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646_1988 AT

646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Kunststoffrohren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Kunststoffrohren

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 11. Juli 1979,

BGBl. Nr. 337, über die Kennzeichnung von

Kunststoffrohren in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 577/1980 und der Verordnung

BGBl. Nr. 606/1983 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung über die Kennzeichnung von Kunststoffrohren,

-rohrleitungsteilen, -rohrverbindungen

und -formstücken (Kunststoffrohrkennzeichnungsverordnung)"

2. § 1 lautet

„§ 1. (1) Die unter Abschnitt I, II, III oder IV der

Anlage fallenden Kunststoffrohre, -rohrleitungsteile,

-rohrverbindungen und -formstücke aus

Nummer 3917 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987) dürfen nur dann gewerbsmäßig

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kunststoffrohre, -rohrleitungsteile,

-rohrverbindungen und -formstücke, die

für den Export bestimmt sind."

3. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Für die Kennzeichnung sind die in der

Anlage angeführten Angaben zu verwenden."

4. Die Anlage lautet

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