647. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert
durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl.
Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für
Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 401/1991, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1
Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem
Betrag von 11,60 S."
2. § 3 lautet
„§ 3. Reisekosten, die im Zusammenhang mit
Untersuchungen gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
anfallen, sind zu ersetzen. Für
Reisekostenersätze gelten die jeweils anzuwendenden
Sätze der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten
sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.