647. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1992, wird wie folgt geändert
Dem § 4 wird folgende Ziffer 7 angefügt
„7. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Abgeltung von Dürreschäden, die
a) in der Landwirtschaft mit Ausnahme des Weinbaus und
b) an forstwirtschaftlichen Jungkulturen, die ab der Herbstpflanzung des Jahres 1990 begründet wurden,
im Jahr 1992 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt, sofern bei der Schadensermittlung der Schaden je Fruchtart des Betriebes mit mehr als 30 vH und insgesamt je Betrieb mit mehr als 5000 S festgestellt wurde. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der insgesamt gewährten Beihilfe nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel und die Nachweise, daß über die Beihilfen dem Grunde und der Höhe nach endgültig entschieden wurde, sind beim Bundesministerium für Finanzen bis längstens 30. November 1992 einzubringen. Die Beihilfen sind durch die Länder bis längstens 31. Jänner 1993 auszuzahlen."