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648_1974 AT

648. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 648. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und der

§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und

487/1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2285 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 985 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 246 S,

b) für die Witwe 2285 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 246 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 853 S und nach diesem

Zeitpunkt 1516 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1282 S und nach diesem

Zeitpunkt 2285 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2285 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975

in Kraft.

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