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646_1989 AT

646. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Betriebshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Betriebshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gewährung der

Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an

Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in

der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig

sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 617/1983, BGBl.

Nr. 542/1984, BGBl. Nr. 78/1987, BGBl.

Nr. 613/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird

geändert wie folgt.

1. a) Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

Z 4 durch einen Beistrich und das Wort „oder"

ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt

„5. gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung ausgenommen

sind, sofern sie in der Krankenversicherung

nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift

vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen

sind."

b) Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Anspruch auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz steht, auch weiblichen Personen zu,

die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

unterliegen, jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von dieser

Pflichtversicherung ausgenommen sind, sofern

sie in der Krankenversicherung nach anderer

bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch

auf Wochengeld ausgeschlossen sind.

(4) Ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes auf gemeinsame Rechnung und

Gefahr durch Ehegatten nicht ortsüblich, so steht

weiblichen Personen ein Anspruch auf die Leistungen

nach diesem Bundesgesetz zu, sofern

1. sie im land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres

Ehegatten hauptberuflich mitarbeiten,

2. der Ehegatte in der im Abs. 1 Z 2 genannten

Krankenversicherung pflichtversichert ist und

3. nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften ein Leistungsanspruch auf Wochengeld

besteht."

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgendes angefügt

„Über die Frist von acht Wochen vor der

Entbindung hinaus gebührt die Leistung der

Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit

Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind

gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches

Zeugnis nachgewiesen wird."

3. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, über

den Beitragssatz und über die Begrenzung der

Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23

Abs. 9 lit. a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

gelten auch für die im § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3

genannten weiblichen Personen, die gemäß § 5

Abs. 2 Z 2, Z 3 oder Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

bzw. gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

ausgenommen sind."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 2 gelten nur

für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember

1989 eingetreten sind.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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