648. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2
des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und der
§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und
487/1971 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 2285 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 985 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 246 S,
b) für die Witwe 2285 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 246 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 853 S und nach diesem
Zeitpunkt 1516 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1282 S und nach diesem
Zeitpunkt 2285 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2285 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975
in Kraft.