646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der
Fassung der Verordnung vom 14. März 1989, BGBl.
Nr. 170, über die Festsetzung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzieher an
Justizanstalten wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17,— S.
Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in
Kraft.