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646_1991 AT

646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der

Fassung der Verordnung vom 14. März 1989, BGBl.

Nr. 170, über die Festsetzung von pauschalierten

Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst

und für Jugenderzieher an

Justizanstalten wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3

beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17,— S.

Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in

Kraft.

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