648. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/
1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 338/1971, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963, 291/1968 und 340/1971 wird wie folgt
geändert
1. Der § 9 hat zu entfallen.
2. Im zweiten Satz des § 19 sind die Worte
„Das Bundesministerium für Verkehr (General-
direktion für die Post- und Telegraphenverwaltung)"
durch die Worte „Die örtlich zuständige
Post- und Telegraphendirektion" zu
ersetzen.
3. Der letzte Satz des § 25 hat zu lauten
„Das gleiche gilt für Briefmarken, die offensichtlich
bereits zur Freimachung verwendet
wurden oder nicht ihrer ganzen Fläche nach
sichtbar sind."
4. Der zweite Satz des § 30 a hat zu lauten
„Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht
werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der
Sendung befestigt wird."
5. Der zweite Satz des § 45 hat zu lauten
„Die von der Post herausgegebenen Postvordrucke
werden von den Postämtern abgegeben."
6. Im zweiten Satz des § 46 sind die Worte
„Das Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung)"
durch die Worte „Die örtlich zuständige
Post- und Telegraphendirektion" zu
ersetzen.
7. Der § 88 hat zu lauten
„§ 88. Bei allen Wertbriefen sowie bei Paketen
mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung
zulässigen Höchstbetrag übersteigt,
sind die Verpackung sowie eine vorhandene
Verschnürung mit so vielen Siegellackabdrücken,
Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln
zu sichern, daß alle Enden der
Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen
in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung
der Verpackung oder der Verschlußmittel
nicht möglich ist und die Verpackung
oder Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses
nicht geöffnet oder abgestreift werden
können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht
zugelassen."
8. Die §§ 89 und 90 haben zu entfallen.
9. Im § 96 sind die ersten beiden Sätze durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Die Anschrift ist auf der Postsendung oder
auf einer an der Postsendung haltbar befestigten
Fahne von genügender Stärke anzubringen. Bei
Postsendungen mit durchsichtiger Verpackung
darf die Anschrift auf dem Inhalt der Postsendung
angebracht sein."
10. Der zweite Satz des § 97 hat zu lauten
„Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite,
nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen,
daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen
ist."
11. Im § 102 hat der letzte Satz zu entfallen.
12. Der § 104 hat zu lauten
„§ 104. Nichtbescheinigte Briefsendungen sind
nur soweit am Postschalter aufzugeben, als dies
mit Rücksicht auf die Zahl oder die Beschaffenheit
der Postsendungen erforderlich oder ausdrücklich
vorgeschrieben ist."
13. Nach dem § 105 ist ein § 105 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 105 a. Bei der Aufgabe von Massensendungen
mit persönlicher Anschrift hat der Absender
jedes Bund seinem Inhalt entsprechend zu
bezeichnen (Ortsbund, Leitstreckenbund, Leitgebietsbund,
Leitzonenbund). Ortsbunde sind von
den sonstigen Bunden getrennt aufzugeben."
14. Der § 106 hat zu lauten
„§ 106. Die Post- und Telegraphendirektion
kann die Aufgabe von Massensendungen auf
bestimmte Tageszeiten, in Orten mit mehreren
Postämtern auch auf bestimmte Postämter einschränken.
Die Postämter sind berechtigt, die
Aufgabe von Massensendungen in höchstens zehn
Teillieferungen innerhalb von zehn Werktagen
zu verlangen. Soweit den Postämtern die
sofortige Ausarbeitung und Weiterleitung aller
Postsendungen nicht möglich ist, sind in erster
Linie Massensendungen, erforderlichenfalls auch
Drucksachen und Warensendungen gegenüber
der Behandlung der sonstigen Postsendungen
zurückzustellen."
15. Der § 119 hat zu entfallen.
16. Der zweite Satz des § 125 hat zu lauten
„Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen,
für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich
vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen
aufgegeben werden."
