647. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 412/1993, wird wie folgt geändert
Die Anlage 3 (Warenliste der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert: Die Unternummer 2204 21 lautet
„2204 21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger: A - anderer Wein
ex A - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 395/1993 vorgelegt wird..................................
ex A - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird................
ex A 1 a - Retsina in Flaschen.......................
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.