646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Kunststoffrohren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 11. Juli 1979,
BGBl. Nr. 337, über die Kennzeichnung von
Kunststoffrohren in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 577/1980 und der Verordnung
BGBl. Nr. 606/1983 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung über die Kennzeichnung von Kunststoffrohren,
-rohrleitungsteilen, -rohrverbindungen
und -formstücken (Kunststoffrohrkennzeichnungsverordnung)"
2. § 1 lautet
„§ 1. (1) Die unter Abschnitt I, II, III oder IV der
Anlage fallenden Kunststoffrohre, -rohrleitungsteile,
-rohrverbindungen und -formstücke aus
Nummer 3917 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987) dürfen nur dann gewerbsmäßig
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kunststoffrohre, -rohrleitungsteile,
-rohrverbindungen und -formstücke, die
für den Export bestimmt sind."
3. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Für die Kennzeichnung sind die in der
Anlage angeführten Angaben zu verwenden."
4. Die Anlage lautet