647. Verordnung: Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie verordnet
I. ABSCHNITT
Verbotene Schmiermittelzusätze
§ 1.(1) Schmiermittel mit Zusätzen von polychlorierten
Biphenylen oder Terphenylen (PCB oder
PCT) dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr
gebracht werden.
(2) Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen
nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht
werden
1. Halogenhältige Zusätze,
2. Cadmium und dessen Verbindungen,
3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
4. Arsen und dessen Verbindungen.
II. ABSCHNITT
Kettensägenöle
§ 2. Schmiermittel, die zur Schmierung der
Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen
nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den
gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie
dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet
werden.
§ 3. (1) Die in § 2 genannten Schmiermittel
dürfen nicht auf herkömmlicher, wassergefährdender
Mineralölbasis beruhen, dürfen keine Zusätze
von Schwermetallen, Halogenen, Nitriten oder
deren Verbindungen enthalten und müssen so weit
wasserunlöslich sein, daß sich nicht mehr als 1 g
Schmiermittel pro Liter Wasser löst.
(2) Die Schmiermittel müssen innerhalb von
21 Tagen mindestens zu 90 vH abbaubar sein.
[Berechnet nach CEC L 33 T 82 *) oder einer
anderen gleichwertigen Methode.]
(3) Die Schmiermittel müssen weiters so beschaffen
sein, daß beim Keimungstest an der Gartenkresse
[nach OECD Guideline Nr. 208, „Terrestrial
Plants, Growth Test" Die in § 3 Abs. 2 und 3 angeführten Richtlinien sind
im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie erhältlich. oder einer anderen
gleichwertigen Methode] bei Konzentrationen bis
10 mg Schmiermittel pro Liter Wasser keine
phytotoxischen Effekte zu beobachten sind.
(4) Enthalten die Schmiermittel mehr als 5 vH
Zusätze (Additive), so gelten für jeden einzelnen
Zusatz die Abs. 2 und 3.
§ 4. (1) Schmiermittel, die nicht dem § 3
entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung hergestellt oder importiert worden
sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben
werden.
(2) Die Verwendung von Schmiermittel zur
Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die
nicht dem § 3 entsprechen, ist verboten, soweit
Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel,
die nicht dem § 3 entsprechen, dürfen noch
bis 1. Mai 1992 verwendet werden.
III. ABSCHNITT
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.