vorbehalten. Aus dem Sondervermögen

ist auch jeweils der Ausgleich gemäß

Abs. 4 letzter Satz vorzunehmen.

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 447 g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds

der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz zu errichten. Das Vermögen

dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen

Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu

erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres

bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines

jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen

und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden

aufgebracht durch

a) die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51 a);

b) Überweisungen nach Abs. 3;

c) sonstige Einnahmen.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die

den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung

der Ersatzzeiten des Bezuges einer

Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den

Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe

von 7,5 v. H. der Arbeitslosenversicherungsbeiträge

(§ 61 AlVG 1958) zu überweisen.

(4) Der Hauptverband hat die Erträge eines

Geschäftsjahres (Abs. 2) an die Träger der Pensionsversicherung

nach Abs. 1 nach einem Schlüssel

zu überweisen. Für die Geschäftsjahre 1978,

1979 und 1980 gilt als Aufteilungsschlüssel

(5) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines

jeden Kalendermonates die Überweisungen nach

Abs. 4 nach dem Aufteilungsschlüssel des in

Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen;

hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten

Beträge an die Träger der Pensionsversicherung

nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen,

daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung

des folgenden Kalendermonates zur

Verfügung stehen.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages

nach § 80 gelten die Überweisungen nach Abs. 4

als Erträge.

(7) Der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 4

ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1981,

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung

des Aufteilungsschlüssels ist auf das

Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den

Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 4)

des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei

den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht

zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen

des § 80 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend anzuwenden."

Artikel II

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr.

14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.

Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/

1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966,

BGBl. Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl.

Nr. 447/1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl.

Nr. 288/1971, BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/

1974, BGBl. Nr. 776/1974 und BGBl. Nr. 705/

1976 wird geändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben

ab 1. Jänner 1978 für die Dauer der Versicherung

als Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage zu

leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung

zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer

Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet

werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."

2. § 90 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S

für jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, die

unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem Anpassungsfaktor

(§ 32 a) vervielfachten Beträge."

Artikel III

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,

BGBl. Nr. 172/1973, BGBl. Nr. 26/1974, BGBl.

Nr. 779/1974 und BGBl. Nr. 706/1976 wird geändert

wie folgt

Im § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der

Betrag von „6 S" durch den Betrag von „15 S"

zu ersetzen.

Artikel IV

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.

Nr. 25/1974, BGBl. Nr. 777/1974 und BGBl.

Nr. 709/1976 wird geändert wie folgt

1. § 12 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten

haben, sofern sich nicht aus Abs. 2

etwas anderes ergibt, ab 1. Jänner 1978 für die

Dauer der Versicherung als Beitrag 10 v. H. der

Beitragsgrundlage zu leisten."

2. § 86 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 332 S

für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht

erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres erstmals ab 1. Jänner 1979,

die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 24) vervielfachten Beträge."

Artikel V

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973, BGBl. Nr. 97/

1974, BGBl. Nr. 778/1974 und BGBl. Nr. 710/

1976 wird geändert wie folgt

1. § 17 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

2. Im § 52 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von „6 S" durch den Betrag von

„15 S" zu ersetzen.

Artikel VI

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 338/1970, BGBl. Nr. 35/

1973, BGBl. Nr. 780/1974 und BGBl. Nr. 707/

1976 wird geändert wie folgt

Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von „6 S" durch

den Betrag von „15 S" zu ersetzen.

Artikel VI a

Die 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 704/1976, wird wie

folgt geändert

Art. VII Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977

entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr

um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,

deren Entrichtung erfolgt

a) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

des Bewilligungsbescheides oder

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

eines Bescheides über einen Antrag

auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 10,

sofern dieser Antrag innerhalb von drei

Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides

gestellt wurde. In allen diesen

Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt

der Antragstellung maßgebenden

Höhe zu entrichten."

Artikel VH

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960,

BGBl. Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961,

BGBl. Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962, BGBl.

Nr. 84/1963, BGBl. Nr. 198/1963, BGBl. Nr. 35/

1964, BGBl. Nr. 335/1965, BGBl. Nr. 261/1967,

BGBl. Nr. 9/1968, BGBl. Nr. 30/1969, BGBl.

Nr. 3/1971, BGBl. Nr. 31/1973 (Art. XIII der

29. ASVG-Novelle), BGBl. Nr. 124/1973, BGBl.

Nr. 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes),

BGBl. Nr. 23/1974 (Art. IV der

30. ASVG-Novelle), BGBl. Nr. 179/1974 und

BGBl. Nr. 289/1976 wird wie folgt geändert

1. a) Im § 60 Abs. 1 lit. c hat das Wort „und"

zu entfallen.

b) Dem § 60 Abs. 1 lit. d ist das Wort „und"

anzufügen.

c) Dem § 60 Abs. 1 ist als lit. e einzufügen

„e) des § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden

Fassung."

2. Im § 61 Abs. 1 und 2 ist der Ausdruck

„2 v. H." durch den Ausdruck „2,1 v. H."

zu ersetzen.

Artikel VIII

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des § 27 Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.

des § 19 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

leistet der Bund in den in Betracht kommenden

Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre

1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der

Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen

die Erträge übersteigen.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 8, Art. II Z. 2 und Art. IV Z. 2 gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben

Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach

§ 444 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

nach § 178 a Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach § 166 a Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

für die Jahre, für die Abs. 1

bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.

(4) Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß

§ 447 g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 10

zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich

gemäß Art. VIII der 32. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 704/1976, außer Betracht zu lassen.

Artikel IX

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 1 bis 3 und 6 mit Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1978, im übrigen am 1. Jänner

1978 in Kraft.

Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 447 a

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 9 sowie

des Art. VIII Abs. 1 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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