646. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Gewährung der
Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an
Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in
der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig
sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 617/1983, BGBl.
Nr. 542/1984, BGBl. Nr. 78/1987, BGBl.
Nr. 613/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird
geändert wie folgt.
1. a) Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Z 4 durch einen Beistrich und das Wort „oder"
ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung ausgenommen
sind, sofern sie in der Krankenversicherung
nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift
vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen
sind."
b) Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz steht, auch weiblichen Personen zu,
die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen, jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von dieser
Pflichtversicherung ausgenommen sind, sofern
sie in der Krankenversicherung nach anderer
bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch
auf Wochengeld ausgeschlossen sind.
(4) Ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes auf gemeinsame Rechnung und
Gefahr durch Ehegatten nicht ortsüblich, so steht
weiblichen Personen ein Anspruch auf die Leistungen
nach diesem Bundesgesetz zu, sofern
1. sie im land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres
Ehegatten hauptberuflich mitarbeiten,
2. der Ehegatte in der im Abs. 1 Z 2 genannten
Krankenversicherung pflichtversichert ist und
3. nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften ein Leistungsanspruch auf Wochengeld
besteht."
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgendes angefügt
„Über die Frist von acht Wochen vor der
Entbindung hinaus gebührt die Leistung der
Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit
Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind
gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird."
3. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die
Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, über
den Beitragssatz und über die Begrenzung der
Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23
Abs. 9 lit. a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
gelten auch für die im § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3
genannten weiblichen Personen, die gemäß § 5
Abs. 2 Z 2, Z 3 oder Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
bzw. gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
ausgenommen sind."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 2 gelten nur
für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember
1989 eingetreten sind.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.