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647_1991 AT

647. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert

durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl.

Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für

Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 401/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1

Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem

Betrag von 11,60 S."

2. § 3 lautet

„§ 3. Reisekosten, die im Zusammenhang mit

Untersuchungen gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes

anfallen, sind zu ersetzen. Für

Reisekostenersätze gelten die jeweils anzuwendenden

Sätze der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten

sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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