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647_1982 AT

647. Bundesgesetz: 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Bundesgesetz: 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr.

13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr.

67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968,

BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr.

373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr.

162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974,

BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr.

684/1978, BGBl. Nr. 530/1979, BGBl. Nr.

585/1980, BGBl. Nr. 282/1981, BGBl. Nr.

588/1981 und BGBl. Nr. 544/1982 wird in seinem

Ersten Teil geändert wie folgt

1. Im § 22 a Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1" zu

ersetzen.

2. Im § 22 a Abs. 2 zweiter Satz sind die Ausdrücke

„Abs. 1 lit. b" und „Abs. 1 lit. c" jeweils

durch die Ausdrücke „Abs. 1 Z 2" und „Abs. 1

Z 3" zu ersetzen.

3. § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11, 13, 15, 16 und 21

aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung des Bundesministers für

soziale Verwaltung, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten

Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung des Bundesministers für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz."

4. Dem § 58 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen

„Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für

andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen,

andere Versicherungsträger ua.) einhebt,

wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn

er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend

macht. Dies gilt auch für die Einhebung von

Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren

vor Gerichten und Verwaltungsbehörden."

5. a) § 61 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger kann widerruflich

anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung

von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren

Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten

Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen

selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger

kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um

seine Mitwirkung ersuchen."

b) § 61 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten

Rechtsmittel kommt keine aufschiebende

Wirkung zu."

6. Dem § 74 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„In den Kalenderjahren 1983 und 1984 hat die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu

dem aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds

zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag

bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes

der Unfallversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1

Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen notwendig

ist."

7. a) Dem § 76 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger

ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer

der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf

dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung

der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1

Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen.

Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen

nur für die Zukunft."

b) Dem § 76 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(6) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des

Bundesministers für soziale Verwaltung verbindliche

Richtlinien zu erlassen, wie die Voraussetzungen

für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sind.

In diesen Richtlinien sind auch Form und Inhalt

der Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage

zu regeln; es können auch einheitliche Vordrucke

für diese Anträge vorgesehen werden."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. § 123 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8

genannten Personen gelten nur als Angehörige,

soweit es sich nicht um Personen handelt, die im

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sind."

2. § 128 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach

den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes

sind die Sachleistungen (die Erstattung

von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der

Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben

Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und

zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte

zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen

(ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag)

gebühren aus jeder der in Betracht kommenden

Versicherungen."

3. § 132 a Abs. 5 wird aufgehoben.

4. a) § 132 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherten haben für sich und ihre

Angehörigen (§ 123) Anspruch auf jährlich eine

Gesundenuntersuchung."

b) § 132 b Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Im § 132 b Abs. 6 wird der vorletzte Satz aufgehoben.

5. § 132 c Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

sind insbesondere

1. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere

durch genetische Familienberatung, pränatale

Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;

2. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die

Frühsommermeningoencephalitis;

3. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung

der Volksgesundheit.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme

auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft

durch Verordnung zu bezeichnen

1. sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne

des Abs. 1 Z 3;

2. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten

Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht

kommenden Personen.

(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten

Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung

übertragen. Hinsichtlich der in Abs. 1

Z 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz den Trägern der Krankenversicherung

nach Anhörung des Hauptverbandes durch

Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines

Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die

sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung

Bedacht zu nehmen. Die Höhe des

Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers

der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf

seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln.

§ 132 b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend."

Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 bis 6.

6. § 137 hat zu lauten

„Heilbehelfe

§ 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen

in einfacher und zweckentsprechender Ausführung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu gewähren.

(2) Die Kosten von Heilbehelfen werden vom

Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie

höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b

Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der

Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet

auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu

tragen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,

die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet

werden können und daher in der Regel mindestens

einmal im Monat erneuert werden müssen.

10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom

Versicherten zu tragen.

(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst

vom Versicherten gemäß Abs. 2 erster Satz zu tragenden

Kosten bzw. den sonst vom Versicherten

gemäß Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 zweiter Satz

zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl.

Nr. 376, besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des Versicherten im

Sinne des § 136 Abs. 5.

(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu

übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung

festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich

oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen

in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit

dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle

Schilling, festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt

der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.

(6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer

für Heilbehelfe festsetzen.

(7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten

der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu

übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend

ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend

gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne

gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen

benützt werden können, können auch leihweise

entweder vom Versicherungsträger selbst oder

durch Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers

durch Übernahme der Leihgebühr zur

Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf

nicht vom Versicherungsträger oder von

einem Vertragspartner entliehen, kann für die

angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur

Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten

Tarifes geleistet werden. Abs. 2 gilt in diesen Fällen

nicht.

(9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen

erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."

7. Im § 138 Abs. 2 ist der Strichpunkt am Ende

der lit. e durch einen Punkt zu ersetzen. § 138

Abs. 2 lit. f wird aufgehoben.

8. Im § 143 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 5 ist

anzufügen

„5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne

des Zivildienstgesetzes leistet."

9. § 154 hat zu lauten

„Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 154. (1) Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen

und körperlichen Gebrechen, welche die

Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit,

für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu

sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung

Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,

soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen

Unfallversicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz, eine Leistungsverpflichtung

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen

der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

oder ein gleichartiger Anspruch nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem

Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,

nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,

nach dem Impfschadengesetz oder nach dem

Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der

Höhe der Zuschüsse ist auf § 137 Abs. 2, 4 und 5

sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen,

daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers

für den Kostenzuschuß festzusetzende

Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind,

die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile

zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen

höchstens das 25fache des Meßbetrages

(§ 108 b Abs. 2), gerundet auf volle Schilling, betragen

darf. Die Krankenordnung kann eine

Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel

sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen

anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene körperliche

oder psychische Beeinträchtigung zu mildern

oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und

Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen

nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse

nach Abs. 1 für ständig benötigte Hilfsmittel, die

nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden

können und daher in der Regel mindestens einmal

im Monat erneuert werden müssen, ist auf § 137

Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen.

(3) § 137 Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln

erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."

10. Dem § 170 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2

genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge

und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,

bezugsberechtigt. Fehlen solche

Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger

der Krankenversicherung."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. § 176 Abs. 1 Z 11 hat zu lauten

„11. bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung

bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse

im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, sowie im Rahmen

der überschulischen Schülervertretung im

Sinne des Bundesgesetzes über die Einrichtung

einer überschulischen Schülervertretung, BGBl.

Nr. 56/1981;"

2. Im § 177 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 176 Abs. 1

Z 10 und 11" durch den Ausdruck „§ 176 Abs. 1

Z 11 und 12" zu ersetzen.

3. § 178 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse,

Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten,

sofern sie in die Unfallversicherung nach

diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu

berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt

werden."

4. Im § 187 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„(Anstalten, Einrichtungen und dergleichen)"

durch den Ausdruck „(Anstalten, Einrichtungen,

Hochschulen, Schulen und dergleichen)" zu ersetzen.

5. § 189 Abs. 3 wird aufgehoben.

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.

6. Nach § 194 ist ein § 194 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

§ 194 a. Der Träger der Unfallversicherung kann

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

durch die Satzung bestimmen, ob,

unter welchen Voraussetzungen und inwieweit

Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen

aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht

und die die Unfallheilbehandlung nicht in

Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen

zu gewähren sind."

7. § 212 Abs. 3 zweiter und dritter Satz haben zu

lauten

„Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der

nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden

Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und

beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von

20 vH bis unter 30 vH 4484 S,

30 vH bis unter 40 vH 9753 S,

40 vH 18006 S,

und für je weitere 10 vH 4501 S.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."

8. § 214 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die

Kosten der Bestattung bestritten. Hinsichtlich der

Anspruchsberechtigung gilt § 170 Abs. 1 und 2 entsprechend."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. § 251 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst,

der im Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate

der Pflichtversicherung bzw. Ersatzmonate

aufgrund einer Erwerbstätigkeit (§ 229 Abs. 1) vor

dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in

den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

(§ 500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; liegen weniger

als drei Versicherungsmonate der genannten

Art vor, ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst

der zwei bzw. der Arbeitsverdienst des einen Versicherungsmonates

heranzuziehen; ist ein Arbeitsverdienst

in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gelten

als Beitragsgrundlage die in § 9 Abs. 1 Z 1

und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,

BGBl. Nr. 290/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 114/1962,

angeführten und nach der Art der zurückgelegten

Zeiten in Betracht kommenden Beträge; wurden

vor Eintritt des Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen keine Versicherungsmonate

der genannten Art erworben, gelten

als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag

(210 S für den Kalendermonat)."

2. a) Im § 292 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten

„§ 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ist hiebei nicht anzuwenden."

b) § 292 Abs. 8 bis 10 haben zu lauten

„(8) Wurde die Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,

der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht

auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen

21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes

(Abs. 9) der übergebenen, verpachteten oder

zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen, sofern die

Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr

als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.

Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen

Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen Fällen

von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden

Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel

des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet

auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.

Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

gemäß Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine

Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen

der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag

im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch

die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,

in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein

Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,

überlassen) war, zu ermitteln.

(10) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte

für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden

Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche

Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung

der Einheitswerte der verpachteten,

aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen."

c) Dem § 292 sind folgende Abs. 11, 12 und 13

anzufügen

„(11) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 9

und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung

maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor

1,1575 zu vervielfachen.

(12) In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz

bleibt für die Anwendung der Abs. 8 bis 10 der

Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.

Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger,

sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension

Eigentümer bzw. Miteigentümer des

übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes

bzw. der Fläche gewesen ist.

(13) Die gemäß Abs. 8 bis 12 errechneten monatlichen

Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen

Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974

festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 108 f), mit

Ausnahme des für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten

Anpassungsfaktors, unter Bedachtnahme

auf § 108 i zu vervielfachen. An die Stelle der so

ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten

Beträge."

3. Dem § 296 sind folgende Absätze 5, 6 und 7

anzufügen

„(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem

Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte

weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher

Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen

Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches

beantragen. Der Jahresausgleich kann im

Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von

Amts wegen erfolgen.

(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat

nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen

1. Der Berechnung ist die Summe der in einem

Kalenderjahr gemäß § 293 jeweils in Betracht kommenden

Richtsätze für die Pensionen und für die

Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen.

Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der

für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.

2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes

keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist

anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen,

für Zeiträume, in denen die Pension wegen

Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen

gebührenden Höhe.

3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den

Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr

gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen

und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens,

der gemäß § 294 anzurechnenden

Unterhaltsansprüche und der gemäß § 292 Abs. 5, 7

und 8 bis 10 anzurechnenden Einkünfte aus land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die

für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden

Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern.

Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber

dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten

zu erstatten.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten

entsprechend auch für Fälle, in denen nur für

Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension

bestanden hat."

4. § 307 f letzter Satz hat zu lauten

„Familien- und Taggeld nach § 307 e werden Pensionisten

aus eigener Versicherung (ausgenommen

Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder deren Pension

gemäß § 90 oder § 94 Abs. 4 ruht) und Beziehern

von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz

nicht gewährt."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie

folgt

1. § 343 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden

Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

zum Ende eines Kalendervierteljahres

gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung,

so hat er dies schriftlich zu

begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb

von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission

mit Einspruch anfechten. Die

Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs

Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen

zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag

der Entscheidung der Landesschiedskommission

aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission

kann die Kündigung für unwirksam erklären,

wenn sie für den Arzt eine soziale Härte

bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so

schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der

ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit

dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung

des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung

nicht zumutbar ist. Eine vom gekündigten

Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission

hat ohne Zustimmung des

Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende

Wirkung."

1 a. a) In der Überschrift des § 343 a und im

§ 343 a Abs. 1 ist der Ausdruck „Mustergesamtvertrag"

durch den Ausdruck „Gesamtvertrag" und

die Zitierung „§ 132 c" durch die Zitierung

„§ 132 c Abs. 1 Z 1" zu ersetzen.

b) Im § 343 a Abs. 2 ist der Ausdruck „Mustergesamtvertrages"

durch den Ausdruck „Gesamtvertrages"

zu ersetzen.

2. § 347 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 345 und

346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter,

für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je

zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und

auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene."

3. Im § 355 Z 5 ist der Klammerausdruck „(Verbänden)"

durch den Ausdruck „bzw. den Versicherungsträgern

und dem Hauptverband" zu ersetzen.

4. Im § 357 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 13 bis 17

über Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke

und Akteneinsicht" durch den Ausdruck „§§ 13

bis 17 über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften,

Aktenvermerke und Akteneinsicht" und

der Ausdruck „§§ 21 bis 31 über Zustellungen,"

durch den Ausdruck „§§ 21 und 22 über Zustellungen,"

zu ersetzen.

5. Im § 363 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 176 Abs. 1 Z 10 oder 11" durch den Ausdruck

„§ 176 Abs. 1 Z 11 oder 12" zu ersetzen.

6. Im § 433 Abs. 7 erster Satz ist der Ausdruck

„§§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8, 422

bis 425" durch den Ausdruck „§§ 420 Abs. 2, 4

bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422 bis 425" zu ersetzen.

7. § 444 Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 444 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist

nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen

Ausmaß aufzulösen."

9. § 447 e Abs. 5 wird aufgehoben.

10. § 457 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben,

soweit nichts anderes vorgesehen ist, für jeden Versicherten,

für den sie Beiträge zu einer Pensionsversicherung

einheben, die Versicherungsunterlagen,

die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung

erforderlich sind, für Zeiträume bis

zum 31. Dezember 1971 genau aufzuzeichnen,

diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg

zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf

Verlangen dem Hauptverband sowie dem zuständigen

Träger der Pensionsversicherung bekanntzugeben."

ll.Im§ 512a Abs. 3 ist anstelle des zweiten und

dritten Satzes folgender Satz einzufügen

„Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag

beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr

erwachsenen Aufwandes an Renten für die

in Abs. 1 genannten Personen."

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 31. Dezember

1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als

Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Dezember 1982

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 143 Abs. 1 Z 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. II Z 8 sind nur anzuwenden, wenn

der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember

1982 eingetreten ist.

(3) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. IV Z 1 sind anzuwenden, wenn der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt; sie

sind auch anzuwenden, wenn der Leistungsanfall

gemäß § 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vor dem 1. Jänner 1983 festzusetzen

ist, jedoch der Stichtag nach dem 31. Dezember

1966 liegt.

(4) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 8 bis 13

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. IV Z 2 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag der

Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden

soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie

gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren

Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt,

die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag

vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen

Fällen ist § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1982 in

Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe

weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen,

die Eigentümer (Miteigentümer) des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw.

gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter

Bedachtnahme auf § 292 Abs. 7 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind,

die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur

Pension des verstorbenen Pensionsempfängers

zuletzt maßgebend waren.

(5) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich

der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt

wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt

worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen

des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

als am 31. Dezember 1982

zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem

31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter

Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

(6) Soweit nach Abs. 4 die Bestimmungen des

§ 292 Abs. 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z 2 nicht

anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge

unter Bedachtnahme auf § 108i

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit

dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten

Anpassungsfaktor zu entfallen.

(7) Die Bestimmungen des § 296 Abs. 5, 6 und 7

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. IV Z 3 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für

das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(8) Die Träger der Krankenversicherung haben

die am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte

Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1982

geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember

1982 im Wege über die Vermögensrechnung

aufzulösen.

Artikel VII

(1) Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 107/1979 und BGBl. Nr. 580/1980

wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich

Abs. 4, in der Höhe des gesicherten

Anspruches vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile

zur gesetzlichen Sozialversicherung,

unbeschadet des § 13 a Abs. 1, und vermindert um

jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-

rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren

geltend zu machen sind."

2. Im § 13 Abs. 5 ist als weiterer Satz anzufügen

„Er hat bei Forderungsverzichten auf gemäß

§ 11 übergegangene Ansprüche den Beirat für

Arbeitsmarktpolitik (§ 41 Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969) anzuhören."

3. § 13 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit."

4. Nach § 13 ist folgender § 13 a samt Überschrift

einzufügen

„Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen

Sozialversicherung

§ 13 a. (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf

Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den

Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur

gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen

Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche

fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile,

soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung

bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche

dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig

sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen

Sozialversicherungsträger. Die Beitragsanteile sind

vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds diesem Sozialversicherungsträger

in dem vom Sozialversicherungsträger

festgestellten und beantragten Ausmaß

binnen einem Monat direkt zu zahlen.

(3) Mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile

an die Sozialversicherungsträger geht die Forderung

auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.

Mit dem Übergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes,

des Ranges oder der Bevorrechtung der

Forderung verbunden."

5. § 18 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten

„4. hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7

und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen

sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;"

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist auf Insolvenzfälle im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

die vor dem 1. Jänner 1984 eingetreten

sind, nicht anzuwenden.

(3) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom

8. Oktober 1980, BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz

über Wohnungsbeihilfen geändert und

für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung

getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das

Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr

1983 und tritt mit 31. Dezember 1983 außer Kraft.

Artikel VIII

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr.

399/1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 775/1974, 621/1977, 664/1978, 581/1980 und

596/1981, wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

beträgt die Höhe des Beitrages 3 vH der allgemeinen

Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG.

Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage

darf den im § 45 Abs. 1 lit. b ASVG

bezeichneten Betrag nicht übersteigen."

Artikel IX

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 108 a, 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

betragen für das Jahr 1983

die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§§ 108 a

bzw. 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

je 1,055.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 80

Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

leistet der Bund in der Pensionsversicherung

für das Geschäftsjahr 1983 einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der

Aufwendungen die Erträge übersteigen.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben

Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444 a

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1983 nicht vorzunehmen.

(4) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für

das Geschäftsfahr 1983 nicht zu leisten.

(5) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger hat aus der Rücklage

gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

am 20. September 1983 an den

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu

überweisen.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von

150 Millionen Schilling, der am 20. April 1983 fällig

ist, und einen Betrag von 250 Millionen Schilling,

der am 20. September 1983 fällig ist, zu überweisen.

(7) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen hat im Jahre

1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

einen Betrag von 4 Millionen

Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am

20. September 1983 fällig.

(8) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich

der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten

Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume

nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch

Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II

Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.

Artikel X

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1983 Art. VIII;

b) mit dem 1. März 1983 Art. V Z 4;

c) mit dem 1. Jänner 1984 Art. V Z 1 a;

d) mit dem 1. Jänner 1984 Art. VII Abs. 1 Z 1, 2

und 4.

Artikel XI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 c

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 5 der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 c

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 5 der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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