Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
648_1976 AT

648. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen halben,

unter Bedachtnahme auf die bisherige positive

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den

beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteiles

sicherzustellen,

in Anbetracht der Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, insbesondere über die

Zusammenarbeit im Bereiche des Handels und

der industriellen Kooperation sowie auf Grund

der Absicht, die Schlußakte als Grundlage für

die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen

zu behandeln,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen über

die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen

und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

vom 6. September 1973 und des Langfristigen

Programms über die weitere Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen vom

2. Oktober 1974 sowie der Zielsetzungen der

Gemeinsamen Erklärung der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen vom 2. Oktober 1974, folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen werden im

Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften bemüht

sein, eine stetige und langfristige Erhöhung

des Handelsvolumens zwischen den beiden

Ländern sowohl bei traditionellen als auch bei

neuen Waren zu erreichen und den Warenverkehr

auf neue Bereiche auszudehnen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden sich in ihrem

gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) unter Berücksichtigung ihrer

Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen

und von vorliegendem Langfristigen Abkommen

leiten lassen. Die Vertragsparteien gewähren

einander gemäß Artikel I des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung.

Artikel 3

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien

werden die Durchführung von Transitgeschäften

und ähnlichen Transaktionen zwecks Erleichterung

und Ausweitung des beiderseitigen

Warenverkehrs fördern und unterstützen.

Artikel 4

(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem

Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen österreichischen

juristischen Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes

und physischen Personen einerseits und

polnischen Außenhandelsorganisationen oder

anderen juristischen Personen, welche gemäß den

bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt sind,

Außenhandel zu betreiben, andererseits abgeschlossen

werden.

(2) Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung

des Warenaustausches zwischen den beiden

Ländern werden die Vertragsparteien bemüht

sein, den Abschluß von langfristigen Verträgen

zwischen den Unternehmen der beiden Länder

zu fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe

der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

folgende Waren und Gegenstände bei der

Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen

Eingangs- oder Ausgangsabgaben befreien

a) Warenmuster und Werbematerialien, die

zum Zweck der Werbung benötigt werden,

sofern sie keinen Handelswert haben oder

wieder ausgeführt werden,

b) Werkzeuge und Gegenstände, die von

Monteuren zum Zweck der Montage oder

Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Werkzeuge und Gegenstände

wieder ausgeführt werden,

c) Waren und Gegenstände für Messen und

Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese

Waren und Gegenstände wieder ausgeführt

werden,

d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die

für Versuche, Proben und wissenschaftliche

Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Waren wieder ausgeführt

werden,

e) zu Füllzwecken eingeführte markierte

Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien

eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf

einer bestimmten Frist wieder ausgeführt

werden müssen.

Artikel 6

Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der

wirtschaftlichen Zusammenarbeit — insbesondere

auf dem Gebiete der Industrie — für die

weitere Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Vertragsparteien werden diese im Rahmen der

geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung

der Kooperation zwischen interessierten Organisationen,

Gesellschaften und Unternehmen beider

Staaten sowohl auf ihren heimischen als

auch auf dritten Märkten fördern.

Artikel 7

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen erfolgen in

Übereinstimmung mit der in beiden Staaten jeweils

geltenden Dewisengesetzgebung in frei konvertierbarer

Währung.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Überwachung dieses Abkommens durch eine

Gemischte Regierungskommission erfolgen soll.

Ihre Aufgabe ist es, auch konkrete Probleme zu

behandeln, die im Zusammenhang mit diesem

Abkommen entstehen könnten und ebenso Vorschläge

und Empfehlungen vorzubereiten, die

auf eine weitere Entwicklung des Warenaustausches

und Zahlungsverkehrs zwischen den

beiden Ländern gerichtet sind. Die Kommission

kann Abänderungen sowie Ergänzungen der getroffenen

Vereinbarungen vorschlagen.

(2) Die Gemischte Kommission kann zur Behandlung

besonderer Angelegenheiten Unterausschüsse

oder Arbeitsgruppen einsetzen.

(3) Die Gemischte Kommission wird auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten.

Außerordentliche Sitzungen werden

auf schriftlichen Antrag einer der beiden

Vertragsparteien spätestens innerhalb von

45 Tagen nach Überreichung des Antrages einberufen.

(4) Die Tagungen der Gemischten Kommission

werden abwechselnd in Österreich und Polen

stattfinden.

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am

1. Jänner 1977 in Kraft und gilt für fünf Jahre.

(2) Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn

es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt

wird.

(3) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das Langfristige Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die

wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen vom 9. September 1971 sowie das Zusatzprotokoll

zum Langfristigen Abkommen

über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie

die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen vom 9. September 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 495/1971 seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien, am 22. September 1976

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren

Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt

und mit Siegeln versehen.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Jerzy Olszewski m. p.

Wien, am 22. September 1976

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute vereinbarte

Langfristige Abkommen über den Waren- und

Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik

Polen beehre ich mich, Ihnen folgendes

mitzuteilen

1. Die im Artikel 2 des Langfristigen Abkommens

über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit enthaltenen

Bestimmungen über die Meistbegünstigung

betreffend den gegenseitigen Warenverkehr

finden Anwendung, soweit nicht folgende Fälle

zutreffen

a) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

bestimmten Staaten oder

bestimmten regionalen Organisationen in

der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt

werden, eine Zone des freien oder

präferenziellen Handels zu errichten;

b) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

Nachbarstaaten zur Erleichterung

des Grenzverkehrs eingeräumt wurden

oder eingeräumt werden;

c) Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

dritten Staaten in Anwendung

multilateraler Verträge, an denen die

andere Vertragspartei nicht teilnimmt,

eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.

2. Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie

im Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung

der Beitrittsbedingungen Polens zu diesem

Abkommen definiert sind, so werden auf Antrag

einer der beiden Vertragsparteien unverzüglich

bilaterale Konsultationen zwecks Ergreifung

entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung

der entstandenen Schwierigkeiten aufgenommen.

Unter bedrohlichen Umständen, in denen eine

Verzögerung einen schwer zu behebenden

Schaden verursachen würde, kann jede der beiden

Vertragsparteien vorbeugende Maßnahmen

ohne vorherige Konsultationen unter der Bedingung

treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung

derartiger Maßnahmen die im vorstehenden

Absatz vorgesehenen Konsultationen stattfinden,

um eine einvernehmliche Lösung zu

finden, welche eine weitere positive Entwicklung

des gegenseitigen Warenaustausches gewährleistet.

3. Zur Sicherung einer positiven Entwicklung

des gegenseitigen Warenaustausches werden die

beiden Vertragsparteien im Falle eines wesentlichen

Rückganges von Ausfuhren gegenüber

deren bisheriger Entwicklung einvernehmlich

Maßnahmen in kürzestmöglicher Zeit ergreifen.

Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt

werden, können einseitige Maßnahmen zur

Sicherstellung einer positiven Entwicklung des

Warenaustausches ergriffen werden.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze

ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Jerzy Olszewski m. p.

An den

Vorsitzenden der

Österreichischen Delegation

Wien

Wien, am 22. September 1976

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis

zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Unter Bezugnahme .. . (Es folgt der weitere

Text der polnischen Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) .. . versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Staribacher m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

Wien

Wien, am 22. September 1976

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute vereinbarte

Langfristige Abkommen über den Waren- und

Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen beehre ich mich, Ihnen folgendes

mitzuteilen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige

Auffassung, daß bei der Abwicklung des gegenseitigen

Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen

jeweils zu marktgerechten Preisen erfolgen.

Sollten auf dem Preisgebiet Schwierigkeiten auftreten,

so werden sich beide Seiten im Rahmen

der Gemischten Kommission oder durch Vermittlung

der zuständigen Handelsvertretungen

unverzüglich miteinander in Verbindung setzen,

um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der

Schwierigkeiten zu ergreifen.

Indem ich Sie bitte, mir den Erhalt dieses

Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Staribacher m. p.

An den

Vorsitzenden der

polnischen Delegation

Wien, am 22. September 1976

DER VORSITZENDE DER

POLNISCHEN DELEGATION

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres

Schreibens vom heutigen Tage nachstehenden Inhalts

zu bestätigen

„Unter Bezugnahme ... (Es folgt der weitere

Text der österreichischen Eröffnungsnote in

deutscher Sprache)... versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Jerzy Olszewski m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →