647. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und
Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie die
auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum
Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen
ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die
elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin
Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft
„30 kV-Anschlußleitung, ausgehend von
Mast Nr. 182 der bestehenden 30 kV-Doppelleitung
,Unterach Schaltstation—Umspannwerk
Unterach' zur geplanten 30 kV-Trafostation
Unterach Mondseestraße" einschließlich der
30 kV-Masttrafostation „Unterach Mondseestraße",
vorzunehmen.