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647_1990 AT

647. Verordnung: Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Verordnung: Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen

Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie verordnet

I. ABSCHNITT

Verbotene Schmiermittelzusätze

§ 1.(1) Schmiermittel mit Zusätzen von polychlorierten

Biphenylen oder Terphenylen (PCB oder

PCT) dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr

gebracht werden.

(2) Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen

nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht

werden

1. Halogenhältige Zusätze,

2. Cadmium und dessen Verbindungen,

3. Quecksilber und dessen Verbindungen,

4. Arsen und dessen Verbindungen.

II. ABSCHNITT

Kettensägenöle

§ 2. Schmiermittel, die zur Schmierung der

Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen

nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den

gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie

dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den

Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet

werden.

§ 3. (1) Die in § 2 genannten Schmiermittel

dürfen nicht auf herkömmlicher, wassergefährdender

Mineralölbasis beruhen, dürfen keine Zusätze

von Schwermetallen, Halogenen, Nitriten oder

deren Verbindungen enthalten und müssen so weit

wasserunlöslich sein, daß sich nicht mehr als 1 g

Schmiermittel pro Liter Wasser löst.

(2) Die Schmiermittel müssen innerhalb von

21 Tagen mindestens zu 90 vH abbaubar sein.

[Berechnet nach CEC L 33 T 82 *) oder einer

anderen gleichwertigen Methode.]

(3) Die Schmiermittel müssen weiters so beschaffen

sein, daß beim Keimungstest an der Gartenkresse

[nach OECD Guideline Nr. 208, „Terrestrial

Plants, Growth Test" Die in § 3 Abs. 2 und 3 angeführten Richtlinien sind

im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie erhältlich. oder einer anderen

gleichwertigen Methode] bei Konzentrationen bis

10 mg Schmiermittel pro Liter Wasser keine

phytotoxischen Effekte zu beobachten sind.

(4) Enthalten die Schmiermittel mehr als 5 vH

Zusätze (Additive), so gelten für jeden einzelnen

Zusatz die Abs. 2 und 3.

§ 4. (1) Schmiermittel, die nicht dem § 3

entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung hergestellt oder importiert worden

sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben

werden.

(2) Die Verwendung von Schmiermittel zur

Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die

nicht dem § 3 entsprechen, ist verboten, soweit

Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel,

die nicht dem § 3 entsprechen, dürfen noch

bis 1. Mai 1992 verwendet werden.

III. ABSCHNITT

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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