647. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, über
die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen wird verordnet
§ 1. Die Monatsraten, in denen gemäß § 7
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
die Remunerationen für Lehraufträge
flüssigzumachen sind, betragen für eine Wochenstunde
im Semester
1. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von
Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
a) 972'30 S;
b) wenn jedoch die Remuneration der
Umsatzsteuer unterliegt, 1030'70 S.
2. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2
lit. b des Bundesgesetzes über die Abgeltung von
Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
a) 733'70 S;
b) wenn jedoch die Remuneration der
Umsatzsteuer unterliegt, 767'20 S.
3. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2
lit. c des Bundesgesetzes über die Abgeltung von
Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
a) 475'— S;
b) wenn jedoch die Remuneration der
Umsatzsteuer unterliegt, 503'50 S.
§ 2. (1) Hiezu tritt in den Monaten März,
Juni, September und Dezember gemäß § 2 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-
und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen je eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. der
im § 1 angeführten Beträge.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils
geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.