647_1988
AT
647. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 647. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf
1988_647_0 647. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von
km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis
km 59,23 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 22. Oktober 1985,
BGBl. Nr. 457, bestimmten — Abschnitt „Twenger
Au (Antonikreuz)" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.