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647_1988 AT

647. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von

km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis

km 59,23 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 22. Oktober 1985,

BGBl. Nr. 457, bestimmten — Abschnitt „Twenger

Au (Antonikreuz)" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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