647. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer
des Handels kann in den einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu
44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb
dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
die nach § 3 zulässige Dauer bzw. die
durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet. Eine Verlängerung des
Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann
durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der
Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung
und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung
des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.