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647_1974 AT

647. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 647. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen wird verordnet

§ 1. Die Monatsraten, in denen gemäß § 7

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

die Remunerationen für Lehraufträge

flüssigzumachen sind, betragen für eine Wochenstunde

im Semester

1. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

lit. a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von

Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

a) 972'30 S;

b) wenn jedoch die Remuneration der

Umsatzsteuer unterliegt, 1030'70 S.

2. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

lit. b des Bundesgesetzes über die Abgeltung von

Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

a) 733'70 S;

b) wenn jedoch die Remuneration der

Umsatzsteuer unterliegt, 767'20 S.

3. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

lit. c des Bundesgesetzes über die Abgeltung von

Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

a) 475'— S;

b) wenn jedoch die Remuneration der

Umsatzsteuer unterliegt, 503'50 S.

§ 2. (1) Hiezu tritt in den Monaten März,

Juni, September und Dezember gemäß § 2 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen je eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. der

im § 1 angeführten Beträge.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils

geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

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