647. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland am 31 Juli 1995 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 367/1995) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Irland folgenden Vorbehalt erklärt bzw Erklärungen abgegeben
Vorbehalt
Unter Bedachtnahme auf die Knappheit der Gefängniseinrichtungen behält sich Irland bei der Entscheidung über Ersuchen um Überstellung nach Irland
a) das Recht vor, das Ausmaß der Überstellungen nach und von Irland im Lichte der Verfügbarkeit der Gefängnisplätze zu beschränken und
b) wird den Grad der Verbundenheit des Antragstellers zu Irland als wesentliche Entscheidungsgrundlage berücksichtigen.
Erklärungen
1.Art. 3 Abs. 3
Irland schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen Irland der Vollstreckungsstaat ist.
2. Art. 3 Abs. 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger" in bezug auf Irland einen irischen Bürger oder jene Person, deren Überstellung nach Irland von Irland unter Berücksichtigung anfälliger enger Bindungen, die diese Person zu Irland hat, als angemessen betrachtet wird.
3. Art. 9 Abs. 4
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 kann Irland das Übereinkommen auch auf Personen anwenden, die in Spitälern oder anderen Einrichtungen auf Grund von Anordnungen angehalten werden, die durch Gerichte oder Tribunale in Ausübung ihrer Strafgerichtsbarkeit erlassen wurden.