17. Der § 132 hat zu entfallen.
18. Der letzte Satz des § 140 hat zu lauten
„Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen
und Verständigungen über eingelangte Postsendungen
für Empfänger im Außenbezirk dürfen
auch in Abgabebriefkasten eingelegt werden, die
im Landzustellbezirk angebracht sind."
19. Der zweite Satz des § 145 hat zu lauten
„Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen
sind an ein erwachsenes Familienmitglied
abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis
zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat."
20. Der § 163 hat zu lauten
„§ 163. Der Empfänger hat die Übernahme
einer bescheinigten Postsendung mit seinem Vor-
und Familiennamen (Firma) zu bestätigen und
seiner Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung)
das Datum der Übernahme beizufügen. Das
Anbringen des Datums durch den Empfänger
kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem
Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Angabe
des Vornamens kann entfallen, wenn der Übernahmsbestätigung
ein Stempelabdruck beigesetzt
wird, der die Bezeichnung des Empfängers enthält.
Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift
geschrieben sein. Personen, deren Familienname
sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift
ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer
Unterschrift den früheren Familiennamen mit
einem entsprechenden Vermerk beizufügen."
21. Der § 167 hat zu lauten
„§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden
Bestimmungen nicht zugestellt wird,
ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten
und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk
mit einem Abholschein anzukündigen."
22. Der § 168 hat zu lauten
„§ 168. Die Tage, an denen Postsendungen zuzustellen
sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben."
23. Der § 173 hat zu lauten
„§ 173. Soweit für die Zustellung von
Paketen Zustellgebühren festgesetzt sind, ist das
Paket dem Empfänger nur auszufolgen, wenn
die Zustellgebühr entrichtet ist."
24. Der erste Satz des § 174 hat zu lauten
„Die Zustellung einer Postsendung ohne oder
mit einer Wertangabe bis sechstausend Schilling
ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter
den nachstehend angeführten Bedingungen statt
an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen
Übernahmsberechtigten an eine andere,
an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten
anwesende Person abgegeben
wird."
25. Der § 178 hat zu lauten
„§ 178. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch
keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite
Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte
Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht
in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach,
Abgabebriefkasten) eingelegt werden
können, auf denen Gebühren und Auslagen
vermerkt, oder die nur gegen Einziehung eines
Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche
Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen
beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der
Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen,
daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung
bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte
Postsendungen sind als unzustellbar
zu behandeln."
26. Dem § 183 ist folgender Satz anzufügen
„Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt
schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen,
für die der Botenlohn nicht entrichtet ist,.
nicht durch Eilboten zugestellt werden."
27. Der § 188 hat zu lauten
„§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der
Post länger als drei Werktage (ausgenommen
Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung
oder Ankündigung der Pakete
folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern,
hat das Abgabepostamt für jeden weiteren
Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr
auf dem Paket zu vermerken und bei der
Abgabe einzuheben."
28. Der zweite Satz des § 190 hat zu lauten
„Wenn die Abholung der Pakete vorbehalten,
wird, ist für jedes Paket, das ohne Abholvorbehalt
zuzustellen und für das bei der Zustellung
die Zustellgebühr zu entrichten wäre, zusätzlich
eine Fachgebühr je Stück zu entrichten."
29. Der § 198 hat zu lauten
„§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift
ein Postamt oder eine Posthilfsstelle
angegeben und der Vermerk „Postlagernd" angebracht
ist, sind am Postschalter abzugeben,
soweit nicht der Empfänger die Zustellung
ausdrücklich schriftlich verlangt. Für Pakete ist
die Postlagergebühr zu entrichten. Wird der
Vermerk „Postlagernd" auf einer Postsendung
offensichtlich zu dem Zweck angebracht, die
Entrichtung, der Zustell- oder Fachgebühren zu
umgehen, ist die Post berechtigt, den Vermerk
unberücksichtigt zu lassen. Briefsendungen und
Zeitungen, in deren Anschrift ein Postamt angegeben
und der Vermerk „Postfach" angebracht
ist, können beim Postamt abgeholt werden, wenn
dieses dafür ein Fach zur Verfügung gestellt
und der Empfänger die Brieffachgebühr im
voraus entrichtet hat."
