647. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, in der Fassung der Fernmeldeinvestitionsgesetz-
Novelle 1975 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1977 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib-
und Funknetzes sowie zur Beschaffung von
Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,
zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst und
zur Errichtung kombinierter Post- und
Fernmeldebauten bei den hiefür in Frage
kommenden Unternehmungen Bestellungen
im Höchstausmaß von 32238 Mill. S zu
vergeben;
2. in den Jahren 1978 bis 1980 zur Durchführung
der in Z. 1 genannten Vorhaben
bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß
von 21862 Mill. S zu vergeben."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene
Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag
von 1680 Mill. S,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag
von 2000 Mill. S,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500
Mill. S,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700
Mill. S,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000
Mill. S,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300
Mill. S,
in den Jahren 1976 und 1977 über den Betrag
hinaus anfallen, der einem Satz von 47,5 v.
H. der jährlichen Gesamteinnahmen an
Fernsprechgebühren entspricht, und ab dem
Jahre 1978 über den Betrag hinaus anfallen,
der einem Satz von 55 v. H. der jährlichen
Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren
entspricht.
Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen
— die in den Bundesvoranschlägen bei
Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind —
ein gleichhoher zweckgebundener Ausgabenansatz
bei Kapitel 78 vorzusehen.
(2) Soweit die Mehreinnahmen gemäß Abs. 1
zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen nicht ausreichen, ist die
Bedeckung nach Maßgabe sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten
sicherzustellen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.