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647_1994 AT

647. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen."

2. Nach § 2 wird folgender § 2 a samt Überschrift eingefügt

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2 a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler", „Lehrer", umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet."

3. § 5 lautet

„Lehrpläne

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan" führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen

Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

1. die allgemeinen Bildungsziele,

2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3. den Lehrstoff,

4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

6. soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

1. an den höheren Lehranstalten dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

2. an den Akademien dem Ständigen Ausschuß.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen."

4. In § 6 Abs. 1, S 13 Abs. 2, § 15 und § 32 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Bundesminister für Unterricht und Kunst"

5. Im § 6 wird nach Abs. 4 folgender Absatz eingefügt

„(4 a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören."

6. Im § 6 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wendung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst"

7 An die Stelle des § 8 a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen.

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8 a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und

4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.

Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalauf-

wand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8 b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

§ 8 c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch

1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,

2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 des FHStG,

3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,

4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, 5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.

(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen.

1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und

3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.

(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.

(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).

(7) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen."

8. In § 11 Abs. 1 lautet die Z 8 „8. Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,"

9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden."

10. Im § 13 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

11 Im § 15 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und Abs. 2.

12. Im § 17 Abs. 1 lit. a treten an die Stelle des Wortes „Staatsbürgerkunde" die Worte „Politische Bildung"

13. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Als Sonderformen können höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Sonderformen eingerichtet werden."

14. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt

„(4) An den einzelnen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie, zwei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter, zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studentenvertreter angehören."

15. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Didaktik, Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik, Leibeserziehung, Außerschulische Jugenderziehung,"

16. Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8 c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen."

17 An die Stelle des § 34 treten folgende §§ 34 bis 36 samt Überschriften.

„Generelle Verweisungsbestimmung

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft

1. § 2 Abs. 3, § 2 a, § 6 Abs. 1, 4 a und 5, § 8 b, § 8 c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,

2. § 5, § 8 a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 2 2 mit 1. September 1995.

(2) Verordnungen können bereits von dem der Kundmachung des jeweiligen in § 35 bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30 und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8 a, § 8 b Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satz der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3. hinsichtlich § 13 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 27 und § 31 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Finanzen;

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht und Kunst."

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