30. Die Überschrift vor § 199 hat zu lauten
„Abgabe in verschlossenen Taschen".
31. Der erste Satz des § 199 hat zu lauten
„Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen,
und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk
oder im Außenbezirk sind auf Verlangen
des Empfängers durch die Lenker von
Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben,
wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers
von regelmäßigen Postkursen berührt wird
oder mit ihnen in Verbindung steht."
32. Der § 205 hat zu lauten
„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,
daß die für ihn einlangenden Postsen-
dungen, ausgenommen Massensendungen, nachgesandt
werden, wenn er seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert.
Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen
Abgabepostamt die bisherige und die neue Anschrift
und den Zeitraum der Nachsendung mit
einem von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag
bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag
kann das Nachsenden aller Postsendungen und
Geldbeträge oder wahlweise von Briefsendungen
und Zeitungen, Paketen oder Geldbeträgen verlangt
werden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich
anderes bestimmt ist. Der Nachsendungsantrag
kann auch auf Familienmitglieder
des Empfängers gleichen Familiennamens ausgedehnt
werden, wenn die bisherige und die
neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung
mit den entsprechenden Angaben des
Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag
ist die hiefür festgesetzte Gebühr
zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Nachsendungsantrages
wird, gerechnet von dem dem
Beginn des Nachsendungszeitraumes folgenden
Monatsersten an, durch die Höhe der entrichteten
Gebühr bestimmt, soweit nicht der Empfänger
eine kürzere Zeit angegeben oder den Nachsendungsantrag
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
widerrufen hat."
33. Der § 211 hat zu lauten
„§ 211. Auf zurückzusendenden Paketen, die
bei der Rücksendung von einem Postamt an
ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist
die Beförderungsgebühr für die Beförderung
vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für
den Absender zuständigen Abgabepostamt zu
vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf
ein Verschulden der Post zurückzuführen ist.
Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren
sind mit den sonstigen auf dem Paket
vermerkten Gebühren und Auslagen bei der
Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen
sind wie sonstige für den Absender eingelangte
Postsendungen abzugeben."
34. Im § 227 hat der zweite Satz zu entfallen.
35. Die Überschrift vor § 239 hat zu lauten
„Verschleißerzeitungen".
36. Die §§ 240 und 249 haben zu entfallen.
37. Der erste Satz des § 252 hat zu lauten
„Die für Behörden und Ämter einlangenden
Briefsendungen und Zeitungen sind beim Postamt
zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht
die Behörde oder das Amt ihre Zustellung ausdrücklich
verlangt."
38. Der erste Satz des § 257 hat zu lauten
„Der zu übermittelnde Geldbetrag ist auf der
Postanweisung in inländischer Währung anzugeben."
39. Der § 261 hat zu lauten
„§ 261. Die Bestimmungen der Postordnung
über die Abgabe der Postsendungen gelten
sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen.
Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe
mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben.
Die Postämter sind verpflichtet, das zur
Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu
beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich
die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt
vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche
Fachgebühr zu entrichten."
40. Der erste Satz des § 265 hat zu lauten
„Der Nachnahmebetrag ist in inländischer
Währung anzugeben."
41. Der § 272 hat zu entfallen.
42. Der § 273 hat zu lauten
„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist bei
der Aufgabe die Postauftragsgebühr in Briefmarken
zu entrichten."
43. Nach Z. 1 a der Anlage 1 ist einzufügen
„1 b. Jagdpatronen und Flobertmunition sind
in Paketen bis zu einem Gewicht von zwanzig
Kilogramm zugelassen."
44. Der Einleitungssatz zu Z. 6 der Anlage 1
hat zu lauten
„In verschlossenen Briefen sind zugelassen:".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976
in Kraft.