647. Bundesgesetz: 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.
290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.
168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr.
13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,
BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.
96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.
309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr.
67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968,
BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.
Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr.
373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr.
162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974,
BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl.
Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.
342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr.
684/1978, BGBl. Nr. 530/1979, BGBl. Nr.
585/1980, BGBl. Nr. 282/1981, BGBl. Nr.
588/1981 und BGBl. Nr. 544/1982 wird in seinem
Ersten Teil geändert wie folgt
1. Im § 22 a Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1" zu
ersetzen.
2. Im § 22 a Abs. 2 zweiter Satz sind die Ausdrücke
„Abs. 1 lit. b" und „Abs. 1 lit. c" jeweils
durch die Ausdrücke „Abs. 1 Z 2" und „Abs. 1
Z 3" zu ersetzen.
3. § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11, 13, 15, 16 und 21
aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Bundesministers für
soziale Verwaltung, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Bundesministers für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz."
4. Dem § 58 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen
„Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für
andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen,
andere Versicherungsträger ua.) einhebt,
wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn
er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend
macht. Dies gilt auch für die Einhebung von
Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden."
5. a) § 61 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger kann widerruflich
anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung
von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren
Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten
Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen
selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger
kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um
seine Mitwirkung ersuchen."
b) § 61 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten
Rechtsmittel kommt keine aufschiebende
Wirkung zu."
6. Dem § 74 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„In den Kalenderjahren 1983 und 1984 hat die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu
dem aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds
zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag
bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes
der Unfallversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1
Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen notwendig
ist."
7. a) Dem § 76 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer
der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf
dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung
der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1
Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen.
Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen
nur für die Zukunft."
b) Dem § 76 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(6) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung verbindliche
Richtlinien zu erlassen, wie die Voraussetzungen
für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sind.
In diesen Richtlinien sind auch Form und Inhalt
der Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage
zu regeln; es können auch einheitliche Vordrucke
für diese Anträge vorgesehen werden."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. § 123 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8
genannten Personen gelten nur als Angehörige,
soweit es sich nicht um Personen handelt, die im
§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,
BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sind."
2. § 128 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
sind die Sachleistungen (die Erstattung
von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der
Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und
zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte
zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen
(ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag)
gebühren aus jeder der in Betracht kommenden
Versicherungen."
3. § 132 a Abs. 5 wird aufgehoben.
4. a) § 132 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherten haben für sich und ihre
Angehörigen (§ 123) Anspruch auf jährlich eine
Gesundenuntersuchung."
b) § 132 b Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Im § 132 b Abs. 6 wird der vorletzte Satz aufgehoben.
5. § 132 c Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
sind insbesondere
1. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere
durch genetische Familienberatung, pränatale
Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
2. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die
Frühsommermeningoencephalitis;
3. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung
der Volksgesundheit.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme
auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft
durch Verordnung zu bezeichnen
1. sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne
des Abs. 1 Z 3;
2. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten
Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht
kommenden Personen.
(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten
Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung
übertragen. Hinsichtlich der in Abs. 1
Z 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz den Trägern der Krankenversicherung
nach Anhörung des Hauptverbandes durch
Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines
Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die
sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung
Bedacht zu nehmen. Die Höhe des
Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers
der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln.
§ 132 b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend."
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 bis 6.
6. § 137 hat zu lauten
„Heilbehelfe
§ 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen
in einfacher und zweckentsprechender Ausführung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu gewähren.
(2) Die Kosten von Heilbehelfen werden vom
Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie
höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b
Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der
Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet
auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu
tragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,
die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet
werden können und daher in der Regel mindestens
einmal im Monat erneuert werden müssen.
10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom
Versicherten zu tragen.
(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst
vom Versicherten gemäß Abs. 2 erster Satz zu tragenden
Kosten bzw. den sonst vom Versicherten
gemäß Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 zweiter Satz
zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl.
Nr. 376, besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten im
Sinne des § 136 Abs. 5.
(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu
übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung
festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;
die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich
oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen
in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit
dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle
Schilling, festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt
der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
(6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer
für Heilbehelfe festsetzen.
(7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten
der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu
übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend
ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend
gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne
gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen
benützt werden können, können auch leihweise
entweder vom Versicherungsträger selbst oder
durch Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers
durch Übernahme der Leihgebühr zur
Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf
nicht vom Versicherungsträger oder von
einem Vertragspartner entliehen, kann für die
angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur
Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten
Tarifes geleistet werden. Abs. 2 gilt in diesen Fällen
nicht.
(9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."
