648. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen halben,
unter Bedachtnahme auf die bisherige positive
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den
beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteiles
sicherzustellen,
in Anbetracht der Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, insbesondere über die
Zusammenarbeit im Bereiche des Handels und
der industriellen Kooperation sowie auf Grund
der Absicht, die Schlußakte als Grundlage für
die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
zu behandeln,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen über
die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
vom 6. September 1973 und des Langfristigen
Programms über die weitere Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen vom
2. Oktober 1974 sowie der Zielsetzungen der
Gemeinsamen Erklärung der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Polen vom 2. Oktober 1974, folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen werden im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften bemüht
sein, eine stetige und langfristige Erhöhung
des Handelsvolumens zwischen den beiden
Ländern sowohl bei traditionellen als auch bei
neuen Waren zu erreichen und den Warenverkehr
auf neue Bereiche auszudehnen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden sich in ihrem
gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) unter Berücksichtigung ihrer
Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen
und von vorliegendem Langfristigen Abkommen
leiten lassen. Die Vertragsparteien gewähren
einander gemäß Artikel I des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung.
Artikel 3
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
werden die Durchführung von Transitgeschäften
und ähnlichen Transaktionen zwecks Erleichterung
und Ausweitung des beiderseitigen
Warenverkehrs fördern und unterstützen.
Artikel 4
(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem
Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen österreichischen
juristischen Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes
und physischen Personen einerseits und
polnischen Außenhandelsorganisationen oder
anderen juristischen Personen, welche gemäß den
bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt sind,
Außenhandel zu betreiben, andererseits abgeschlossen
werden.
(2) Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung
des Warenaustausches zwischen den beiden
Ländern werden die Vertragsparteien bemüht
sein, den Abschluß von langfristigen Verträgen
zwischen den Unternehmen der beiden Länder
zu fördern.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe
der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
folgende Waren und Gegenstände bei der
Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben befreien
a) Warenmuster und Werbematerialien, die
zum Zweck der Werbung benötigt werden,
sofern sie keinen Handelswert haben oder
wieder ausgeführt werden,
b) Werkzeuge und Gegenstände, die von
Monteuren zum Zweck der Montage oder
Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Werkzeuge und Gegenstände
wieder ausgeführt werden,
c) Waren und Gegenstände für Messen und
Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese
Waren und Gegenstände wieder ausgeführt
werden,
d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die
für Versuche, Proben und wissenschaftliche
Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Waren wieder ausgeführt
werden,
e) zu Füllzwecken eingeführte markierte
Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien
eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf
einer bestimmten Frist wieder ausgeführt
werden müssen.
Artikel 6
Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit — insbesondere
auf dem Gebiete der Industrie — für die
weitere Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Vertragsparteien werden diese im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung
der Kooperation zwischen interessierten Organisationen,
Gesellschaften und Unternehmen beider
Staaten sowohl auf ihren heimischen als
auch auf dritten Märkten fördern.
Artikel 7
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen erfolgen in
Übereinstimmung mit der in beiden Staaten jeweils
geltenden Dewisengesetzgebung in frei konvertierbarer
Währung.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Überwachung dieses Abkommens durch eine
Gemischte Regierungskommission erfolgen soll.
Ihre Aufgabe ist es, auch konkrete Probleme zu
behandeln, die im Zusammenhang mit diesem
Abkommen entstehen könnten und ebenso Vorschläge
und Empfehlungen vorzubereiten, die
auf eine weitere Entwicklung des Warenaustausches
und Zahlungsverkehrs zwischen den
beiden Ländern gerichtet sind. Die Kommission
kann Abänderungen sowie Ergänzungen der getroffenen
Vereinbarungen vorschlagen.
(2) Die Gemischte Kommission kann zur Behandlung
besonderer Angelegenheiten Unterausschüsse
oder Arbeitsgruppen einsetzen.
(3) Die Gemischte Kommission wird auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten.
Außerordentliche Sitzungen werden
auf schriftlichen Antrag einer der beiden
Vertragsparteien spätestens innerhalb von
45 Tagen nach Überreichung des Antrages einberufen.
(4) Die Tagungen der Gemischten Kommission
werden abwechselnd in Österreich und Polen
stattfinden.
