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647. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, in der Fassung der Fernmeldeinvestitionsgesetz-

Novelle 1975 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1977 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib-

und Funknetzes sowie zur Beschaffung von

Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst und

zur Errichtung kombinierter Post- und

Fernmeldebauten bei den hiefür in Frage

kommenden Unternehmungen Bestellungen

im Höchstausmaß von 32238 Mill. S zu

vergeben;

2. in den Jahren 1978 bis 1980 zur Durchführung

der in Z. 1 genannten Vorhaben

bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß

von 21862 Mill. S zu vergeben."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene

Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag

von 1680 Mill. S,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag

von 2000 Mill. S,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500

Mill. S,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700

Mill. S,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000

Mill. S,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300

Mill. S,

in den Jahren 1976 und 1977 über den Betrag

hinaus anfallen, der einem Satz von 47,5 v.

H. der jährlichen Gesamteinnahmen an

Fernsprechgebühren entspricht, und ab dem

Jahre 1978 über den Betrag hinaus anfallen,

der einem Satz von 55 v. H. der jährlichen

Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren

entspricht.

Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen

— die in den Bundesvoranschlägen bei

Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind —

ein gleichhoher zweckgebundener Ausgabenansatz

bei Kapitel 78 vorzusehen.

(2) Soweit die Mehreinnahmen gemäß Abs. 1

zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen nicht ausreichen, ist die

Bedeckung nach Maßgabe sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten

sicherzustellen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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