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646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/

1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 292/1987, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die

Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2

Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können

die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken,

durch Freistempelabdrucke, durch

Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des

Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,

oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer

(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

vor Gericht befugt sind und einer disziplinären

Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-

rechtliche Körperschaften können Gebühren, die

im Einzelfall 1000 S übersteigen, auch durch Überweisung

auf das Postscheck(Sonder)konto des

Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,

entrichten. In diesem Fall ist die Entrichtung der

Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3)

auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Beleg

sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen

und die am Verfahren beteiligten Parteien genau

zu bezeichnen. Für jede Sache ist die Vorlage eines

gesonderten Beleges erforderlich.

(3) Als Beleg dient

a) der von einem Postamt oder einer Bank

bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder

Ablichtung oder

b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit

dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages,

wenn darauf der Parteienvertreter

oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft

mit Datum und Unterschrift bestätigt,

daß der Überweisungsauftrag unter einem

unwiderruflich erteilt wird.

(4) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten

9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr),

10 IV (Registerauszüge), 11 (Beglaubigungen

und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren)

und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen)

angeführt sind, sind durch Verwendung

von Gerichtskostenmarken zu entrichten.

(5) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden,

so können die Gebühren durch Einzahlung

oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto

des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet

werden."

2. § 10 Z 3 lautet

„3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen

und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die

Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)

gebühren zukommt, sofern sie in der

Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder

Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die

Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die

gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen;

diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren für Grundbuchsauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9

lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9

lit. d sowie auf die Gebühren für Registerauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

10 IV."

§ 16 Z 1 lit. c lautet

„c) Bestandstreitigkeiten soweit nicht ein Geldbetrag

verlangt wird, sowie Streitigkeiten

über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;"

3. § 16 Z 2 lit. b lautet

„b) den im § 49 Abs. 2 Z 2 a bis 2 c JN angeführten

Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis."

4. Im § 20 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und der Abs. 2 zu entfallen.

5. In der Tarifpost 9

a) wird der in lit. c genannte bisherige Betrag

von 20 S in 50 S geändert;

b) wird in der Spalte „Gegenstand" folgende

lit. d angefügt

„d) Grundbuchsauszüge (Abschriften) über

eine Einlage und Abschriften aus den

HilfsVerzeichnissen, soweit diese

Abschriften im Weg der automationsunterstützten

Datenverarbeitung hergestellt

werden";

c) wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung"

zur neu angefügten lit. d

gehörend nachstehende Wortfolge angefügt

„für je zwölf angefangene Seiten im Format

A 4";

d) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" zur

neu angefügten lit. d gehörend der Betrag

von „100 S" angefügt;

e) tritt an die Stelle der bisherigen Überschrift

zu den Anmerkungen 13 bis 15 die neue

Überschrift „Zu c und d:" und

f) lautet die Anmerkung 15

„15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie

Abschriften nach Tarifpost 9 lit. d werden

erst ausgefolgt, wenn die Gebühr

hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung

nach Tarifpost 9 lit. d ist

nicht das Format des verwendeten

Papiers, sondern der diesem Format entsprechende

Umfang des Ausdrucks maßgeblich."

6. In der Tarifpost 10 werden

a) der in der Z IV genannte bisherige Betrag

von 20 S in 50 S geändert und

b) nach der Anmerkung 3 folgende Anmerkung

3 a eingefügt

„3 a. Die Eintragung der Erhöhung des

Stamm(Grund)kapitals einer Zweigniederlassung

einer ausländischen Kapitalgesellschaft

unterliegt der Gebührenpflicht

nach Tarifpost 10 I lit. d Z 3."

Artikel II

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 501/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 wird der dort genannte bisherige Betrag

von 20 S in 50 S geändert.

2. In § 7 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze

„§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er

sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages

beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung

verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei

dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter

den Zahlungsauftrag erlassen hat."

Artikel III

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl.

Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert

§ 29 Abs. 1 hat zu entfallen. Die bisherigen

Abs. 2 und 3 sind als Abs. 1 und 2 zu bezeichnen.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1988

in Kraft. Es findet auf Gerichtsgebühren und Einhebungsgebühren

Anwendung, bezüglich deren der

Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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