7. Im § 138 Abs. 2 ist der Strichpunkt am Ende
der lit. e durch einen Punkt zu ersetzen. § 138
Abs. 2 lit. f wird aufgehoben.
8. Im § 143 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 5 ist
anzufügen
„5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne
des Zivildienstgesetzes leistet."
9. § 154 hat zu lauten
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 154. (1) Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die
Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit,
für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung
Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,
soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz, eine Leistungsverpflichtung
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen
der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
oder ein gleichartiger Anspruch nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem
Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
nach dem Impfschadengesetz oder nach dem
Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der
Höhe der Zuschüsse ist auf § 137 Abs. 2, 4 und 5
sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen,
daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers
für den Kostenzuschuß festzusetzende
Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind,
die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile
zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen
höchstens das 25fache des Meßbetrages
(§ 108 b Abs. 2), gerundet auf volle Schilling, betragen
darf. Die Krankenordnung kann eine
Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel
sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen
anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung zu mildern
oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und
Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen
nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse
nach Abs. 1 für ständig benötigte Hilfsmittel, die
nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden
können und daher in der Regel mindestens einmal
im Monat erneuert werden müssen, ist auf § 137
Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) § 137 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln
erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."
10. Dem § 170 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2
genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge
und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
bezugsberechtigt. Fehlen solche
Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger
der Krankenversicherung."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. § 176 Abs. 1 Z 11 hat zu lauten
„11. bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung
bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse
im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, sowie im Rahmen
der überschulischen Schülervertretung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Einrichtung
einer überschulischen Schülervertretung, BGBl.
Nr. 56/1981;"
2. Im § 177 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 176 Abs. 1
Z 10 und 11" durch den Ausdruck „§ 176 Abs. 1
Z 11 und 12" zu ersetzen.
3. § 178 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse,
Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten,
sofern sie in die Unfallversicherung nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu
berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt
werden."
4. Im § 187 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„(Anstalten, Einrichtungen und dergleichen)"
durch den Ausdruck „(Anstalten, Einrichtungen,
Hochschulen, Schulen und dergleichen)" zu ersetzen.
5. § 189 Abs. 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.
6. Nach § 194 ist ein § 194 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
§ 194 a. Der Träger der Unfallversicherung kann
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
durch die Satzung bestimmen, ob,
unter welchen Voraussetzungen und inwieweit
Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen
aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht
und die die Unfallheilbehandlung nicht in
Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen
zu gewähren sind."
7. § 212 Abs. 3 zweiter und dritter Satz haben zu
lauten
„Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der
nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und
beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von
20 vH bis unter 30 vH 4484 S,
30 vH bis unter 40 vH 9753 S,
40 vH 18006 S,
und für je weitere 10 vH 4501 S.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."
8. § 214 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die
Kosten der Bestattung bestritten. Hinsichtlich der
Anspruchsberechtigung gilt § 170 Abs. 1 und 2 entsprechend."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. § 251 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst,
der im Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate
der Pflichtversicherung bzw. Ersatzmonate
aufgrund einer Erwerbstätigkeit (§ 229 Abs. 1) vor
dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in
den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
(§ 500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; liegen weniger
als drei Versicherungsmonate der genannten
Art vor, ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst
der zwei bzw. der Arbeitsverdienst des einen Versicherungsmonates
heranzuziehen; ist ein Arbeitsverdienst
in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gelten
als Beitragsgrundlage die in § 9 Abs. 1 Z 1
und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,
BGBl. Nr. 290/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 114/1962,
angeführten und nach der Art der zurückgelegten
Zeiten in Betracht kommenden Beträge; wurden
vor Eintritt des Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen keine Versicherungsmonate
der genannten Art erworben, gelten
als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag
(210 S für den Kalendermonat)."
2. a) Im § 292 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten
„§ 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
ist hiebei nicht anzuwenden."
b) § 292 Abs. 8 bis 10 haben zu lauten
„(8) Wurde die Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,
der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht
auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen
21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes
(Abs. 9) der übergebenen, verpachteten oder
zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen, sofern die
Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr
als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.
Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen
Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen Fällen
von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden
Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel
des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet
auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.
Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert
gemäß Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine
Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen
der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag
im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch
die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,
in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein
Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,
überlassen) war, zu ermitteln.
(10) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden
Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche
Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung
der Einheitswerte der verpachteten,
aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen."
c) Dem § 292 sind folgende Abs. 11, 12 und 13
anzufügen
„(11) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 9
und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung
maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor
1,1575 zu vervielfachen.
(12) In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz
bleibt für die Anwendung der Abs. 8 bis 10 der
Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.
Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger,
sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension
Eigentümer bzw. Miteigentümer des
übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes
bzw. der Fläche gewesen ist.
(13) Die gemäß Abs. 8 bis 12 errechneten monatlichen
Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen
Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974
festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 108 f), mit
Ausnahme des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten
Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme
auf § 108 i zu vervielfachen. An die Stelle der so
ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten
Beträge."
3. Dem § 296 sind folgende Absätze 5, 6 und 7
anzufügen
„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem
Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte
weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher
Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen
Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches
beantragen. Der Jahresausgleich kann im
Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von
Amts wegen erfolgen.
(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat
nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen
1. Der Berechnung ist die Summe der in einem
Kalenderjahr gemäß § 293 jeweils in Betracht kommenden
Richtsätze für die Pensionen und für die
Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.
Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der
für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes
keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist
anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,
für Zeiträume, in denen die Pension wegen
Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen
gebührenden Höhe.
3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den
Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr
gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen
und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,
der gemäß § 294 anzurechnenden
Unterhaltsansprüche und der gemäß § 292 Abs. 5, 7
und 8 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die
für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden
Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.
Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber
dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten
zu erstatten.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten
entsprechend auch für Fälle, in denen nur für
Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension
bestanden hat."
4. § 307 f letzter Satz hat zu lauten
„Familien- und Taggeld nach § 307 e werden Pensionisten
aus eigener Versicherung (ausgenommen
Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder deren Pension
gemäß § 90 oder § 94 Abs. 4 ruht) und Beziehern
von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz
nicht gewährt."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie
folgt
1. § 343 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden
Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung,
so hat er dies schriftlich zu
begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb
von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission
mit Einspruch anfechten. Die
Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs
Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen
zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag
der Entscheidung der Landesschiedskommission
aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission
kann die Kündigung für unwirksam erklären,
wenn sie für den Arzt eine soziale Härte
bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so
schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der
ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit
dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung
des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung
nicht zumutbar ist. Eine vom gekündigten
Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission
hat ohne Zustimmung des
Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende
Wirkung."
1 a. a) In der Überschrift des § 343 a und im
§ 343 a Abs. 1 ist der Ausdruck „Mustergesamtvertrag"
durch den Ausdruck „Gesamtvertrag" und
die Zitierung „§ 132 c" durch die Zitierung
„§ 132 c Abs. 1 Z 1" zu ersetzen.
b) Im § 343 a Abs. 2 ist der Ausdruck „Mustergesamtvertrages"
durch den Ausdruck „Gesamtvertrages"
zu ersetzen.
2. § 347 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 345 und
346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter,
für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je
zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und
auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene."
3. Im § 355 Z 5 ist der Klammerausdruck „(Verbänden)"
durch den Ausdruck „bzw. den Versicherungsträgern
und dem Hauptverband" zu ersetzen.
4. Im § 357 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 13 bis 17
über Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke
und Akteneinsicht" durch den Ausdruck „§§ 13
bis 17 über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften,
Aktenvermerke und Akteneinsicht" und
der Ausdruck „§§ 21 bis 31 über Zustellungen,"
durch den Ausdruck „§§ 21 und 22 über Zustellungen,"
zu ersetzen.
5. Im § 363 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 176 Abs. 1 Z 10 oder 11" durch den Ausdruck
„§ 176 Abs. 1 Z 11 oder 12" zu ersetzen.
6. Im § 433 Abs. 7 erster Satz ist der Ausdruck
„§§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8, 422
bis 425" durch den Ausdruck „§§ 420 Abs. 2, 4
bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422 bis 425" zu ersetzen.
7. § 444 Abs. 5 wird aufgehoben.
8. § 444 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist
nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen
Ausmaß aufzulösen."
9. § 447 e Abs. 5 wird aufgehoben.
10. § 457 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben,
soweit nichts anderes vorgesehen ist, für jeden Versicherten,
für den sie Beiträge zu einer Pensionsversicherung
einheben, die Versicherungsunterlagen,
die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung
erforderlich sind, für Zeiträume bis
zum 31. Dezember 1971 genau aufzuzeichnen,
diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg
zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf
Verlangen dem Hauptverband sowie dem zuständigen
Träger der Pensionsversicherung bekanntzugeben."
ll.Im§ 512a Abs. 3 ist anstelle des zweiten und
dritten Satzes folgender Satz einzufügen
„Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag
beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr
erwachsenen Aufwandes an Renten für die
in Abs. 1 genannten Personen."
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 31. Dezember
1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als
Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Dezember 1982
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 143 Abs. 1 Z 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. II Z 8 sind nur anzuwenden, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1982 eingetreten ist.
(3) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. IV Z 1 sind anzuwenden, wenn der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt; sie
sind auch anzuwenden, wenn der Leistungsanfall
gemäß § 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor dem 1. Jänner 1983 festzusetzen
ist, jedoch der Stichtag nach dem 31. Dezember
1966 liegt.
(4) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 8 bis 13
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. IV Z 2 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag der
Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden
soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie
gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren
Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt,
die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag
vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen
Fällen ist § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1982 in
Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe
weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen,
die Eigentümer (Miteigentümer) des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw.
gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter
Bedachtnahme auf § 292 Abs. 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind,
die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur
Pension des verstorbenen Pensionsempfängers
zuletzt maßgebend waren.
(5) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich
der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt
wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt
worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen
des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
als am 31. Dezember 1982
zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem
31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter
Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(6) Soweit nach Abs. 4 die Bestimmungen des
§ 292 Abs. 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z 2 nicht
anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge
unter Bedachtnahme auf § 108i
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit
dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten
Anpassungsfaktor zu entfallen.
(7) Die Bestimmungen des § 296 Abs. 5, 6 und 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. IV Z 3 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für
das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
(8) Die Träger der Krankenversicherung haben
die am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte
Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1982
geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember
1982 im Wege über die Vermögensrechnung
aufzulösen.
Artikel VII
(1) Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 107/1979 und BGBl. Nr. 580/1980
wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich
Abs. 4, in der Höhe des gesicherten
Anspruches vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile
zur gesetzlichen Sozialversicherung,
unbeschadet des § 13 a Abs. 1, und vermindert um
jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren
geltend zu machen sind."
2. Im § 13 Abs. 5 ist als weiterer Satz anzufügen
„Er hat bei Forderungsverzichten auf gemäß
§ 11 übergegangene Ansprüche den Beirat für
Arbeitsmarktpolitik (§ 41 Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969) anzuhören."
3. § 13 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit."
4. Nach § 13 ist folgender § 13 a samt Überschrift
einzufügen
„Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen
Sozialversicherung
§ 13 a. (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den
Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur
gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen
Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche
fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile,
soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung
bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche
dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig
sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen
Sozialversicherungsträger. Die Beitragsanteile sind
vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds diesem Sozialversicherungsträger
in dem vom Sozialversicherungsträger
festgestellten und beantragten Ausmaß
binnen einem Monat direkt zu zahlen.
(3) Mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile
an die Sozialversicherungsträger geht die Forderung
auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.
Mit dem Übergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes,
des Ranges oder der Bevorrechtung der
Forderung verbunden."
5. § 18 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten
„4. hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7
und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen
sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;"
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist auf Insolvenzfälle im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,
die vor dem 1. Jänner 1984 eingetreten
sind, nicht anzuwenden.
(3) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom
8. Oktober 1980, BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz
über Wohnungsbeihilfen geändert und
für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung
getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das
Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr
1983 und tritt mit 31. Dezember 1983 außer Kraft.
Artikel VIII
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr.
399/1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 775/1974, 621/1977, 664/1978, 581/1980 und
596/1981, wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
beträgt die Höhe des Beitrages 3 vH der allgemeinen
Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG.
Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage
darf den im § 45 Abs. 1 lit. b ASVG
bezeichneten Betrag nicht übersteigen."
Artikel IX
Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 108 a, 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
betragen für das Jahr 1983
die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§§ 108 a
bzw. 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
je 1,055.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 80
Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
leistet der Bund in der Pensionsversicherung
für das Geschäftsjahr 1983 einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der
Aufwendungen die Erträge übersteigen.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben
Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444 a
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1983 nicht vorzunehmen.
(4) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für
das Geschäftsfahr 1983 nicht zu leisten.
(5) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat aus der Rücklage
gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
am 20. September 1983 an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu
überweisen.
(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von
150 Millionen Schilling, der am 20. April 1983 fällig
ist, und einen Betrag von 250 Millionen Schilling,
der am 20. September 1983 fällig ist, zu überweisen.
(7) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen hat im Jahre
1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
einen Betrag von 4 Millionen
Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am
20. September 1983 fällig.
(8) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich
der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten
Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch
Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II
Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.
Artikel X
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1983 Art. VIII;
b) mit dem 1. März 1983 Art. V Z 4;
c) mit dem 1. Jänner 1984 Art. V Z 1 a;
d) mit dem 1. Jänner 1984 Art. VII Abs. 1 Z 1, 2
und 4.
Artikel XI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 c
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 5 der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 c
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 5 der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.