646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/
1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 292/1987, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die
Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2
Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können
die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken,
durch Freistempelabdrucke, durch
Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des
Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,
oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer
(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.
(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
vor Gericht befugt sind und einer disziplinären
Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften können Gebühren, die
im Einzelfall 1000 S übersteigen, auch durch Überweisung
auf das Postscheck(Sonder)konto des
Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,
entrichten. In diesem Fall ist die Entrichtung der
Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3)
auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Beleg
sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen
und die am Verfahren beteiligten Parteien genau
zu bezeichnen. Für jede Sache ist die Vorlage eines
gesonderten Beleges erforderlich.
(3) Als Beleg dient
a) der von einem Postamt oder einer Bank
bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder
Ablichtung oder
b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit
dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages,
wenn darauf der Parteienvertreter
oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft
mit Datum und Unterschrift bestätigt,
daß der Überweisungsauftrag unter einem
unwiderruflich erteilt wird.
(4) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten
9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr),
10 IV (Registerauszüge), 11 (Beglaubigungen
und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren)
und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen)
angeführt sind, sind durch Verwendung
von Gerichtskostenmarken zu entrichten.
(5) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden,
so können die Gebühren durch Einzahlung
oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto
des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet
werden."
2. § 10 Z 3 lautet
„3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen
und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die
Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)
gebühren zukommt, sofern sie in der
Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder
Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die
Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die
gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen;
diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren für Grundbuchsauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9
lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9
lit. d sowie auf die Gebühren für Registerauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
10 IV."
§ 16 Z 1 lit. c lautet
„c) Bestandstreitigkeiten soweit nicht ein Geldbetrag
verlangt wird, sowie Streitigkeiten
über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;"
3. § 16 Z 2 lit. b lautet
„b) den im § 49 Abs. 2 Z 2 a bis 2 c JN angeführten
Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis."
4. Im § 20 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und der Abs. 2 zu entfallen.
5. In der Tarifpost 9
a) wird der in lit. c genannte bisherige Betrag
von 20 S in 50 S geändert;
b) wird in der Spalte „Gegenstand" folgende
lit. d angefügt
„d) Grundbuchsauszüge (Abschriften) über
eine Einlage und Abschriften aus den
HilfsVerzeichnissen, soweit diese
Abschriften im Weg der automationsunterstützten
Datenverarbeitung hergestellt
werden";
c) wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung"
zur neu angefügten lit. d
gehörend nachstehende Wortfolge angefügt
„für je zwölf angefangene Seiten im Format
A 4";
d) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" zur
neu angefügten lit. d gehörend der Betrag
von „100 S" angefügt;
e) tritt an die Stelle der bisherigen Überschrift
zu den Anmerkungen 13 bis 15 die neue
Überschrift „Zu c und d:" und
f) lautet die Anmerkung 15
„15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie
Abschriften nach Tarifpost 9 lit. d werden
erst ausgefolgt, wenn die Gebühr
hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung
nach Tarifpost 9 lit. d ist
nicht das Format des verwendeten
Papiers, sondern der diesem Format entsprechende
Umfang des Ausdrucks maßgeblich."
6. In der Tarifpost 10 werden
a) der in der Z IV genannte bisherige Betrag
von 20 S in 50 S geändert und
b) nach der Anmerkung 3 folgende Anmerkung
3 a eingefügt
„3 a. Die Eintragung der Erhöhung des
Stamm(Grund)kapitals einer Zweigniederlassung
einer ausländischen Kapitalgesellschaft
unterliegt der Gebührenpflicht
nach Tarifpost 10 I lit. d Z 3."
Artikel II
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 501/1984, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird der dort genannte bisherige Betrag
von 20 S in 50 S geändert.
2. In § 7 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze
„§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er
sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages
beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung
verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei
dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter
den Zahlungsauftrag erlassen hat."
Artikel III
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl.
Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert
§ 29 Abs. 1 hat zu entfallen. Die bisherigen
Abs. 2 und 3 sind als Abs. 1 und 2 zu bezeichnen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1988
in Kraft. Es findet auf Gerichtsgebühren und Einhebungsgebühren
Anwendung, bezüglich deren der
Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begründet wird.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.