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647_1987 AT

647. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von

Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer

des Handels kann in den einzelnen Wochen eines

Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu

44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb

dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit

die nach § 3 zulässige Dauer bzw. die

durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreitet. Eine Verlängerung des

Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann

durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der

Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung

und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung

des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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