Artikel 9
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am
1. Jänner 1977 in Kraft und gilt für fünf Jahre.
(2) Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn
es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt
wird.
(3) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das Langfristige Abkommen über
den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die
wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen vom 9. September 1971 sowie das Zusatzprotokoll
zum Langfristigen Abkommen
über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie
die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen vom 9. September 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 495/1971 seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien, am 22. September 1976
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren
Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt
und mit Siegeln versehen.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Jerzy Olszewski m. p.
Wien, am 22. September 1976
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute vereinbarte
Langfristige Abkommen über den Waren- und
Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik
Polen beehre ich mich, Ihnen folgendes
mitzuteilen
1. Die im Artikel 2 des Langfristigen Abkommens
über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit enthaltenen
Bestimmungen über die Meistbegünstigung
betreffend den gegenseitigen Warenverkehr
finden Anwendung, soweit nicht folgende Fälle
zutreffen
a) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
bestimmten Staaten oder
bestimmten regionalen Organisationen in
der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt
werden, eine Zone des freien oder
präferenziellen Handels zu errichten;
b) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
Nachbarstaaten zur Erleichterung
des Grenzverkehrs eingeräumt wurden
oder eingeräumt werden;
c) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
dritten Staaten in Anwendung
multilateraler Verträge, an denen die
andere Vertragspartei nicht teilnimmt,
eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.
2. Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie
im Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung
der Beitrittsbedingungen Polens zu diesem
Abkommen definiert sind, so werden auf Antrag
einer der beiden Vertragsparteien unverzüglich
bilaterale Konsultationen zwecks Ergreifung
entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung
der entstandenen Schwierigkeiten aufgenommen.
Unter bedrohlichen Umständen, in denen eine
Verzögerung einen schwer zu behebenden
Schaden verursachen würde, kann jede der beiden
Vertragsparteien vorbeugende Maßnahmen
ohne vorherige Konsultationen unter der Bedingung
treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung
derartiger Maßnahmen die im vorstehenden
Absatz vorgesehenen Konsultationen stattfinden,
um eine einvernehmliche Lösung zu
finden, welche eine weitere positive Entwicklung
des gegenseitigen Warenaustausches gewährleistet.
3. Zur Sicherung einer positiven Entwicklung
des gegenseitigen Warenaustausches werden die
beiden Vertragsparteien im Falle eines wesentlichen
Rückganges von Ausfuhren gegenüber
deren bisheriger Entwicklung einvernehmlich
Maßnahmen in kürzestmöglicher Zeit ergreifen.
Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt
werden, können einseitige Maßnahmen zur
Sicherstellung einer positiven Entwicklung des
Warenaustausches ergriffen werden.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze
ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Jerzy Olszewski m. p.
An den
Vorsitzenden der
Österreichischen Delegation
Wien
Wien, am 22. September 1976
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis
zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden
Wortlautes mitzuteilen
„Unter Bezugnahme .. . (Es folgt der weitere
Text der polnischen Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) .. . versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Staribacher m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation
Wien
Wien, am 22. September 1976
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute vereinbarte
Langfristige Abkommen über den Waren- und
Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Polen beehre ich mich, Ihnen folgendes
mitzuteilen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige
Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen
Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen
jeweils zu marktgerechten Preisen erfolgen.
Sollten auf dem Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten,
so werden sich beide Seiten im Rahmen
der Gemischten Kommission oder durch Vermittlung
der zuständigen Handelsvertretungen
unverzüglich miteinander in Verbindung setzen,
um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der
Schwierigkeiten zu ergreifen.
Indem ich Sie bitte, mir den Erhalt dieses
Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Staribacher m. p.
An den
Vorsitzenden der
polnischen Delegation
Wien, am 22. September 1976
DER VORSITZENDE DER
POLNISCHEN DELEGATION
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres
Schreibens vom heutigen Tage nachstehenden Inhalts
zu bestätigen
„Unter Bezugnahme ... (Es folgt der weitere
Text der österreichischen Eröffnungsnote in
deutscher Sprache)... versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Jerzy Olszewski m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation