Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
648_1975 AT

648. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/

1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 338/1971, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963, 291/1968 und 340/1971 wird wie folgt

geändert

1. Der § 9 hat zu entfallen.

2. Im zweiten Satz des § 19 sind die Worte

„Das Bundesministerium für Verkehr (General-

direktion für die Post- und Telegraphenverwaltung)"

durch die Worte „Die örtlich zuständige

Post- und Telegraphendirektion" zu

ersetzen.

3. Der letzte Satz des § 25 hat zu lauten

„Das gleiche gilt für Briefmarken, die offensichtlich

bereits zur Freimachung verwendet

wurden oder nicht ihrer ganzen Fläche nach

sichtbar sind."

4. Der zweite Satz des § 30 a hat zu lauten

„Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht

werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der

Sendung befestigt wird."

5. Der zweite Satz des § 45 hat zu lauten

„Die von der Post herausgegebenen Postvordrucke

werden von den Postämtern abgegeben."

6. Im zweiten Satz des § 46 sind die Worte

„Das Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung)"

durch die Worte „Die örtlich zuständige

Post- und Telegraphendirektion" zu

ersetzen.

7. Der § 88 hat zu lauten

„§ 88. Bei allen Wertbriefen sowie bei Paketen

mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung

zulässigen Höchstbetrag übersteigt,

sind die Verpackung sowie eine vorhandene

Verschnürung mit so vielen Siegellackabdrücken,

Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln

zu sichern, daß alle Enden der

Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen

in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung

der Verpackung oder der Verschlußmittel

nicht möglich ist und die Verpackung

oder Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses

nicht geöffnet oder abgestreift werden

können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht

zugelassen."

8. Die §§ 89 und 90 haben zu entfallen.

9. Im § 96 sind die ersten beiden Sätze durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Die Anschrift ist auf der Postsendung oder

auf einer an der Postsendung haltbar befestigten

Fahne von genügender Stärke anzubringen. Bei

Postsendungen mit durchsichtiger Verpackung

darf die Anschrift auf dem Inhalt der Postsendung

angebracht sein."

10. Der zweite Satz des § 97 hat zu lauten

„Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite,

nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen,

daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen

ist."

11. Im § 102 hat der letzte Satz zu entfallen.

12. Der § 104 hat zu lauten

„§ 104. Nichtbescheinigte Briefsendungen sind

nur soweit am Postschalter aufzugeben, als dies

mit Rücksicht auf die Zahl oder die Beschaffenheit

der Postsendungen erforderlich oder ausdrücklich

vorgeschrieben ist."

13. Nach dem § 105 ist ein § 105 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 105 a. Bei der Aufgabe von Massensendungen

mit persönlicher Anschrift hat der Absender

jedes Bund seinem Inhalt entsprechend zu

bezeichnen (Ortsbund, Leitstreckenbund, Leitgebietsbund,

Leitzonenbund). Ortsbunde sind von

den sonstigen Bunden getrennt aufzugeben."

14. Der § 106 hat zu lauten

„§ 106. Die Post- und Telegraphendirektion

kann die Aufgabe von Massensendungen auf

bestimmte Tageszeiten, in Orten mit mehreren

Postämtern auch auf bestimmte Postämter einschränken.

Die Postämter sind berechtigt, die

Aufgabe von Massensendungen in höchstens zehn

Teillieferungen innerhalb von zehn Werktagen

zu verlangen. Soweit den Postämtern die

sofortige Ausarbeitung und Weiterleitung aller

Postsendungen nicht möglich ist, sind in erster

Linie Massensendungen, erforderlichenfalls auch

Drucksachen und Warensendungen gegenüber

der Behandlung der sonstigen Postsendungen

zurückzustellen."

15. Der § 119 hat zu entfallen.

16. Der zweite Satz des § 125 hat zu lauten

„Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen,

für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich

vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen

aufgegeben werden."

17. Der § 132 hat zu entfallen.

18. Der letzte Satz des § 140 hat zu lauten

„Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen

und Verständigungen über eingelangte Postsendungen

für Empfänger im Außenbezirk dürfen

auch in Abgabebriefkasten eingelegt werden, die

im Landzustellbezirk angebracht sind."

19. Der zweite Satz des § 145 hat zu lauten

„Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen

sind an ein erwachsenes Familienmitglied

abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis

zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt

hat."

20. Der § 163 hat zu lauten

„§ 163. Der Empfänger hat die Übernahme

einer bescheinigten Postsendung mit seinem Vor-

und Familiennamen (Firma) zu bestätigen und

seiner Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung)

das Datum der Übernahme beizufügen. Das

Anbringen des Datums durch den Empfänger

kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem

Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Angabe

des Vornamens kann entfallen, wenn der Übernahmsbestätigung

ein Stempelabdruck beigesetzt

wird, der die Bezeichnung des Empfängers enthält.

Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift

geschrieben sein. Personen, deren Familienname

sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift

ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer

Unterschrift den früheren Familiennamen mit

einem entsprechenden Vermerk beizufügen."

21. Der § 167 hat zu lauten

„§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden

Bestimmungen nicht zugestellt wird,

ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten

und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk

mit einem Abholschein anzukündigen."

22. Der § 168 hat zu lauten

„§ 168. Die Tage, an denen Postsendungen zuzustellen

sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben."

23. Der § 173 hat zu lauten

„§ 173. Soweit für die Zustellung von

Paketen Zustellgebühren festgesetzt sind, ist das

Paket dem Empfänger nur auszufolgen, wenn

die Zustellgebühr entrichtet ist."

24. Der erste Satz des § 174 hat zu lauten

„Die Zustellung einer Postsendung ohne oder

mit einer Wertangabe bis sechstausend Schilling

ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter

den nachstehend angeführten Bedingungen statt

an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen

Übernahmsberechtigten an eine andere,

an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten

anwesende Person abgegeben

wird."

25. Der § 178 hat zu lauten

„§ 178. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch

keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite

Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte

Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht

in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach,

Abgabebriefkasten) eingelegt werden

können, auf denen Gebühren und Auslagen

vermerkt, oder die nur gegen Einziehung eines

Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche

Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen

beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der

Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen,

daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung

bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte

Postsendungen sind als unzustellbar

zu behandeln."

26. Dem § 183 ist folgender Satz anzufügen

„Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt

schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen,

für die der Botenlohn nicht entrichtet ist,.

nicht durch Eilboten zugestellt werden."

27. Der § 188 hat zu lauten

„§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der

Post länger als drei Werktage (ausgenommen

Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung

oder Ankündigung der Pakete

folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern,

hat das Abgabepostamt für jeden weiteren

Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr

auf dem Paket zu vermerken und bei der

Abgabe einzuheben."

28. Der zweite Satz des § 190 hat zu lauten

„Wenn die Abholung der Pakete vorbehalten,

wird, ist für jedes Paket, das ohne Abholvorbehalt

zuzustellen und für das bei der Zustellung

die Zustellgebühr zu entrichten wäre, zusätzlich

eine Fachgebühr je Stück zu entrichten."

29. Der § 198 hat zu lauten

„§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift

ein Postamt oder eine Posthilfsstelle

angegeben und der Vermerk „Postlagernd" angebracht

ist, sind am Postschalter abzugeben,

soweit nicht der Empfänger die Zustellung

ausdrücklich schriftlich verlangt. Für Pakete ist

die Postlagergebühr zu entrichten. Wird der

Vermerk „Postlagernd" auf einer Postsendung

offensichtlich zu dem Zweck angebracht, die

Entrichtung, der Zustell- oder Fachgebühren zu

umgehen, ist die Post berechtigt, den Vermerk

unberücksichtigt zu lassen. Briefsendungen und

Zeitungen, in deren Anschrift ein Postamt angegeben

und der Vermerk „Postfach" angebracht

ist, können beim Postamt abgeholt werden, wenn

dieses dafür ein Fach zur Verfügung gestellt

und der Empfänger die Brieffachgebühr im

voraus entrichtet hat."

30. Die Überschrift vor § 199 hat zu lauten

„Abgabe in verschlossenen Taschen".

31. Der erste Satz des § 199 hat zu lauten

„Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen,

und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk

oder im Außenbezirk sind auf Verlangen

des Empfängers durch die Lenker von

Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben,

wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers

von regelmäßigen Postkursen berührt wird

oder mit ihnen in Verbindung steht."

32. Der § 205 hat zu lauten

„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,

daß die für ihn einlangenden Postsen-

dungen, ausgenommen Massensendungen, nachgesandt

werden, wenn er seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert.

Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen

Abgabepostamt die bisherige und die neue Anschrift

und den Zeitraum der Nachsendung mit

einem von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag

bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag

kann das Nachsenden aller Postsendungen und

Geldbeträge oder wahlweise von Briefsendungen

und Zeitungen, Paketen oder Geldbeträgen verlangt

werden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich

anderes bestimmt ist. Der Nachsendungsantrag

kann auch auf Familienmitglieder

des Empfängers gleichen Familiennamens ausgedehnt

werden, wenn die bisherige und die

neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung

mit den entsprechenden Angaben des

Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag

ist die hiefür festgesetzte Gebühr

zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Nachsendungsantrages

wird, gerechnet von dem dem

Beginn des Nachsendungszeitraumes folgenden

Monatsersten an, durch die Höhe der entrichteten

Gebühr bestimmt, soweit nicht der Empfänger

eine kürzere Zeit angegeben oder den Nachsendungsantrag

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

widerrufen hat."

33. Der § 211 hat zu lauten

„§ 211. Auf zurückzusendenden Paketen, die

bei der Rücksendung von einem Postamt an

ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist

die Beförderungsgebühr für die Beförderung

vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für

den Absender zuständigen Abgabepostamt zu

vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf

ein Verschulden der Post zurückzuführen ist.

Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren

sind mit den sonstigen auf dem Paket

vermerkten Gebühren und Auslagen bei der

Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen

sind wie sonstige für den Absender eingelangte

Postsendungen abzugeben."

34. Im § 227 hat der zweite Satz zu entfallen.

35. Die Überschrift vor § 239 hat zu lauten

„Verschleißerzeitungen".

36. Die §§ 240 und 249 haben zu entfallen.

37. Der erste Satz des § 252 hat zu lauten

„Die für Behörden und Ämter einlangenden

Briefsendungen und Zeitungen sind beim Postamt

zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht

die Behörde oder das Amt ihre Zustellung ausdrücklich

verlangt."

38. Der erste Satz des § 257 hat zu lauten

„Der zu übermittelnde Geldbetrag ist auf der

Postanweisung in inländischer Währung anzugeben."

39. Der § 261 hat zu lauten

„§ 261. Die Bestimmungen der Postordnung

über die Abgabe der Postsendungen gelten

sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen.

Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe

mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben.

Die Postämter sind verpflichtet, das zur

Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu

beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich

die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt

vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche

Fachgebühr zu entrichten."

40. Der erste Satz des § 265 hat zu lauten

„Der Nachnahmebetrag ist in inländischer

Währung anzugeben."

41. Der § 272 hat zu entfallen.

42. Der § 273 hat zu lauten

„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist bei

der Aufgabe die Postauftragsgebühr in Briefmarken

zu entrichten."

43. Nach Z. 1 a der Anlage 1 ist einzufügen

„1 b. Jagdpatronen und Flobertmunition sind

in Paketen bis zu einem Gewicht von zwanzig

Kilogramm zugelassen."

44. Der Einleitungssatz zu Z. 6 der Anlage 1

hat zu lauten

„In verschlossenen Briefen sind zugelassen:".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →