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646_1992 AT

646. Verordnung: Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen

In Ausführung von § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verringerung von Abfallmengen aus Getränkeverpackungen und von sonstigen Verpackungen folgende Ziele fest

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Verpackungen, die der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, unterliegen.

Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 2. (1) Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1997 und bis zum 31. Dezember 2000 bei Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefüllung und umweltgerechte Verwertung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen

Restmengen an sonstigen Verpackungen

§ 3. (1) In den Kalenderjahren 1994, 1997 und 2000 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte anzusehen.

Weitergehende Maßnahmen

§ 4. (1) Werden die Quoten gemäß § 2 unterschritten oder die Restmengen gemäß § 3 überschritten, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen erlassen.

(2) Als Verkehrs- und Abgabebeschränkung gemäß Abs. 1 kommt insbesondere in Betracht die Anordnung der Pflicht zur

1. Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

2. Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

3. Überlassung bzw. Sammlung von Verpackungsabfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

4. Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind, gefährliche Stoffe freizusetzen, und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann und

5. Einhebung eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages.

(3) Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen der Zielverfehlung Bedacht zu nehmen.

Feststellung der Zielerreichung

§ 5. Die Feststellung der Zielerreichung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie erfolgt jeweils durch Abfallmengenerhebungen, sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.

Außerkrafttreten

§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie vom 19. Juli 1990 über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen, BGBl. Nr. 516/1990, außer Kraft.

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